teilung im Jahre 1815 dem Königreiche verblie-
benen) Teile des ehemaligen, im Jahre 16353 an den
Kurfürsten von Sachsen abgetretenen Markgrafen-
tums Oberlausitz (unten III) und aus den „Erblan-
den“, unter denen im wesentlichen das schon seit dem
16. Jahrhundert oder noch länger zum Kurfürsten-
tum Sachsen gehörige Gebiet verstanden wird.
I. Die Erblande wurden von der Regierung zu
Verw Zwecken in 5 K geteilt. Nachdem einer (der
thüringische) im Jahre 1815 hat an Preußen ab-
getreten werden müssen, sind gegenwärtig noch
der Meißener, Leipziger, erzgebirgische und vogt-
ländische K vorhanden. Die Bedeutung dieser K
hat sich (vgl.. unter II) zunächst in aufsteigender,
dann in absteigender Linie bewegt. Zur Zeit ist
ihre öffentlich-rechtliche Wirksamkeit verhältnis-
mäßig gering; auch als staatliche Verw Bezirke
erscheinen sie nicht mehr, seitdem im Jahre 1835
das ganze Land, einschließlich der Oberlausitz, in
KDirektionsbe zirke geteilt wurde, von denen keiner
mit einem der ehemaligen K sich deckte (unten 82).
II. Die einzelnen erbländischen K hatten ur-
sprünglich die Eigenschaft von Verw Bezirken. Seit
dem 18. Jahrhundert wurde es aber auch üblich,
die Herrschafts= und Rittergutsbesitzer aus dem
K, sowie städtische Deputierte zu KTagen (KKon-
venten) zu berufen, auf denen die Wahlen der in
die landständischen Ausschüsse zu entsendenden Per-
sonen stattfanden und über sonstige den K berüh-
rende Angelegenheiten, namentlich über die Auf-
bringung öffentlicher Lasten, beraten wurde. Nach
der Landesteilung wurde die kreisständische Ver-
fassung durch die KTags O v. 10. 8. 21 (GS 95)
neu geregelt. Ein wesentlicher Teil der dort ge-
troffenen Bestimmungen ist freilich später durch
die Einführung einer konstitutionellen Verfassung
und eine veränderte Abgabengesetzgebung wieder
hinfällig geworden, so daß die Kreisstände
gegenwärtig nur noch über Verwendung der
vorhandenen K Fonds Beschluß zu fassen haben
und dasjenige, was sie zur Beförderung der Wohl-
fahrt des K oder zur Abwendung der diesem
drohenden Nachteile notwendig finden, „beraten
und bevorworten" können (KTagsO § 4, 5), so-
wie (unter Hinzutritt weiterer Wahlberechtigter)
gewisse Wahlen zur ersten Kammer des Landtages
zu vollziehen haben. Auf Anregung der ritter-
schaftlichen K Stände sämtlicher K ist im Jahre
1844 zur Gewährung von Hypothekentredit mittels
Ausgabe verzinslicher Pfandbriefe der erblän-
dische ritterschaftliche Kreditverein
zu Leipzig begründet worden.
Die Stände eines K bestehen aus zwei
Korporationen: Ritterschaft und Städten. Zur
Ritterschaft gehören die Besitzer derjenigen
Herrschaften und Güter, welche bis 1821 zu den
KKonventen konvoziert worden sind oder die
K Standschaft später beigelegt erhielten. Die
städtische Korporation besteht aus den Stadt-
räten, welche im Jahre 1821 Deputierte zu dem
erbländischen Landtage abzuordnen hatten. Die
kreisständischen Angelegenheiten werden in jedem
K durch einen seitens der K Stände aus der Mitte
ihrer Ritterschaft gewählten vorsitzenden Stand
(nebst Stellvertreter) geleitet, der zugleich das
Direktorium der Ritterschaft führt. Vei der städti-
schen Korporation liegt die Geschäftsleitung dem
Stadtrate der K Stadt ob. KTage können nur auf
Verlangen oder mit Genehmigung der Regierung
Kreis (Sachsen)
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– .
gehalten werden. Jedes anwesende Mitglied der
beiden Korporationen hat eine Stimmez in solchen
Angelegenheiten, an denen beide Korporationen
ein geteiltes Interesse haben, hat jede derselben
besonders eine Kuriatstimme.
