Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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dem König zustehende Genehmigung ist durch 
Allerhöchste Entschließung v. 6. 2. 75 den Min Inn 
und des Kriegs übertragen. In der Regel wird 
das Recht zur Fahnenführung nur gewährt, wenn 
ein Verein länger als 3 Jahre besteht, sich ein- 
wandfrei geführt hat und wenigstens 50 Mitglie- 
der zählt. Ueber das Aeußere der Fahne sind ein- 
gehende Vorschriften gegeben. Auf Grund des 
§ 360 Nr. 7 StrE#B ist die Verwendung der 
Hoheitszeichen des Reichs oder der Bundesstaaten: 
ohne behördliche Genehmigung nicht gestattet. 
Den K. wird aber die Führung des Landeswappens 
in der Fahne in vielen Bundesstaaten auf Antrag 
gewährt. 
So in Sachsen (Min B v. 17. 10. 76, 17. 8. 96), Hessen, 
Mecklenburg-Schwerin (Big v. 20. 7. 99), Mecklenburg- 
Strelitz (Vsg v. 20. 5. 02), Sachsen-Weimar (Erl v. 8. 8. 07), 
Olvenburg (Min Bek v. 8. 8. 02), Braunschweig (Erl v. 16. 
6. 07), Sachsen-Meiningen (Erl d. Staats Min v. 10. 12. 98), 
Sachsen-Altenburg (B v. 26. 5. 98), Sachsen-Koburg (Erl 
v. 7. 9. 11), ebenso Sachsen · Gotha, Anhalt (Min Vfg v. 
15. 1. 10), Schwarzburg-Sondershausen (Fürstl. Erl v. 
6. 3. 01), Reuß i. L. 
Vielfach wird nach längerer Bewährung den 
Vereinen aus Mitteln des Landesherrn als Aus- 
zeichnung Fahne oder Fahnenband verliehen. 
4) Stempel. Für Preußen ist für die zum Landes- 
verbande gehörigen VBereine ein besonderer, gesetzlich ge- 
schützter Ausweisstempel behördlich genehmigt, durch dessen 
Benutzung den Behörden der Nachweis der Zugehörickeit 
zum Landesverbande erbracht wird (Min Inn v. ö. 1. 09, 
Mhl 24). Im Königreich Sachsen ist den Vereinen des 
Landesverbands die Führung des Kal Wappens umgeben 
mit einem Kranze und mit Unterschrift auf Schriften, in 
Siegeln und Stempeln gestattet, wenn eine deutliche Unter- 
scheidung von amtlichen Siegeln und Stempeln gewähr- 
leistet ist (Min V v. S. 5. 11). Ebenso ist in Braunschweig 
ein gleichartiger Stempel für alle Vereine verordnet, in 
Reuß j. L. und Schaumburg-Lippe den K. die Führung des 
Landeswappens im Stempel und in Elsaß-Lothringen durch 
das Min ein gesetzlich geschützter Stempel für die Vereine 
genehmigt. 
e) Zur Spalierbildung und zu Paraden vor 
dem Kaiser oder Landesherrn werden in den sämtlichen 
Bundesstaaten lausgenommen Hamburg), teils auf Grund 
ausdrücklicher Vorschrift, teils infolge Uebung nur zu dem 
betreffenden Landesverband gehörige Vereine zugelassen. 
1) Auszeichnungen. In Mecklenburg-Schwerin 
(Stiftungsurkunde v. 2. 12. 99) und Mecklenburg- Strelitz, 
in Oldenburg und Lippe (landesherrl. V v. 30. 5. 06) wer- 
den für Verdienste um das K. Wesen besondere Ordensaus- 
zeichnungen (Kreuz oder Medaille), in den übrigen Bundes- 
staaten die auch sonst gebräuchlichen Orden verliehen. 
6) Steuererleichterungen. In Preußen 
erörtert ein gemeinsamer Erl des Fin. Min und des Min Inn 
v. 6. 5. 99 (.8Bl 106) die Frage der Landesstemvelabgaben 
eingehend und gibt bezüglich der kommunalen Lustbarleits- 
steuern Direttiven. 
Kriegervereine — Kriegshäfen 
  
