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dem König zustehende Genehmigung ist durch
Allerhöchste Entschließung v. 6. 2. 75 den Min Inn
und des Kriegs übertragen. In der Regel wird
das Recht zur Fahnenführung nur gewährt, wenn
ein Verein länger als 3 Jahre besteht, sich ein-
wandfrei geführt hat und wenigstens 50 Mitglie-
der zählt. Ueber das Aeußere der Fahne sind ein-
gehende Vorschriften gegeben. Auf Grund des
§ 360 Nr. 7 StrE#B ist die Verwendung der
Hoheitszeichen des Reichs oder der Bundesstaaten:
ohne behördliche Genehmigung nicht gestattet.
Den K. wird aber die Führung des Landeswappens
in der Fahne in vielen Bundesstaaten auf Antrag
gewährt.
So in Sachsen (Min B v. 17. 10. 76, 17. 8. 96), Hessen,
Mecklenburg-Schwerin (Big v. 20. 7. 99), Mecklenburg-
Strelitz (Vsg v. 20. 5. 02), Sachsen-Weimar (Erl v. 8. 8. 07),
Olvenburg (Min Bek v. 8. 8. 02), Braunschweig (Erl v. 16.
6. 07), Sachsen-Meiningen (Erl d. Staats Min v. 10. 12. 98),
Sachsen-Altenburg (B v. 26. 5. 98), Sachsen-Koburg (Erl
v. 7. 9. 11), ebenso Sachsen · Gotha, Anhalt (Min Vfg v.
15. 1. 10), Schwarzburg-Sondershausen (Fürstl. Erl v.
6. 3. 01), Reuß i. L.
Vielfach wird nach längerer Bewährung den
Vereinen aus Mitteln des Landesherrn als Aus-
zeichnung Fahne oder Fahnenband verliehen.
4) Stempel. Für Preußen ist für die zum Landes-
verbande gehörigen VBereine ein besonderer, gesetzlich ge-
schützter Ausweisstempel behördlich genehmigt, durch dessen
Benutzung den Behörden der Nachweis der Zugehörickeit
zum Landesverbande erbracht wird (Min Inn v. ö. 1. 09,
Mhl 24). Im Königreich Sachsen ist den Vereinen des
Landesverbands die Führung des Kal Wappens umgeben
mit einem Kranze und mit Unterschrift auf Schriften, in
Siegeln und Stempeln gestattet, wenn eine deutliche Unter-
scheidung von amtlichen Siegeln und Stempeln gewähr-
leistet ist (Min V v. S. 5. 11). Ebenso ist in Braunschweig
ein gleichartiger Stempel für alle Vereine verordnet, in
Reuß j. L. und Schaumburg-Lippe den K. die Führung des
Landeswappens im Stempel und in Elsaß-Lothringen durch
das Min ein gesetzlich geschützter Stempel für die Vereine
genehmigt.
e) Zur Spalierbildung und zu Paraden vor
dem Kaiser oder Landesherrn werden in den sämtlichen
Bundesstaaten lausgenommen Hamburg), teils auf Grund
ausdrücklicher Vorschrift, teils infolge Uebung nur zu dem
betreffenden Landesverband gehörige Vereine zugelassen.
1) Auszeichnungen. In Mecklenburg-Schwerin
(Stiftungsurkunde v. 2. 12. 99) und Mecklenburg- Strelitz,
in Oldenburg und Lippe (landesherrl. V v. 30. 5. 06) wer-
den für Verdienste um das K. Wesen besondere Ordensaus-
zeichnungen (Kreuz oder Medaille), in den übrigen Bundes-
staaten die auch sonst gebräuchlichen Orden verliehen.
6) Steuererleichterungen. In Preußen
erörtert ein gemeinsamer Erl des Fin. Min und des Min Inn
v. 6. 5. 99 (.8Bl 106) die Frage der Landesstemvelabgaben
eingehend und gibt bezüglich der kommunalen Lustbarleits-
steuern Direttiven.
Kriegervereine — Kriegshäfen
—
Die Abholung der Vereinsfahne im
öffentlichen Zuge mit Mufik unterlicgt nicht der Lustbar-
keitsstener, CV v. 3. 3. 99 (Preuß. VerwBl 20, 542).