Auch für die Wahlen zur ersten Kammer des
Landtages (vgl. oben) hat sich durch die neuere
Gesetzgebung (Nov. z. VU #. 3. 12. 68 und Land-
tagswahlG## vom gleichen Tage) die Bedeutung
der historischen „Kreise“ gemindert. Gegenwärtig
werden nämlich im Meißener K (und in der Ober-
lausitz) je drei, in den übcigen K je zwei Abge-
ordnete für die erste Kammer auf Lebenszeit ge-
wählt; wahlberechtigt sind aber nicht mehr bloß
die Eigentümer sämtlicher im K gelegener Ritter-
güter, sondern auch die Eigentümer der sonstigen
Güter des platten Landes, welche mit mindestens
3000 Einheiten zur Grundsteuer veranlagt sind,
und den Vesitzern aller derartigen Güter, sofern
diese mit mindestens 4000 Steuereinheiten belegt
sind, steht die Wählbarkeit zu. Nur hinsichtlich des
Verfahrens ist es dabei geblieben, daß die Wahlen
in K Versammlungen erfolgen. Die K Vorsitzenden
haben hierbei als Wahlvorsteher zu fungieren.
Die Erträgnisse des ritterschaftlichen und kreis-
ständischen Vermögens sind, da ihre Verwendung
zu gemeinnützigen und wohltätigen Zwecken hin-
länglich gewährleistet erscheint, von der Heran-
ziehung zur Staatseinkommensteuer befreit (Urteile
des O## v. 10. 12. 08).
III. Ueber die von den erbländischen Verhält-
nissen nicht unwesentlich abweichende Provinzial-
verfassung der Oberlausitz (fz. B. unten
5 4) val. Opitz, Sächs. Staatsrecht 1 S27, 66;
Leuthold, Sächs. Staatsrecht 176.
#§+#2. Verwaltungsbehörden sind die Kreishaupt-
mannschaften in erster Linie. Sie sind als solche
durch das landläufig als Organisationsgesetz
bezeichnete G v. 21. 4. 73, die Organisation der
Behörden für die innere Verwaltung betreffend,
an die Stelle der vormaligen, im Jahre 1835 er-
richteten K Direktionen (s. 5 1 unter lgesetzt worden,
unterscheiden sich jedoch von diesen, abgesehen
von der abweichenden Organisation, auch mohrfach
hinsichtlich des Mirkungskreises (unten Zifser 2).
1. Zahl und Zusammensetzung.
Gegenwärtig gibt es fünf KÖH, nachdem zufolge
Vuv. 10. 7. 00 (GMhl 481) den K# zu Bautzen,
Dresden, Leipzig und Zwickau noch dicienige zu
Chemnitz hinzugetreten ist. An der Spitze jeder
KHPsteht ein Kreishauptmann, dem die
zur Stellvertretung und Unterstützung erforder-
lichen Beamten und das nötige Kanzleipersonal
beigegeben werden. Die Behörde ist also — im
Unterschiede von den früheren K Direktionen, die
kollegial zusammengesetzt waren — bureaukratisch
eingerichtet. Eine Ausnahme hiervon machen nur
die Angelegenheiten, bei denen der Küusschuß
(s. unten Ziffer 3) mitzuwirken hat, sowie ferner
die in zweiter Instanz zu erteilenden Entscheidun-
gen, welche, soweit bei ihnen nicht die Mitwirkung
des KAusschusses eintritt, kollegialisch durch den
KHauptmann und zwei der ihm beigegebenen
Bcamten zu erfolgen haben. In gewissen Fällen
wird andererseits von der Gesetzgebung überhaupt
nicht die KH, sondern gerade zu der KHauptmann
als die zuständige Stelle bezeichnet, so bei der
Bestätigung der Wahl des Bürgermeisters und
seines Stellvertreters in Städten mit Revidierter