— 
  
Die Abholung der Vereinsfahne im 
öffentlichen Zuge mit Mufik unterlicgt nicht der Lustbar- 
keitsstener, CV v. 3. 3. 99 (Preuß. VerwBl 20, 542). 
Ein weiterer Erl beider Min v. 15. 4. 01 (Ml 130) wendet 
sich an die Kommunal. Behörden, damit diese ihre Steuer- 
ordnungen dahin ergänzen, daß Lustbarkeiten zur Feier 
von Kaisers Geburtstag von Steuer freigestellt werden. — 
In Bayern sind Gesuche um Erteilung der polizeilichen 
Genehmigung zur Abgabe von Ehrensalven bei Brerdigun- 
gen von Feldzugssoldaten von der sonst vorgeschriebenen 
Entrichtung einer Staatsgebühr befreit. — IZu Schwarzburg- 
Rudolstadt werden den Vereinen des Landesverbandes 
— ——— —— — — — — — — — Ö 
— . 
freie Tanzerlaubnisscheine zu den Geburtstagen des Kaisers 
und des Fürsten, sowie zu Sedan gewährt (Erl v. 11. 2. 85). 
— In Lippe-Detmold ist fährlich nach Wahl des 
Vereins eine der patriotischen Feiern steuerfrei. 
Literatur: Westphal, HB f. K. des preuß. 
Landeskriegerverbandes, 1900; Redslob, HB f. K. in 
Sachsen-Weimar, 1907; Frühling, H f. K. in Braun- 
schweig, 1909; Delius, Rechtsverhältnisse der geschl. 
Gesellsch. und Vereine, 1902. Zimmer. 
Kriegshäfen 
Nach a 53 Abs 2 RV sind der Kieler Hafen 
und der Jadehafen (Wilhelmshaven) Reichs- 
K. Durch Kab O v. 15. 2. 73 (MVl 37) ist ihnen 
die Eigenschaft einer Festung (XI beigelegt worden. 
Das Rc# betr. die Reichs K. usw. v. 19. 6. 83 
(RuBl 105) hat für den Bereich der Reichs K., 
den es im §& 1 begrenzt, besondere Bestimmungen 
getroffen, die das militärische Interesse an den 
Fobtuten und dem Verkehr in den Reichs K. wahren 
ollen. 
Durch #2 dieses Gesetzes ist den Marinestations- 
chefs (#Kriegsmarinel] zunächst ein polizeiliches 
Verordnungsrecht gegeben. Der zuständige 
Marinestationschef ist danach befugt, in den durch 
1 bestimmten Reichskriegshafengebieten, jedoch 
mit Ausschluß der oldenburgischen Häfen, soweit 
die Sicherheit des K., seiner Werke und Anlagen 
es erfordert, 1. Anordnungen wegen Er- 
haltung des Fahrwassers und dessen Kennzeich- 
nung zu treffen, 2. hierüber sowie über das Ein- 
und Auslaufen, Ankern, Laden und Löschen und 
über das Verhalten der Schiffe und Fahrzeuge 
und ihrer Bemannung in seepolizeilicher Beziehung 
Verordnungen zu erlassen. Diese sind in 
den zu den amtlichen Publikationen der höheren 
Zivilverwaltungsbehörden des betreffenden Ha- 
fenbezirks bestimmten Blättern öffentlich bekannt 
zu machen. Die verbindliche Kraft einer solchen 
Verordnung beginnt, sofern nicht in derselben 
eine kürzere Frist bestimmt ist, mit dem vierzehn- 
ten Tage nach dem Ablauf desjenigen Tages, an 
dem das betreffende Blatt ausgegeben worden ist. 
Zuwiderhandlungen gegen polizeiliche Ver- 
ordnungen des Marinestationschefs werden 
mit Geldstrafe bis zu 150 Mk. oder mit Haft be- 
straft, unbeschadet der Befugnis des Marine- 
stationschefs zur zwangsweisen Durchführung der 
erlassenen Verfügungen auf Kosten des Zuwider- 
handelnden. Laut § 3 sind in den K. Gebieten 
Bauten, Anlagen und Unternehmungen, welche 
die Sand= und Schlickablagerung oder die Verlan- 
dung befördern, nicht ohne die Genehmigung des 
Marinestationschefs zulässig. Dies gilt insbeson- 
dere von Eindeichungen, Anschüttung von Bagger- 
gut, Ballast oder anderen festen Sinkstoffen, von 
der Anlage von Gräben, Bollwerken und Buhnen. 
Der Marinestationschef darf die Genehmigung 
nicht versagen, wenn die betreffende Vornahme 
für die Erhaltung des Fahrwassers bezw. der Was- 
sertiefe unschädlich ist. Wird die Genehmigung 
ganz oder teilweise versagt, so sind die Gründe 
der Ablehnung anzugeben. Gegen die Versagung
	        
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