Ein weiterer Erl beider Min v. 15. 4. 01 (Ml 130) wendet
sich an die Kommunal. Behörden, damit diese ihre Steuer-
ordnungen dahin ergänzen, daß Lustbarkeiten zur Feier
von Kaisers Geburtstag von Steuer freigestellt werden. —
In Bayern sind Gesuche um Erteilung der polizeilichen
Genehmigung zur Abgabe von Ehrensalven bei Brerdigun-
gen von Feldzugssoldaten von der sonst vorgeschriebenen
Entrichtung einer Staatsgebühr befreit. — IZu Schwarzburg-
Rudolstadt werden den Vereinen des Landesverbandes
— ——— —— — — — — — — — Ö
— .
freie Tanzerlaubnisscheine zu den Geburtstagen des Kaisers
und des Fürsten, sowie zu Sedan gewährt (Erl v. 11. 2. 85).
— In Lippe-Detmold ist fährlich nach Wahl des
Vereins eine der patriotischen Feiern steuerfrei.
Literatur: Westphal, HB f. K. des preuß.
Landeskriegerverbandes, 1900; Redslob, HB f. K. in
Sachsen-Weimar, 1907; Frühling, H f. K. in Braun-
schweig, 1909; Delius, Rechtsverhältnisse der geschl.
Gesellsch. und Vereine, 1902. Zimmer.
Kriegshäfen
Nach a 53 Abs 2 RV sind der Kieler Hafen
und der Jadehafen (Wilhelmshaven) Reichs-
K. Durch Kab O v. 15. 2. 73 (MVl 37) ist ihnen
die Eigenschaft einer Festung (XI beigelegt worden.
Das Rc# betr. die Reichs K. usw. v. 19. 6. 83
(RuBl 105) hat für den Bereich der Reichs K.,
den es im §& 1 begrenzt, besondere Bestimmungen
getroffen, die das militärische Interesse an den
Fobtuten und dem Verkehr in den Reichs K. wahren
ollen.
Durch #2 dieses Gesetzes ist den Marinestations-
chefs (#Kriegsmarinel] zunächst ein polizeiliches
Verordnungsrecht gegeben. Der zuständige
Marinestationschef ist danach befugt, in den durch
1 bestimmten Reichskriegshafengebieten, jedoch
mit Ausschluß der oldenburgischen Häfen, soweit
die Sicherheit des K., seiner Werke und Anlagen
es erfordert, 1. Anordnungen wegen Er-
haltung des Fahrwassers und dessen Kennzeich-
nung zu treffen, 2. hierüber sowie über das Ein-
und Auslaufen, Ankern, Laden und Löschen und
über das Verhalten der Schiffe und Fahrzeuge
und ihrer Bemannung in seepolizeilicher Beziehung
Verordnungen zu erlassen. Diese sind in
den zu den amtlichen Publikationen der höheren
Zivilverwaltungsbehörden des betreffenden Ha-
fenbezirks bestimmten Blättern öffentlich bekannt
zu machen. Die verbindliche Kraft einer solchen
Verordnung beginnt, sofern nicht in derselben
eine kürzere Frist bestimmt ist, mit dem vierzehn-
ten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an
dem das betreffende Blatt ausgegeben worden ist.
Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Ver-
ordnungen des Marinestationschefs werden
mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft be-
straft, unbeschadet der Befugnis des Marine-
stationschefs zur zwangsweisen Durchführung der
erlassenen Verfügungen auf Kosten des Zuwider-
handelnden. Laut § 3 sind in den K. Gebieten
Bauten, Anlagen und Unternehmungen, welche
die Sand= und Schlickablagerung oder die Verlan-
dung befördern, nicht ohne die Genehmigung des
Marinestationschefs zulässig. Dies gilt insbeson-
dere von Eindeichungen, Anschüttung von Bagger-
gut, Ballast oder anderen festen Sinkstoffen, von
der Anlage von Gräben, Bollwerken und Buhnen.
Der Marinestationschef darf die Genehmigung
nicht versagen, wenn die betreffende Vornahme
für die Erhaltung des Fahrwassers bezw. der Was-
sertiefe unschädlich ist. Wird die Genehmigung
ganz oder teilweise versagt, so sind die Gründe
der Ablehnung anzugeben. Gegen die Versagung