dies besonders darin hervor, daß den Gemeinden
ein wesentlicher Einfluß auf die Bildung der
KVersammlung zugestanden und die Verbindlich-
Kreis (Baden)
keit zur Aufbringung der Mittel zur Deckung der
K Lasten auferlegt wurde.
Kommunalverbänden der größeren deutschen
Staaten unterscheiden sich die badischen K insbe-
sondere dadurch, daß ihre Aufgaben ursprünglich
ganz und auch jetzt noch der Hauptsache nach fakul-
tative sind und daß das Verw Gebiet des Knicht
mit dem Bezirk einer staatlichen
Verwaltungsbehörde zusammen-
fällt, daher auch die Verworgane des K ganz
selbständig gebildet werden, ohne staatliche Mitwir-
kung und ohne, daß ein staatlicher VerwBeamter im
K Organe einen Platz hat.
Von den weiteren
und Gewerbetreibende hinzutreten.
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. ·--—-«----———
ragenden wirtschaftlichen Interessen insosern be-
sondere Rücksicht genommen, als zu diesen K Wahl-
männern als unmiltelbar wahlberechtigte Per-
sonen alle im K GGebiet mit einem Grundbesitz im
Steuerwert von wenigsiens 100 000 Mk. oder mit
einem gewerblichen Vermögen von mindestens
200 000 Mk. Steuerwert ansässigen Grundbesitzer
1 Endlich ist
dem großen Grundbesitz in der K Versammlung
noch dadurch ein besonderes Gewicht gegeben, daß
die größten Grundbesitzer des Kebicts, aber in
der Zahl von nicht mehr als ½ der gewählten
KAbgeordneten, persönlich berechtigt sind, als
Mitglieder in die K Versammlung einzutreten.
Außerdem gehören sämtliche Mitglieder des K Aus-
schusses, sofern sie nicht schon kraft Wahl oder
lEine Reform, die einerseits auf Erweiterung
der Aufgaben der K, andererseits auf Umgestal-
tung der K Organisation durch Bildung größerer
Verbände und durch Vereinfachung der K Wahlen
abzielt, ist neuerdings in Erwägung gezogen (1911).). i
destens einem Jahre im K wohnen und als KWahl-
#2. Organisation des Kreises.
1. Vertretungsorgan ist die Kreis-
versammlung.
a) Zuständigkeit und Geschäfts--
ordnung. Die K Versammlung beschließt über
die vom K zu besorgenden Aufgaben, die vom K
zu errichtenden Anstalten und deren Statuten,
den Voranschlag der K Ausgaben und die Abnahme
der KRechnung, die Erhebung von Steuern und
die Aufnahme von Anlehen für den K, sie wählt
den K Ausschuß und die etwaigen Sonderausschüsse
(unten Ziff. 2), sie kann Anträge und Beschwerden
in den die K Aufgaben betreffenden Angelegen-
heiten an die Regierung und die Landstände richten.
Die Geschäftsordnung der K Versammlung wird
durch Reg Verordnung erlassen. Die K Versamm-
lung wiro alljährlich mindestens einmal durch das
zuständige Reg Organ (ROauptmann, vgl. § 5) und
außerdem nach Bedarf zu
außerordentlichen
Tagungen auf Anordnung der Regierung eventuell
auf Antrag des Kusschusses einberufen. Die
Verhandlungen sind öffentlich.
