680
— — — ..- .. ----—.---.—.
-——----.-———--.--—--- — —
Minenschul= und Versuchsschiffen der Minenabtei-
lung und der Marinetelegraphenschule.
5. Die Inspektion der Marinein-
fanterie inbezug auf die Angelegenheiten des
III. Seebataillons.
6. Die Marinedepotinspektion, der
die Artillerie-, Munitions= und Minendepots un-
terstehen. *
7. Die Deutsche Seewarte in Hamburg mit ihren
Hauptagenturen usw. 8. Das Observatorium zu
Wilhelmshaven. 9. Das Chronometer-Observa-
torium in Kiel. #
10. Die Kaiserlichen Werften in Wilhelms-
haven, Kiel und Danzig.
11. Die Marine--Intendanturen in
Kiel und Wilhelmshaven mit den ihnen nachge-
ordneten Dienststellen (Garnisonverwaltungen,
Garnisonbauämter, Stations= und Garnison-
Kassen, Verpflegungsämter usw.) [UMilitär-
(Marine)·-Intendanturen!. "
12. Die Bekleidungsämter in Kiel und Wil-
helmshaven. 13. Die Sanitätsämter. 14. Die
Schiffsprüfungskommission 15. Die Schiffsbe-
sichtigungskommission. 16. Die Küstenbezirks-
ämter. 17. Der Marinekommissar beim Kaiser=
Wilhelm-Kanal [].
— — — ——
Kriegsmarine
Stationschefs, deren Befugnisse in den OBL. 81
näher bestimmt sind. Sie sind zugleich Festungs-
gouverneure der Kriegshäfen (JNI, einschließlich
der zu diesen gehörenden Standorte und Be-
festigungen. Ihnen unterstehen auch die in ihrem
Territorialbezirke vorhandenen, zur Kaiserlichen
Marine gehörenden Kommandanturen, nämlich:
die Kommandantur Kiel, die Kommandantur
Friedrichsort und der übrigen Befestigungen des
Kieler Hafens, die Kommandantur Wilhelms-
haven, die Kommandantur der Befestigungen der
Wesermündung in Geestemünde, die Komman-
dantur der Befestigungen der Elbmündung in
Cuxhaven und die Kommandantur Helgoland.
2. an Bordz:a) das Kommando der
Hochseeflotte für alle zur Hochseeflotte ge-
hörenden Schiffe.
Diese gliedert sich 1913 in das erste, zweite und
dritte Geschwader, einen Verband der Aufklä-
rungsschiffe und die Torpedobootsflottillen. Die
Endlich untersteht dem Staatssekretär des
Reichs-Marine-Amts noch das Gouvernement
des Schutzgebiets Kiautschou I/|); für die
Besatzung dieses Schutzgebiets ist er zugleich auch
oberste Kommandobehörde.
III. Oberste Kommandobehörden,
d. h. Kommandobehörden, die unmittelbar unter
dem Befehle des Kaisers stehen, sind
1. am Lande: Die Marinestations-
kommandos. Die deutschen Küsten und die
sie begrenzenden Meeresteile sind für den Bereich
der Marine gemäß §& 1 OB#. in zwei Territorial-
bezirke eingeteilt, und zwar in die Marincstation
der Ostsee und in die der Nordsee. Jedem dieser
Bezirke steht ein Marinestationskommando als
Kommando= und Territorialbehörde der Marine
vor. Der Bezirk der Marinestation der Ostsee
umfaßt die ganze Ostsee und die Meeresteile bis
zur Linie Skagen-Gothenburg sowie die angren-
zenden deutschen Küsten. Der Bezirk der Marine-
station der Nordsee umfaßt die Nordsee von der
Linie Skagen-Gothenburg bis zur Linie Dover-
Calais sowie die angrenzenden deutschen Küsten.
Dem Kommando der Marincstation
der Ostsee in Kiel sind unterstellt: a) die
I. Marine-Inspektion; b) die Inspektion der
Marine-Infanterie mit der oben erwähnten Ein-
schränkung; c) die Inspektion des Bildungswesens
nach Maßgabe des § 2 OB.; d) die Inspektion
des Torpedowesens nach Maßgabe des § 5 OB.;
e) die Inspcktion der Schiffsartillerie nach Maß-
gabe des § 41 OBe.:; f) sämtliche im Bereiche
der Station garnisonierenden Marineteile; 8) die
der Station zugeteilten Schiffe, die keinem an-
deren selbständigen Befehlsverbande angehören.
Dem Kommando der Marinestation
der Nordsee in Wilhelmshaven sind unter-
stellt: a) die II. Marine-Inspektion; b) die In-
spektion der Küstenartillerie und des Minenwesens
nach Maßgabe des §& 4 II OB.; c) die Marine-
teile und Schiffe wie bei dem Kommando der
Marinestation der Osts.
An der Spitze der Stationskommandos stehen
Hochseeflotte wird von einem Admiral als Chef
befehligt; an der Spitze der Geschwader stehen
Flaggoffiziere als Geschwaderchefs und ebenso
steht an der Spitze des Verbandes der Aufklärungs-
schiffe ein Flaggoffizier als Chef. Jedem Schiffs-
verbande ist ein „zweiter Admiral“ beigegeben.
b) Das Kommando des Kreuzergesch wa-
ders für alle zum Verbande dieses Geschwaders
gehörenden Schiffe.
IV. Der Admiralstab der Marine
mit einem Flaggoffizier als Chef des Admiral-
stabes der Marine an der Spitze.
V. Das Marinekabinett des Kaisers
unter einem Flaggoffizier als Chef, zuständig für
die Bearbeitung derjenigen Angelegenheiten, deren
Entscheidung der Kaiser sich selbst vorbehalten,
also keiner Behörde übertragen hat ( Kabinettij.
VI. Der Präsident des Reichs-
Militärgerichts ist zwar keine Marine-
behörde, aber doch Organ für gewisse Funktionen
im Bereiche der Rechtspflege in der K. So licgt
ihm die Berichterstattung in Gnadenangelegen-
heiten die Erteilung der Bestätigungsorder in den
Fällen der §## 412 Abs 1 und 447 MStGO ob
und die Einreichung derjenigen Urteile an den
Kaiser, deren Bestätigung dieser sich vorbehalten
batlusf. Best. z. MStGO v. 26. 3. 00, MVBlI
86 ff.)
#66. Heimische Gewässer und auswärtige Sta-
tionen. Man unterscheidet die heimischen Ge-
wässer (vgl. Kab O v. 3. 5. 02, MVBl 157) und
8 auswärtige Stationen, nämlich die Europäische,
die Mittelmeerstation, die Westafrikanische, die
OÖstafrikanische, die Ostasiatische, die Australische,
de Westamerikanische und die Ostamerikanische
Station.
Litera tur: Die Lehr. und Handbücher des Staats-
rechts des Deutschen Reichs und die Kommentare zur Reichs-
verfassung sowie die im Text angegebenen Dienstvorschrif-
ten, insbesondere die Organisatorischen Bestimmungen für
die Kommandobehörden am Lande der Kais. Marine (CB)
1898 mit zahlreichen Deckblättern. Als Materialsammlung
nur noch wenig verwendbar ist Bütow, Die Kraiserlich
deutsche Marine 1878 ff.
Kriegshafen, Kanäle (Kaiser. Wilhelm. Kanal,
Kanal), Heer, Blockade, Konterbande, Prisen).
Sucz-
Apel.