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Kreis (Baden)
zuwiesen, wurden aber die K auch mit Staatsbei-
trägen bedacht.
Schon das Armen G# v. 5. 5. 70, welches die K zu Land-
armenverbänden machte, hat bestimmt, daß die K gegen die
Staatskasse Anspruch auf Ersatz des cinen Höchstbetrag über-
steigenden Landarmenaufwandes haben sollten;
dieser Höchstbetrag war ursprünglich auf ½ kr. von 100 fl.,
seit G v. 2. 3. 80 (GVBl 35) auf 0,4 Pfg. von 100 Mk.
K Steuerkavital festgesetzt. Dieses System der Lastenvertei-
lung, wolches zu langwierigen Abrechnungen zwischen Stnat
und K über die Einzelposten des Landarmenauswands führte
und nach Uoberschreitung des Höchstbetrags das Interesse
des K an sparsamer Landarmenverwaltung schwächte, wurde
mit Gv. 1. 3. 84 durch das Dotationssystem ersetzt; hiernach
wurde den K zur Bestreitung des Landarmenauswandes aus
der Staatskasse eine jährliche Bauschsummc zur Verfügung
gestellt, deren Höhe für je vier Jahre zum voraus, unter Zu-
grundelegung des tatsächlichen Aufwandes der letzten Jahre,
durch Gesetz zu bestimmen war. Ferner wurde den K, als
ihnen durch das Straßen G v. 14. 6. 84 eine Anzahl von
Kreis straßen zur Unterhaltung überwiesen wurden, ein
staatlicher Gesamtzuschuß von 100 000 Mk. jährlich für Erfül-
lung dieser Aufgabe ausgeworfen, welche Dotation durch spätere
Budgetbewilligungen bis auf weiteres aufrechterhalten wor-
den ist. Zu dieser Zuschußleistung von jährlich 100 000 Mk.,
welche unter dic elf K Verbände nach der Länge der ihnen
zur Unterhaltung überwicsenen Straßen verteilt wurde,
ist den K Verbänden durch das für 1890 und 1891 genehmigte
Budget noch ein weiterer Zuschuß von 160 000 Mk. aus der
Staatskasse bewilligt worden; diese weilere Dotation, welche
auf die Kreise nach Verhälinis des in den letzten drei Jahren
von ihnen durch Umlagen auszubringenden Kreisaufwandes
verteilt worden ist, sollte zur Bestreitung allgemeiner Koe-
dürfnisse und zur Erleichterung von minder leistungssähigen
Gemeinden verwendet werden, wobei im übrigen den K Cr-
ganen, im Unterschied von den beiden anderen Dotationen
für die Zwecke des Landarmenwesens und der K Straßen,
ein freies Ermessen hinsichtlich der Art der Verwendung ein-
gerönmt wurde.
Durch
tation der K Verbände betr., wurde die Ausstattung
der K mit Mitteln aus der Staatskasse auf eine
vollständig neeue Grundlage gestellt. Hier-
nach wurde bestimmt, daß in Zukunft alljährlich
den K Verbänden ein fester Betrag von im ganzen
960 000 Mk. zur Erfüllung der K Aufgaben, ins-
besondere im Gebiete des Landarmenwesens und
der K Straßenpflege, zur Verfügung zu stellen sei.
G v. 27. 12. 91 (GWl 248), die Do-
steuer und der wegen Verfehlungen in bezug auf
diese Steuer vollzogenen Geldstrafen.
2. Anlehen können vom K zur Bestreitung
agußerordentlicher Ausgaben ausgenommen wer-
den.
3. Vorausbeiträge. Zur Deckung des
Aufwandes für Anlagen und Einrichtungen, welche
einzelnen Gemeinden besondere Vorteile gewäh-
ren, z. B. von Schulen, kann die KVersammlung
den beteiligten Gemeinden die Verpflichtung auf-
erlegen, angemessene Vorausbeiträge zu entrich-
ten, vorbehaltlich der Entscheidung des Min Inn
im Beschwerdefalle. Hinsichtlich der K Straßen
ist die Höhe der von den beteiligten Gemeinden
zum Herstellungs= und Unterhaltungsaufwande
zu entrichtenden Beiträge durch das Straßen G
von 1884 besonders geregelt.
