Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Kreis (Baden) 
  
zuwiesen, wurden aber die K auch mit Staatsbei- 
trägen bedacht. 
Schon das Armen G# v. 5. 5. 70, welches die K zu Land- 
armenverbänden machte, hat bestimmt, daß die K gegen die 
Staatskasse Anspruch auf Ersatz des cinen Höchstbetrag über- 
steigenden Landarmenaufwandes haben sollten; 
dieser Höchstbetrag war ursprünglich auf ½ kr. von 100 fl., 
seit G v. 2. 3. 80 (GVBl 35) auf 0,4 Pfg. von 100 Mk. 
K Steuerkavital festgesetzt. Dieses System der Lastenvertei- 
lung, wolches zu langwierigen Abrechnungen zwischen Stnat 
und K über die Einzelposten des Landarmenauswands führte 
und nach Uoberschreitung des Höchstbetrags das Interesse 
des K an sparsamer Landarmenverwaltung schwächte, wurde 
mit Gv. 1. 3. 84 durch das Dotationssystem ersetzt; hiernach 
wurde den K zur Bestreitung des Landarmenauswandes aus 
der Staatskasse eine jährliche Bauschsummc zur Verfügung 
gestellt, deren Höhe für je vier Jahre zum voraus, unter Zu- 
grundelegung des tatsächlichen Aufwandes der letzten Jahre, 
durch Gesetz zu bestimmen war. Ferner wurde den K, als 
ihnen durch das Straßen G v. 14. 6. 84 eine Anzahl von 
Kreis straßen zur Unterhaltung überwiesen wurden, ein 
staatlicher Gesamtzuschuß von 100 000 Mk. jährlich für Erfül- 
lung dieser Aufgabe ausgeworfen, welche Dotation durch spätere 
Budgetbewilligungen bis auf weiteres aufrechterhalten wor- 
den ist. Zu dieser Zuschußleistung von jährlich 100 000 Mk., 
welche unter dic elf K Verbände nach der Länge der ihnen 
zur Unterhaltung überwicsenen Straßen verteilt wurde, 
ist den K Verbänden durch das für 1890 und 1891 genehmigte 
Budget noch ein weiterer Zuschuß von 160 000 Mk. aus der 
Staatskasse bewilligt worden; diese weilere Dotation, welche 
auf die Kreise nach Verhälinis des in den letzten drei Jahren 
von ihnen durch Umlagen auszubringenden Kreisaufwandes 
verteilt worden ist, sollte zur Bestreitung allgemeiner Koe- 
dürfnisse und zur Erleichterung von minder leistungssähigen 
Gemeinden verwendet werden, wobei im übrigen den K Cr- 
ganen, im Unterschied von den beiden anderen Dotationen 
für die Zwecke des Landarmenwesens und der K Straßen, 
ein freies Ermessen hinsichtlich der Art der Verwendung ein- 
gerönmt wurde. 
Durch 
tation der K Verbände betr., wurde die Ausstattung 
der K mit Mitteln aus der Staatskasse auf eine 
vollständig neeue Grundlage gestellt. Hier- 
nach wurde bestimmt, daß in Zukunft alljährlich 
den K Verbänden ein fester Betrag von im ganzen 
960 000 Mk. zur Erfüllung der K Aufgaben, ins- 
besondere im Gebiete des Landarmenwesens und 
der K Straßenpflege, zur Verfügung zu stellen sei. 
G v. 27. 12. 91 (GWl 248), die Do- 
steuer und der wegen Verfehlungen in bezug auf 
diese Steuer vollzogenen Geldstrafen. 
2. Anlehen können vom K zur Bestreitung 
agußerordentlicher Ausgaben ausgenommen wer- 
  
