Kriegsmarine
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Organ dafür an seine Stelle getreten wäre. So-
mit ist der Kaiser Chef der Marine, und zwar
ihr oberster Chef sowohl auf dem Gebiete der
Kommandogewalt, wie auf demjenigen der Ver-
waltung. Er verfügt, soweit reichsgesetzlich nicht
ein anderes bestimmt ist, gegenüber der Marine
sowohl auf dem Gebiete der Kommandogewalt
wie auf dem der Verwaltung über die ganze
Machtfülle, die ihm als König von Preußen gegen-
über der preußischen Marine zustand, nur daß
er sie seitdem als Kaiser ausübt. Diese Macht-
befugnisse deckten sich z. Zt. des Inkrafttretens der
Reichsverfassung mit denen, die er als König
von Preußen gegenüber der preußischen Armee
hatte und sie sind ihm auch als Kaiser verblieben,
soweit nicht reichsgesetzlich eine Beschränkung ein-
getreten ist.
II. Bundesrat /TI1
und Reichstag (/JII.
Die Stellung des BR und RI gegenüber der
Marine ist die gleiche, wie gegenüber anderen In-
stitutionen des Reichs; eine Besonderheit besteht
darin, daß die Mitglieder des BR-Ausschusses für
das Seewesen, d. h. für die Angelegenheiten der
K. nicht vom BRselbst gewählt, sondern vom Kaiser
ernannt werden (RV a 8 Abs 2).
8 4. Die Behörden-Organuisationen in der
Kriegsmarine im allgemeinen. Wie im Heere,
unterscheidet man auch in der K. Kommando-
und Verw Behörden. In der Literatur unter-
zieht sich nur L. Meyer (Grundzüge der deut-
schen Militärverwaltung, 1908, 53) der Mühe
einer Begriffsabgrenzung, indem er als Komman-
dobehörden diejenigen Militärbehörden bezeichnet,
die die Ausbildung und Verwaltung der Truppen
leiten, während er alle übrigen als VerwBehörden
ansieht. Diese Unterscheidung trifft den Kern
der Sache nicht und ist auch sachlich nicht immer
zutreffend. Nicht in der Leitung der Ausbildung
und Verwendung der Truppen, sondern in der
Ausübung der Kommandogewalt, in dem Besitze
militärischer Befehlsgewalt liegt das kennzeich-
nende Merkmal der Kommandobehörden. So
ist es z. B. auch nicht Aufgabe der Gouvernements
und Kommandanturen, die Ausbildung oder Ver-
wendung der Truppen zu leiten und trotzdem sind
sie Kommandobehörden, denn sie sind im Besitze
militärischer Befehlsgewalt. Kommandobe-
hörden sind also in der K. diejenigen Militär-
behörden, durch die der Kaiser seine Kommando-
gewalt über die Marine ausübt. Da das Gebiet
lichen Gesichtspunkten bestimmt, sondern durch
den Kreis der dieser Gewalt unterworfenen Per-
sonen (Armeebefehl und Armee-
verordnungl, und da dieser Gewalt nur Per-
sonen des Soldatenstandes (also nicht auch Beamte)
unterliegen, so können Kommandobehörden nur
solche Behörden sein, an deren Spitze eine Person
des Soldatenstandes steht und deren Befehlsge-
walt solche Personen unterworfen sind.
In der K. gibt es nun z. B. keine Behäörde,
deren Tätigkcit sich ausschließlich in der Ausübung
militärischer Befehlsgewalt erschöpft. Alle Kom-
mandobehörden haben außerdem noch in mehr oder
weniger großem Umfange an der Erfüllung von
Verwaltungsaufgaben mitzuwirken.
In dieser ihrer Tätigkeit sind sie z. T. der obersten
Marineverwaltungsbehörde unterstellt, z. T. aber
nur verpflichtet, den Ersuchen dieser Behörde nach-
zukommen.