4. Kreissteuern. Der nicht aus den vor-
gedachten Quellen gedeckte Aufwand des K wird
auf die im K GGebiet gelegenen Gemeinden und
abgesonderten Gemarkungen nach Maßgabe der
in dem Steuerkataster der Gemeinden verzeich-
neten Steuerwerte und Einkommen umgelegt;
wobei denselben noch die für die Gemeinde nicht
steuerpflichtigen Steuerwerte der Gemeinden
selbst, der Stistungen usf. zugerechnet werden
(G v. 17. 5.86, G VBl 287, über die Aufbringung
des K Aufwandes in der Fassung des Gv. 19. 10. 06
[GVBl 5231). Die Gemeinden sind gegenüber
dem K das pflichtige Steuersubjekt, sie haben die
hiernach umgelegten Beiträge zum KAufwand
an die K Kasse abzuliefern; soweit die sonstigen
Einnahmen der Gemeinde zur Deckung ihres Bei-
trags an der K teuer nicht ausreichen, wird der
Bedarf mit den übrigen Gemeindesteuern bei den
gemeindesteuerpflichtigen Personen erhoben.
5. Staatsaufsicht. Die Staatsregierung wacht
darüber, daß die Tätigkeit der K Organe sich nach
Maßgabe der gesetlichen und Verordnungsvor-
Durch G v. 20. 6. 00 (GVl 823) wurde diese
Dotation auf 1 Million Mt. jährlich erhöht. Es
ist somit nunmehr den K auf unbegrenzte Dauer
cin gesetzlicher Auspruch auf einen jähr-
lichen sesten Staatszuschuß eingeräumt; damit sind
die periodischen Bewilligungen für Straßenzwecke
und sonstige K Bedürfnisse im Staatshaushaltsge-
setz weggefallen und die Vorschriften des G v.
1. 3. 84 über die Gewährung einer festen Vausch-
summe für die Landarmenpflege außer Kraft ge-
setzt worden. Gleichzeitig wurde in den bezeich-
neten Gesetzen die Verteilung der Gesamtdotation
auf die elf K Verbände ein= für allemal geregelt,
indem jedem K eine feste Summe zugewiesen
wurde, für deren Festsetzung im wesentlichen die
Höhe der dem K seither aus den drei verschie-
denen Dotationsquellen zugeflossenen Staatszu-
schüsse maßgebend war. Die K erhalten ferner
nach Gv. S. ö. 99 (Fassung v. 9. 8. O0) als Beitrag
zu den allgemeinen K Umlagen der Gemeinden
300°0 von den Erträgnissen der Wandergewerbe-
schriften vollziehe und nicht mit den allgemeinen
Interessen in Widerspruch trete. Die Oberaufsicht
wird durch das Min Inn geübt; dasselbe benutzt
als regelmäßige Organe der unmittelbaren Auf-
sichtsführung die am Sitze des Küusschusses
wohnenden Bezirksamtsvorstände (KHauptmann)
und zur Oberaussicht die Landeskommissäre. Die
mit der Aufsichtsführung betrauten Beamten sind
insbesondere befugt, an den Verhandlungen der
K Versammlung und des Kusschusses, aber nur
mit beratender Stimme, teilzunehmen. Die
Staatsaufsicht läßt der Selbstverwaltung des K
weiten Spielraum und hat einen wesentlich nega-
tiven Charakter; dic Wahlen zur K Versammlung
und zum Kusschusse bedürfen nicht der Reg Be-
stätigung, die Beschlüsse der K Organe, mit Aus-
nahme derjenigen über Anlehen, keiner Staats-
genehmigung. Jedoch kann die Regierung Be-
schlüsse der KOrgane wegen Verletzung der Gesetze
oder der allgemeinen Interessen für nichtig er-
klären, die K Rechnung der Oberabhör unterziehen,
auf Beschwerde der beteiligten Gemeinden die von
letzteren zu leistenden Vorausbeiträge festsetzen,
die K Versammlung auflösen und die Entlassung
von Mitgliedern der K= und Sonderausschüsse
sowic von K Beamten im Dienstvolizeiwege her-
beiführen.
Literatur: Weizel, Das bad. G von 1863 über
die Organisation der inneren Verwaltung samt geschichtlicher