b) Die Zusammensetzung der
Kreisversammlung ist in etwas künst-
licher Weise geordnet; Leitgedanke war dabei, daß
die K Versammlung zum Teil aus allgemeinen
Wahlen sämtlicher n Angehöriger hervorgehen,
zum Teil aus Vertretern der hervorragenderen
kommunalen und wirtschaftlichen Interessenver-
bände bestehen solle. Zunächst steht den organi-
sierten Gemeinden ein Wahlrecht zu; in jedem
Amtsbezirke wird durch Abgeordnete der Ge-
meinderäte sämtlicher Gemeinden auf je 20 000
Seelen und überschießende Bruchteile ein Mitglied
der K Versammlung gewählt; außerdem ernennen
die Städte von mehr als 7000 Einwohnern be-
sondere Vertreter zur K Versammlung, und zwar
bis zu 15 000 Einwohnern einen, bis 30 000 zwei,
bis 45 000 drei und über 45 000 Einwohnern vier
Vertreter. Ferner finden allgemeine Wahlen
sämtlicher K Angehörigen statt; es wird nämlich
ein weiterer Teil der KAbgeoroneten, und zwar
das Doppelte der Zahl der Gemeindevertreter
(die Städtevertreter nicht gerechnet), durch K Wahl-
männer ernannt; diese K Wahlmänner werden von
sämtlichen bei den Wahlen zur Gemeindevertre-
tung berechtigten, im K Gebiete ansässigen Staats-
angehörigen gewählt; dabei wird auf die hervor-
Grundbesitzes Sitz in der K Versammlung haben,
derselben kraft ihres Amtes an. Die Wahl der
Kolbgeordneten erfolgt auf 6 Jahre mit hälftiger
Erneuerung. Wählbar sind alle männlichen
Staatsangehörigen über 25 Jahre, die seit min-
männer wöählbar sind.
G v. 1. 3. 84 betr. Zusammens. d. K Versammlungen
(GVBl 63), Gesch L v. 7. 7. 66 (CBhl 77), V über die
Wahlen zur K Versammlung v. 30. 4., 18. 5., 21. 7. 65
(Nog Bl 205, 230, CNBl 97), 26. 7. 66 (Reg Bl 245).
2. Verwaltungsorgane. a) Der
Kreisausschuß ist das Verw Organ des K:
er besteht aus fünf Mitgliedern und zwei Ersatz-
männern, die von der K Versammlung auf drei
Jahre gewählt werden; der Vorsitzende wird vom
KAusschuß selbst bezeichnet. Die Mitgliedschaft
im KAusschuß ist, wie in der K Versammlung,
obligatorisch und ehrenamtlich; doch kann die
K Versammlung eine Entschädigung für Auslagen
und Zeitverlust bewilligen. —b) Sonderaus-
schüssc können zur Besorgung bestimmter
Verwufgaben des K (z. B. Kinderpflege, Wege)
von der K Versammlung gewählt werden.
#§#3. Die Aufgaben des Kreises waren nach dem
Verwoen von 1863 lediglich fakultativ; die
K sind hiernach berechtigt, im Interesse der N An-
gehörigen gemeinnützige Anstalten zu begründen
und zur Förderung der gemeinsamen Rultur,
Wirtschaft und Wohltätigkeit die Gemeinden zu
unterstütgen; als solche Aufgaben wurden insbe-
sondere die Anlage und Unterhaltung von Wegen,
Brücken, Kanälen, die Einrichtung und Förderung
von Armen-, Kranten-, Rettungs-, Unterrichts-
Anstalten, Arbeitshäusern, die sonstige Fürsorge
für Arme bezeichnet. In der Folge sind durch be-
sondere Gesetze bestimmte Aufgaben den K als
obligatorische zugewiesen worden, nämlich
die Besorgung des Landarmenwesens, die Für-
sorge für die Familien Einberufener (jetzt an die
Lieferungsverbände übergegangen), die Teilnahme
am Aufwand für die Landstraßen (nach dem
Straßen # v. 14. 1. 68) und später an Stelle dieser
Leistungen die Unterhaltung besonderer K Straßen
(StraßenG v. 14. 6. 81), Betciligung an den
Kosten der Zwangserziehung, eine gewisse Mit-
wirkung beim Vollzug der Unfallversicherung.
4. Aufbringung des Kreisaufwandes.
1. Staatliche Zuschüsse. Bei ihrer
Errichtung sind die K weder mit Grundvermögen,
noch mit periodischen Zuschüssen aus der Staats-
kasse ausgestattet worden. Durch die Gesetzee,
welche den K späterhin obligatorische Aufgaben