#5. Die Marinebehörden.
I. Der Reichskanzler ' ist als ober-
ster verantwortlicher Chef der gesamten Reichs-
verwaltung auch Chef der Marineverwaltung.
II. Der Staatssekretär des Reichs-
Marine-Amts ist Vorstand des Reichs-
Marine-Amts, einer dem RK untergeordneten
obersten Reichsbehörde. Wird er, was stets zu ge-
schehen pflegt, mit der Stellvertretung des RK
im Bereiche der Marineverwaltung beauftragt,
so ist er unbeschadet der Verantwortlichkeit des
RK gemäß §s 3 R v. 17. 3. 7° (RöcBl 7) der
oberste verantwortliche Chef der Marineverwaltung
und damit zugleich ermächtigt, die Anordnungen
des Kaisers auf diesem Gebiete gegenzuzeichnen.
Das Reichs-Marine-Amt ist die oberste Marine-
verwaltungsbehörde; seine Stellung entspricht
derjenigen des Kriegs Min“l. Seine Organisation
ist erst allmählich, entsprechend dem Wachsen der
Marine ausgebaut worden. Vgl. Kab O v. 17. 4.
99 (MVl 111); Kab O v. 3. 4. 05 (MVBl 116);
Kab O v. 31. 5. 06 (MVBl 167) sowie Vsig des
St S. des RMI. v. 8. 10. 07 (MVBl 376); ferner
Kab O v. 25. 5.07 (MVBl 156); KabO v 14 3. 08
(MVl 71).
Zur Zeit gliedert es sich folgendermaßen:
1. Zentralabteilung, 2. Allgemeines Marine-
departement, 3. Werftdepartement, 4. Konstruk-
tionsdepartement, 5. Verwcepartement, 6. Waf-
fendepartement, 7. Nautisches Departement, 8.
Medizinalabteilung mit dem Generalstabsarzt der
Marine an der Spitze, 10. Justitiariat, 11. Nach-
richtenbureau.
Es ressortieren vom Reichs-Marine-
mi:
1. Die Inspektion des Bildungs-
wesens der Marine in Kiel nach Maßgabe des
z 2 der organisatorischen Bestimmungen für die
Kommandobehörden am Lande (On.#z ihr sind
unterstellt: a) die Marine-Akademie: b) die Marine-
schule; c) die Scekadettenannahmekommission; d)
die Ingenieur= und Deckoffizierschule; e) die
Schiffsjungendivision; k) die Seekadetten= und
Schiffsjungenschulschiffe.
2. Die Zuspektion des Torpedo-
wesens in Kiel nach Maßgabe des 5 OBL.
Ihr unterstehen: a) die Torpedodivisionen; b) die
in Dienst befindlichen Torpedobootsflottillen und
( , . Halbflottillen, soweit sie einem Geschwaderver-
der Kommandogewalt sich aber nicht nach sach-
bande nicht angehören; c) das Torpedoschulschiff
und das Torpedoversuchsschiff; e) das Torpedo-
versuchskommando:; fy) die zu technischen Versuchen
oder Probefahrten in Dienst befindlichen Torpedo-
fahrzeuge; g) die Torpedo-Werkstatt; h) das Tor-
pedo-Ingenieur= und das Mechaniker-Personal,
das Torpederpersonal des Torpedowesens und das
Personal des Torpedo-Laboratoriums.
3. Die Inspektion der Schiffs-
artillerie nach Maßgabe & 41 OBL. mit
der Schiffsartillerieschule, den Artillerieschulschif-
feen, dem Artillerieversuchskommando, dem Ar-
tillerieversuchsschiff und dem Oberfeuerwerker-
und Feuerwerker-Personal.
4. Die Inspektion der Küstenar-
tillerie und des Minenwesens nach Maßgabe
des §& 411 OB#. mit den Matrosenartillerieab-
teilungen, der Minenversuchskommission, den