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liche Torpedoboote und Unterseeboote mit Aus-
nahme der Materialreserve dieser beiden Boots-
klassen, die Schulschiffe und die Spezialschiffe.
2. Besatzungsstämme für die zur Reserve-Schlacht-
flotte gehörigen Schiffe. 3. 1 12 fache Besatzungen
für die im Auslande befindlichen Schiffe. 4. Der
erforderliche Landbedarf. 5. Ein Zuschlag von
5% zum Gesamtbedarf. (5 4.) Die Bereitstellung
der zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Mittel soll der jährlichen Festsetzung durch den
Reichshaushaltsetat unterliegen. (§ 5.) Eine ge-
setzliche Festlegung der Zahl der Kanonenboote,
Schulschiffe, Spezialschiffe, Hafenschiffe und Tor- .
ergibt sich, daß die K. eine unmittelbare und aus-
pedoboote hat nicht skattgelunden.
#5#2. Entwicklung der Organisation. Obwohl
es zu jener Zeit schon Anfänge einer preußischen
Marine gab, enthielt die ViU f. d. Preuß. Staat
v. 31. 1. 50 keine Bestimmung, in der die Marine
erwähnt wurde, offenbar deshalb, weil diese ersten
Anfänge als ein Teil des Heeres angesehen wur-
den, was ja auch in ihrer Unterstellung unter das
Kriegs Min zum Ausdruck kam. Erst durch AE
v. 14. 11. 53 (GS 908) wurde für die Marine
eine von diesem Min getrennte neue Zentral-
behörde geschaffen, die den Namen „Admiralität"
führte und gleichzeitig Kommando= und VerwBe-
hörde war. Durch AE v. 14. 3. 59 (GS 127)
wurde die Admiralität in zwei voneinander ge-
trennte Behörden geteilt, in die „Marine-Verwal-
tung“ und das Oberkommando. An die Spitze
der ersteren trat ein Chef mit den Befugnissen
und der Verantwortlichkeit eines Min, während
das Oberkommando von dem Oberbefehlshaber
der Marine mit den Befugnissen eines komman-
dierenden Generals geleitet wurde. Der AE v.
16. 4. 61 (GS# 205) gab der „Marineverwaltung
der Admiralität“ die Bezeichnung „Marinemini-
sterium". Der AE v. 15. 6. 71 (REBl 272 ffj
GS290 ff) beseitigte die Trennung zwischen
Kommando und Verwaltung wieder und übertrug
auch die Kommando-Angelegenheiten dem Marine-
Kriegsmarine
– — — —
dung eines II. Geschwaders, das mit dem I.
Geschwader zu einem Flottenverband zusammen-
gefaßt wurde, der zunächst „aktive Schlachtflotte“
(KabO v. 26. 6. 03 (MVBl265) und später „Hoch-
seeflotte" (Kab O v. 16. 2.07 (MVhBl 45) genannt
wurde, trat an die Stelle des Chefs des I. Ge-
schwaders der ihm übergeordnete Chef der Hoch-
seeflotte unmittelbar unter den Befehl des Kaisers.
Nach der KabO v. 30. 3. 07 (MVBl 73) hat
der Inspekteur des Bildungswesens aufgehört,
dem Kaiser unmittelbar zu unterstehen.
s 3. Jetzige Organisation.
I. Der Kaiser I(JI. Aus-a 53 Abs 1 RV
schließliche Einrichtung des Reichs, also nicht nur
eine militärische Einheit, wie das deutsche Heer (NI,
sondern auch eine Einheit im Rechtssinne ist. Der
Kaiser hat den Oberbefehl über die Marine; ihm
liegt ihre Organisation und Zusammensetzung ob,
er ernennt die Offiziere und die Beamten der
Marine, und diese sind nebst den Mannschaften
für ihn eidlich in Pflicht zu nehmen. Wollte man
den Inhalt der Kaiserlichen Gewalt gegenüber
der Marine lediglich durch eine begriffliche Aus-
legung der Bestimmung des a 53 Abs 1 RV zu
gewinnen suchen, so würde man der Stellung des
Kaisers nicht gerecht werden. Auch die Heran-
ziehung der Verf Bestimmungen über die Stellung
des Kaisers zum Heere würde zu der richtigen
Lösung nicht führen. Ist es doch gerade die
Kontingentsverfassung des deutschen Heeres, die
die Stellung des Kaisers als solchen zum Heere
in besonderem Maße beeinflußt. Denn man muß
dabei dem allgemeinen Grundsatz Rechnung tra-
gen, daß die Rechte des Kaisers, die er als solcher
gegenüber dem Heere hat, in der Reichsverfassung
einzeln aufgezählt sind und daß er nur diejenigen
Befugnisse hat, die ihm reichsgesetzlich gewährt
sind. Anders ist die Rechtslage bei der Marine.
