Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Minenschul= und Versuchsschiffen der Minenabtei- 
lung und der Marinetelegraphenschule. 
5. Die Inspektion der Marinein- 
fanterie inbezug auf die Angelegenheiten des 
III. Seebataillons. 
6. Die Marinedepotinspektion, der 
die Artillerie-, Munitions= und Minendepots un- 
terstehen. * 
7. Die Deutsche Seewarte in Hamburg mit ihren 
Hauptagenturen usw. 8. Das Observatorium zu 
Wilhelmshaven. 9. Das Chronometer-Observa- 
torium in Kiel. # 
10. Die Kaiserlichen Werften in Wilhelms- 
haven, Kiel und Danzig. 
11. Die Marine--Intendanturen in 
Kiel und Wilhelmshaven mit den ihnen nachge- 
ordneten Dienststellen (Garnisonverwaltungen, 
Garnisonbauämter, Stations= und Garnison- 
Kassen, Verpflegungsämter usw.) [UMilitär- 
(Marine)·-Intendanturen!. " 
12. Die Bekleidungsämter in Kiel und Wil- 
helmshaven. 13. Die Sanitätsämter. 14. Die 
Schiffsprüfungskommission 15. Die Schiffsbe- 
sichtigungskommission. 16. Die Küstenbezirks- 
ämter. 17. Der Marinekommissar beim Kaiser= 
Wilhelm-Kanal []. 
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Kriegsmarine 
Stationschefs, deren Befugnisse in den OBL. 81 
näher bestimmt sind. Sie sind zugleich Festungs- 
gouverneure der Kriegshäfen (JNI, einschließlich 
der zu diesen gehörenden Standorte und Be- 
festigungen. Ihnen unterstehen auch die in ihrem 
Territorialbezirke vorhandenen, zur Kaiserlichen 
Marine gehörenden Kommandanturen, nämlich: 
die Kommandantur Kiel, die Kommandantur 
Friedrichsort und der übrigen Befestigungen des 
Kieler Hafens, die Kommandantur Wilhelms- 
haven, die Kommandantur der Befestigungen der 
Wesermündung in Geestemünde, die Komman- 
dantur der Befestigungen der Elbmündung in 
Cuxhaven und die Kommandantur Helgoland. 
2. an Bordz:a) das Kommando der 
Hochseeflotte für alle zur Hochseeflotte ge- 
hörenden Schiffe. 
Diese gliedert sich 1913 in das erste, zweite und 
dritte Geschwader, einen Verband der Aufklä- 
rungsschiffe und die Torpedobootsflottillen. Die 
Endlich untersteht dem Staatssekretär des 
Reichs-Marine-Amts noch das Gouvernement 
des Schutzgebiets Kiautschou I/|); für die 
Besatzung dieses Schutzgebiets ist er zugleich auch 
oberste Kommandobehörde. 
III. Oberste Kommandobehörden, 
d. h. Kommandobehörden, die unmittelbar unter 
dem Befehle des Kaisers stehen, sind 
1. am Lande: Die Marinestations- 
kommandos. Die deutschen Küsten und die 
sie begrenzenden Meeresteile sind für den Bereich 
der Marine gemäß §& 1 OB#. in zwei Territorial- 
bezirke eingeteilt, und zwar in die Marincstation 
der Ostsee und in die der Nordsee. Jedem dieser 
Bezirke steht ein Marinestationskommando als 
Kommando= und Territorialbehörde der Marine 
vor. Der Bezirk der Marinestation der Ostsee 
umfaßt die ganze Ostsee und die Meeresteile bis 
zur Linie Skagen-Gothenburg sowie die angren- 
zenden deutschen Küsten. Der Bezirk der Marine- 
station der Nordsee umfaßt die Nordsee von der 
Linie Skagen-Gothenburg bis zur Linie Dover- 
Calais sowie die angrenzenden deutschen Küsten. 
