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haben wird und da die Erwägungen für und gegen
die Abschaffung fast bei allen beteiligten K sich
die Wage halten, ist die Frage des Schicksals der
KRegierungen und ihres bisherigen Geschäfts-
gebiets noch offen.]) * 7*
Derzeit beruht die Organisation der Kreife
auf der KV v. 15. 11. 89 und der Justr
für die K v. 26. 11. 89, ihre Geschäfts-
behandlung erfolgt nunmehr grundsätzlich im
Bureauweg, in besonderen Angelegenheiten im
Weg der kollegialen Beratung. Der Neckar-,
Schwarzwald-, Jagst= und Donaun mit den
K Städten Ludwigsburg, Reutlingen, Ellwangen
und Ulm umfassen 17, 17, 14 und 16 Cberämter,
3329, 4774, 5141 und 62 669 qkm sowie 811 478,
541 662, 407 059 und 541 980 Einwohner.
#l 2. Geltendes Recht. Die Kreisregie-
rungen bestehen aus dem Reg Präsidenten,
4—5 administrativen Oberräten und Räten, einem
technischen Rat, 1—2 etatsmäßigen Assessoren und
dem erforderlichen Hilfs= und Kanzleiversonal, sie
bilden die Mittelstellen zwischen dem Min Zun und
den Oberämtern, soweit nicht einzelne Gegenstände
an besondere Zentralstellen verwiesen sind. In
Kreis (Württemberg — Baden)
Die 4 K bilden in Württemberg keine kom-
munalen Verbände, nur sind die sämt-
lichen Oberamtsbezirke ie eines K (im Neckar
mit Einschluß des Stadtdirektionsbezirks Stutt-
gart) zu cinem Landarmenverband vereinigt,
welcher unter der Aufsicht der K steht, ebenso
bilden die 4 K die räumliche Unterlage für die
4 landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und
die 4 der Zentralstelle für die Landwirtschaft, Ab-
teilung für die Feldbereinigung [Jl, unterstellten
Kulturinspektionen.
Literatur: Wintterlin, Geschichte der Be-
hördenorganisation in Württemberg, 1. Teil, 1902, S 229
bis 237, 2. Teil, 1006, S 64, 84, 88, 237, 316; v. Göz).
Staatsrecht des Kar. Württemberg, 1008, 352; Hof- und
technischen Angelegenheiten haben sie die hierzu
bestellten technischen Behörden um ihr Gutachten
anzugehen, doch können sie vom Oberamtsarzt
der K Stadt sich beraten lassen. Bei den umfassen-
den Geschäftsaufgaben der Zentralstellen, welche
sast auf dem gesamten Gebiet der Bau= und
Straßensachen und auf großen Gebieten der Ge-
werbe-, Gesundheits= und Feuer Pol den K Zu-
ständigkeiten entzogen, und bei dem wechselnden
Verlauf der Zentralisation und Dezentralisation
der inneren Verwaltung in Württemberg läßi sich
Staatohandbuch des Kgr. Württemberg 1907; auch „Würt-
temberg, Land, Volk und Staat“, herausgeg. vom Stlatißt-
schen Landesamte, 1904—1907. Lof#ader.
V. Baden
# 1. Gieschichte und Bedentung der Kreisverfassung. —
s 2. Organisation des Kreises. 1. Verlretungsorgan
(Kreisversammlung). 2. Verwaltungsorgane: a) Der Kreis-
ausschuß b) Sonderausschüsse. — 33. Aufgaben des Kreises.
##. 4. Aufbringung des Kreisaufwandes: 1. Staatliche Zu-
schüsse. 2. Anlchen. 3. Vorausbeiträge. 4. Kreissteuern. —
#m5. Staatsaufsicht.