Hier sollten ihm nicht nur die in a 53 aufgezählten
Min. Der AE v. 1. 1. 72 (Rl 5) bestimmte,
daß das Marine Min fortan den Namen „Kaiser-
liche Admiralität“ führen und einen eigenen Chef
zum Vorstande erhalten solle, der die Verwaltung
unter der Verantwortlichkeit des RK und den
Oberbefehl nach den Kaiserlichen Anordnungen
zu führen habe. Dieser Zustand wurde wieder
beseitigt durch den AE v. 30. 3. 89 (RuBl 47),
der das Oberkommando der Marine einem kom-
mandierenden Admiral, die Verwaltung unter
des Reichs-Marine-Amts mit den Befugnissen
einer obersten Reichsbehörde übertrug.
Eine Aenderung dieser Organisation führte die
Kab O v. 14. 3. 90 (MVBlé6l)h) herbei. Das „Ober-
Kommando der Marine“ kam in Fortfall, der Kai-
ser übernahm den Oberbefehl selbst, und die bis-
herige Admiralstabsabteilung des Oberkomman-
Rechte gegeben werden; es sollten ihm als Kaiser
vielmehr alle diejenigen Befugnisse und Macht-
mittel erhalten werden, über die er schon
als König gegenüber der preußischen Marine ver-
fügte. Das war um so leichter, als es nur eine
preußische Marine gegeben hatte, die staatsrecht-
lichen Schwierigkeiten, die beim Heere der Ver-
einheitlichung entgegenstanden, also bei der Marine
nicht vorlagen. Es stand also dem nichts entgegen,
daß in der Reichsverfassung die Stellung des
n A die er Kaisers gegenüber der Marine nur in ihren wich-
Verantwortlichkeit des RK einem Staatssekretär,
dos wurde mit der Bezeichnung „Admiralstab der
Marine“ unter dem Chef des Admiralstabes der
Marine in Berlin selbständig und dem Kaiser un-
mittelbar unterstellt; ferner wurden ihm unmittel-
bar unterstellt: dic Chefs der Marinestationen, der
Inspekteur des Bildungswesens, der Chef des
1. Geschwaders und der Chef des Kreuzergeschwa-
ders. Die Ernennung eines Generalinspekteurs
der Marinc zur Ausführung von Inspizierungen
behielt sich der Kaiser vor. Infolge der Bil-
tigsten Funktionen angedeutet wurde. Eine an-
dere Auffassung würde einerseits zu der Folge-
rung zwingen, daß die Kaiserliche Machtbefugnis
gegenüber der Marine viel weniger umfangreich
ist, als es die des Königs von Preußen gegenüber
der preußischen Marine gewesen ist. Sie würde
aber auch vergeblich nach einer anderen Rechts-
grundlage für diejenigen Befugnisse des Kaisers
suchen, die nicht im a 53 aufgeführt sind und für
die sonst ein Organ nicht vorhanden wäre. Man
braucht nur an die Befugnis zum Erlasse von Ver-
ordnungen zu denken, die weder die Organisation
noch die Zusammensetzung der Marine betreffen,
und die auch nicht gemäß a 71 der Beschlußfassung
des BR unterliegen (z. B. Vorschriften über die
Disziplin und das Ehrengerichtsverfahren.) Als
König von Preußen stand sie ihm zu; als Deutscher
Kaiser hätte er sie verloren, ohne daß ein anderes