den. 
3. Vorausbeiträge. Zur Deckung des 
Aufwandes für Anlagen und Einrichtungen, welche 
einzelnen Gemeinden besondere Vorteile gewäh- 
ren, z. B. von Schulen, kann die KVersammlung 
den beteiligten Gemeinden die Verpflichtung auf- 
erlegen, angemessene Vorausbeiträge zu entrich- 
ten, vorbehaltlich der Entscheidung des Min Inn 
im Beschwerdefalle. Hinsichtlich der K Straßen 
ist die Höhe der von den beteiligten Gemeinden 
zum Herstellungs= und Unterhaltungsaufwande 
zu entrichtenden Beiträge durch das Straßen G 
von 1884 besonders geregelt. 
4. Kreissteuern. Der nicht aus den vor- 
gedachten Quellen gedeckte Aufwand des K wird 
auf die im K GGebiet gelegenen Gemeinden und 
abgesonderten Gemarkungen nach Maßgabe der 
in dem Steuerkataster der Gemeinden verzeich- 
neten Steuerwerte und Einkommen umgelegt; 
wobei denselben noch die für die Gemeinde nicht 
steuerpflichtigen Steuerwerte der Gemeinden 
selbst, der Stistungen usf. zugerechnet werden 
(G v. 17. 5.86, G VBl 287, über die Aufbringung 
des K Aufwandes in der Fassung des Gv. 19. 10. 06 
[GVBl 5231). Die Gemeinden sind gegenüber 
dem K das pflichtige Steuersubjekt, sie haben die 
hiernach umgelegten Beiträge zum KAufwand 
an die K Kasse abzuliefern; soweit die sonstigen 
Einnahmen der Gemeinde zur Deckung ihres Bei- 
trags an der K teuer nicht ausreichen, wird der 
Bedarf mit den übrigen Gemeindesteuern bei den 
gemeindesteuerpflichtigen Personen erhoben. 
5. Staatsaufsicht. Die Staatsregierung wacht 
darüber, daß die Tätigkeit der K Organe sich nach 
Maßgabe der gesetlichen und Verordnungsvor- 
  
Durch G v. 20. 6. 00 (GVl 823) wurde diese 
Dotation auf 1 Million Mt. jährlich erhöht. Es 
ist somit nunmehr den K auf unbegrenzte Dauer 
cin gesetzlicher Auspruch auf einen jähr- 
lichen sesten Staatszuschuß eingeräumt; damit sind 
die periodischen Bewilligungen für Straßenzwecke 
und sonstige K Bedürfnisse im Staatshaushaltsge- 
setz weggefallen und die Vorschriften des G v. 
1. 3. 84 über die Gewährung einer festen Vausch- 
summe für die Landarmenpflege außer Kraft ge- 
setzt worden. Gleichzeitig wurde in den bezeich- 
neten Gesetzen die Verteilung der Gesamtdotation 
auf die elf K Verbände ein= für allemal geregelt, 
indem jedem K eine feste Summe zugewiesen 
wurde, für deren Festsetzung im wesentlichen die 
Höhe der dem K seither aus den drei verschie- 
denen Dotationsquellen zugeflossenen Staatszu- 
schüsse maßgebend war. Die K erhalten ferner 
nach Gv. S. ö. 99 (Fassung v. 9. 8. O0) als Beitrag 
zu den allgemeinen K Umlagen der Gemeinden 
300°0 von den Erträgnissen der Wandergewerbe- 
schriften vollziehe und nicht mit den allgemeinen 
Interessen in Widerspruch trete. Die Oberaufsicht 
wird durch das Min Inn geübt; dasselbe benutzt 
als regelmäßige Organe der unmittelbaren Auf- 
sichtsführung die am Sitze des Küusschusses 
wohnenden Bezirksamtsvorstände (KHauptmann) 
und zur Oberaussicht die Landeskommissäre. Die 
mit der Aufsichtsführung betrauten Beamten sind 
insbesondere befugt, an den Verhandlungen der 
K Versammlung und des Kusschusses, aber nur 
mit beratender Stimme, teilzunehmen. Die 
Staatsaufsicht läßt der Selbstverwaltung des K 
weiten Spielraum und hat einen wesentlich nega- 
tiven Charakter; dic Wahlen zur K Versammlung 
und zum Kusschusse bedürfen nicht der Reg Be- 
stätigung, die Beschlüsse der K Organe, mit Aus- 
nahme derjenigen über Anlehen, keiner Staats- 
genehmigung. Jedoch kann die Regierung Be- 
schlüsse der KOrgane wegen Verletzung der Gesetze 
oder der allgemeinen Interessen für nichtig er- 
klären, die K Rechnung der Oberabhör unterziehen, 
auf Beschwerde der beteiligten Gemeinden die von 
letzteren zu leistenden Vorausbeiträge festsetzen, 
die K Versammlung auflösen und die Entlassung 
von Mitgliedern der K= und Sonderausschüsse 
sowic von K Beamten im Dienstvolizeiwege her- 
beiführen. 
Literatur: Weizel, Das bad. G von 1863 über 
die Organisation der inneren Verwaltung samt geschichtlicher
	        
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