Dem Kommando der Marincstation 
der Ostsee in Kiel sind unterstellt: a) die 
I. Marine-Inspektion; b) die Inspektion der 
Marine-Infanterie mit der oben erwähnten Ein- 
schränkung; c) die Inspektion des Bildungswesens 
nach Maßgabe des § 2 OB.; d) die Inspektion 
des Torpedowesens nach Maßgabe des § 5 OB.; 
e) die Inspcktion der Schiffsartillerie nach Maß- 
gabe des § 41 OBe.:; f) sämtliche im Bereiche 
der Station garnisonierenden Marineteile; 8) die 
der Station zugeteilten Schiffe, die keinem an- 
deren selbständigen Befehlsverbande angehören. 
Dem Kommando der Marinestation 
der Nordsee in Wilhelmshaven sind unter- 
stellt: a) die II. Marine-Inspektion; b) die In- 
spektion der Küstenartillerie und des Minenwesens 
nach Maßgabe des §& 4 II OB.; c) die Marine- 
teile und Schiffe wie bei dem Kommando der 
Marinestation der Osts. 
An der Spitze der Stationskommandos stehen 
Hochseeflotte wird von einem Admiral als Chef 
befehligt; an der Spitze der Geschwader stehen 
Flaggoffiziere als Geschwaderchefs und ebenso 
steht an der Spitze des Verbandes der Aufklärungs- 
schiffe ein Flaggoffizier als Chef. Jedem Schiffs- 
verbande ist ein „zweiter Admiral“ beigegeben. 
b) Das Kommando des Kreuzergesch wa- 
ders für alle zum Verbande dieses Geschwaders 
gehörenden Schiffe. 
IV. Der Admiralstab der Marine 
mit einem Flaggoffizier als Chef des Admiral- 
stabes der Marine an der Spitze. 
V. Das Marinekabinett des Kaisers 
unter einem Flaggoffizier als Chef, zuständig für 
die Bearbeitung derjenigen Angelegenheiten, deren 
Entscheidung der Kaiser sich selbst vorbehalten, 
also keiner Behörde übertragen hat ( Kabinettij. 
VI. Der Präsident des Reichs- 
Militärgerichts ist zwar keine Marine- 
behörde, aber doch Organ für gewisse Funktionen 
im Bereiche der Rechtspflege in der K. So licgt 
ihm die Berichterstattung in Gnadenangelegen- 
heiten die Erteilung der Bestätigungsorder in den 
Fällen der §## 412 Abs 1 und 447 MStGO ob 
und die Einreichung derjenigen Urteile an den 
Kaiser, deren Bestätigung dieser sich vorbehalten 
batlusf. Best. z. MStGO v. 26. 3. 00, MVBlI 
86 ff.) 
#66. Heimische Gewässer und auswärtige Sta- 
tionen. Man unterscheidet die heimischen Ge- 
wässer (vgl. Kab O v. 3. 5. 02, MVBl 157) und 
8 auswärtige Stationen, nämlich die Europäische, 
die Mittelmeerstation, die Westafrikanische, die 
OÖstafrikanische, die Ostasiatische, die Australische, 
de Westamerikanische und die Ostamerikanische 
Station. 
Litera tur: Die Lehr. und Handbücher des Staats- 
rechts des Deutschen Reichs und die Kommentare zur Reichs- 
verfassung sowie die im Text angegebenen Dienstvorschrif- 
ten, insbesondere die Organisatorischen Bestimmungen für 
die Kommandobehörden am Lande der Kais. Marine (CB) 
1898 mit zahlreichen Deckblättern. Als Materialsammlung 
nur noch wenig verwendbar ist Bütow, Die Kraiserlich 
deutsche Marine 1878 ff. 
Kriegshafen, Kanäle (Kaiser. Wilhelm. Kanal, 
Kanal), Heer, Blockade, Konterbande, Prisen). 
Sucz- 
Apel.
	        
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