1. Geschichte und Bedentung der Kreisver-
gfassung. Vor Erlassung des Verw v. 5. 10. 63
ein Bild von dem tatsächlichen Geschäfts-
kreis nur durch Aufzählung einer großen Zahl
von einzelnen in sich wenig zusammenhängenden
Gegenständen und eine Untersuchung der mannig-
fach gegliederten, vielfach bloße Aufsichtsbefugnisse
enthaltenden Zuständigkeiten in Hinsicht auf diese
Gegenttände gewinnen. Einen festen Kern bildet
die Tätigkeit der K als Verw Gerichte in Partei-
streitigleiten, als hauptsächliche erste Instanz in
Wassersachen, gewissen lästigen Anlagen und
Staatsangehörigkeitssachen, als Aufsichtsbehörde
über die Vermögensverwaltung der großen und
mittleren Städte (mit über 10 000 Einw.) sowie
über die Amtstörperschaftsverwaltung, als Ober-
aufsichtsbehörde über die Vermögensverwaltung
der lleinen Gemeinden, als allgemeine Beschwerde-
und Aussichtsinstanz gegen die Strafverfügungen
und Entscheidungen der Oberämter, als Behörde,
welche die PolsAufsicht verhängt und die Ein-
weisung in das Arbeitshaus verfügt ( Korri-
gendenwesen!. Im Sinne der Reichsgesetze
(Ral 399) bestanden in Baden keine weiteren
Kommunalverbände. Das Land war zwar in vier
K eingeteilt, deren jedem eine „Kreisregierung“
vorstand, die K waren aber lediglich staatliche
VerwéEinteilungen, die K Regierungen ausschließ-
lich staatliche Verw Mittelstellen. Durch das Verw-
G von 1863 wurden die K und die KRegierungen
als Mittelbezirke und Stellen der staatlichen Ver-
waltung aufgehoben; gleichzeitig wurde bestimmt,
daß das Land durch Reg Verordnung zum Zwecke
der Selbstverwaltung gemeinsamer örtlicher Auf-
gaben aufs neue in K Verbände einzuteilen sei,
deren jeder aus mehreren Amtsbezirken bestehen
solle. Durch landesherrliche Verordnung ist nun-
mehr das Staatsgebiet in elf K, durchschnittlich
Wje etwa fünf Amtsbezirke und etwa 180 000 Seelen
umfassend, eingeteilt. Diese Kreiseintei-
(luung kann für die Zukunft nur durch Gesetz ge-
ändert werden, sofern nicht die beteiligten K Ver-
bilden die KRegierungen in der Regel die „-höhere
Verwaltungsbehörde“.
Als Very Gerichte erster
Instanz entscheiden sic in der Besetzung von 3 be-
amteten Mitgliedern namentlich in Armen--, Kran-
kenversicherungs-, Weg-, Wasser-, Abgabenstreitig-
leiten. In Wassersachen entscheiden die K grund-
sätzlich in der Besetzung von 5 Mitgliedern, be-
stehend aus dem Vorsitzenden, einem admini-
strativen, einem technischen Mitglicd und zwei
unständigen Mitgliedern aus dem Kreise der Ge-
werbetreibenden und der Landwirte, in einfachen
Wassersachen nehmen die unständigen Mitglieder
nicht teil.
sammlungen und Gemeinden übereinstimmend
eine Abänderung beschließen.
Die KVerbände sind mit Körperschafts-
rechten und mit der Befugnis ausgestattet,
zur Erfüllung der ihnen zukommenden Aufgaben
Anlehen aufzunehmen und Steuern zu erheben.
Obwohl das Gesetz selbst die K nicht als weitere
Kommunalverbände bezeichnet (und ihnen beim
Vollzug der sozialen Gesetzgebung diese Eigen-
schaft durch Reg Erklärung ausdrücklich abgespro-
chen wurde), so kommt den K doch im wesentlichen
die Stellung weiterer Kommunalverbände zu. Die
Unterlage des K Verbandes bilden unmittel-
bar die Gemeinden, nicht die Amtsbezirke und nicht
die ein zelnen kreisangehörigen Personen: es tritt