Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Kriegsministerium 681 
Mobilmachung der Armee erforderlich ist und in Friedens- 
zeiten vorhanden sein muß.“ .. „Dem gesamten Kriegs- 
Kriegsministerium departement wird ein Zustttlarius und ein Rechtsbeistand 
« beigeordnet.“ 
4 1. Vorbemerkung. ##.2. Das Preußische Kricasmini.. Danach war das K. eine zweiköpfige Behörde, 
sterium. #3 3. Die Stellung des Preußischen Kriegsministers. 
* 4. Bayern. 1 5. Sachsen. 1 6. Württemberg. 
deren eines Departement auch oberste Kommando- 
behörde war, während das andere ausschließlich 
oberste Verwaltungsbehörde war. 
## 1. Borbemerkung. K. heißt dasjenige Min, Die V über die veränderte Verfassung aller 
zu dessen Ressort die Bearbeitung der Angelegen= obersten Staatsbehörden v. 27. 10. 1810 (GS 3) 
heiten des Heeres gehört. Da die Verwaltung des führte unter den Ministerien das „Ministerium des 
Heerwesens nicht vom Reiche selbst übernommen Kriegs-Departements“ auf und bestimmte, „daß 
worden, sondern bei den Einzelstaaten verblieben das K. oder Departement zum Geschäftsbezirke 
ist, so sind auch die einzelstaatlichen K. oberste das gesamte Militärwesen haben und mit dem 
Militär-Verw Behörden geblieben. Wenn es trotz= Kabinett, dem Staatskanzler und dem Staatsrate 
dem seit Einführung der Reichsverfassung nur noch in dieselben Verhältnisse treten soll, welche allge- 
vier K. (ein preußisches, bayerisches, sächsisches mein für alle obersten Staatsbehörden festgesetzt 
und württembergisches) gibt, so hat dies in der sind.“ Durch Kab O v. 3. 6. 1814 (GS 40) wurde 
Tatsache seinen Grund, daß es nur noch vier Kon= ein Kriegs Min ernannt und es wurde zugleich 
tingente und daher nur noch vier Kontingentsver= verordnet, daß alle Militär-Personen und -Be- 
waltungen gibt. Die Kontingente der übrigen hörden ohne Ausnahme sowie die Zivilbehörden 
Staaten sind im Mege der Militär-Konventionen in Sachen seines Ressorts die Verfügungen, die 
[U in dem Preußischen Kontingent ausgegangen der Kriegs Min in allen Fällen, in denen der 
und damit in die Verwaltung des preußischen K. König nicht selbst befehle, zu erteilen befugt sei, 
übergegangen. befolgen müßten. Damit erhielt das K. eine ein- 
Das deutsche Heer [X| ist ein Kontingentsheer heitliche Leitung. 
und kein Einheitsheer. Diese Auffassung vertritt Eine neue Organisation erhielt das K. durch 
mit Recht die Militärverwaltung seit der Reichss Kab O v. 28. 8. 1814 (GS 77), die bestimmte, 
gründung und sie hat daran folgerichtig festgehal= daß das K. aus 5 Departements bestehen sollte; 
ten, ohne sich durch die von der Theorie erhobenen doch wurde schon mittels Allerh. Kab. Befehls 
Bedenken beirren zu lassen. Dieser Ansicht sind v. 31. 8. 1824 genehmigt, daß dem K. die Organi- 
auch die gesetzgebenden Körperschaften des Reiches, sation des Jahres 1809 wiedergegeben würde 
und sie hat die Zustimmung auch des Reichsgerichts (Kamptz, Ann. 1825, 262). Außer aus dem Mi- 
efunden. Demgegenüber kann der abweichenden nisterialbureau sollte das K. bestehen aus 1. einem 
Theorie vom Einheitsheer eine besondere Bedeu= Allgemeinen Kriegs-Departement mit je einer 
tung nicht mehr beigemessen werden (vgl. Laband,! Abteilung für Armee-, Artillerie= und Ingenieur- 
StR. 4, 5 Anm. 2). Angelegenheiten und einer, dem Kriegs Min un- 
# 2. Das Prenußische Kriegsministerium. mittelbar unterstellten Abteilung für die persön- 
I. Die Organisation des preuß. K., das durch lichen Angelegenheiten und 2. einem Militär- 
das Publikandum v. 16. 12. 1308 (GS 1806—10, Oekonomie-Deparkement mit je einer Abteilung 
361) errichtet und am 1. 3. 1809 in Tätigkeit ge- für Etats= und Kassen-Mesen, Naturalverpflegung, 
treten ist, läßt sich auf die Kab O v. 25. 12. 1808 Bekleidung und Serviswesen sowie zwei, unmittel- 
zurückführen, die an das damalige Ober-Kriegs= bar unter dem Krieg Min stehenden Abteilungen, 
Kollegium gerichtet war und in einer Anlage eine nämlich einer solchen für das Invalidenwesen und 
„Vorschrift zur Einrichtung des Kriegs-Departe= einer solchen für die Militär-Witwen-Kassen-An- 
ments, welches die 5. Hauptabteilung des Staats= gelegenheiten und das Garnisonschulwesen. An 
rats bildet“, enthielt. Veröffentlicht wurde die die Stelle der letzten Abteilung ist 1835 eine Ab- 
Organisation des K. durch das Publikandum v. teilung für Remonte-Angelegenheiten getreten. 
18. 2. 1809 (GS 1806—10, 336 ff), in dem es u. a. In dieser Zusammensetzung hat das K. lange Zeit 
heißt: seine Geschäfte erledigt. Die neue Organisation, 
„Das K. begreift die ganse Militär. Verwaltung in sich; die der Kriegs Min durch Afa v. 20. 0. 86 (AVl 
es gehört zu demselben Alles, was auf das Militär, dessen 219) bekannt gab, führte folgende Neuerungen 
Verfassung, Einrichtung, Erhaltung und den von ihm zu auf. Das Ministerialbureau hatte sich seit 1851 zu 
machenden Gebrauch Bezug hat.“ „Es teilt sich in 2 De. einer Zentralabteilung, die Abteilung für Invali- 
partements, von welchem das erste die Benennung des denwesen (seit 1873) zu einem Departement für 
Allgemeinen Kriegsdepartements, das zweite die des Mili. das Invalidenwesen mit 3 Abteilungen ausge- 
tär-Oekonomie-Devartements führt. Das Allgemeine Kriegs, wachsen. Im Allgemeinen Kriegsdepartement 
departement umfaßt alle auf die Verfassung der Armee und wurden neu gebildet eine Kavalleric-Abteilung 
das Kommando Bezug habende Geschäfte, hat seinen eigenen (1. 1. 90) und eine technische Abteilung. Zum 
Chef, welcher zugleich vom Generalstabe ist, und zerfällt in Militär-Oekonomie-Departement ist 1880 eine 
3 Divisionen.“ ..Dem Militär-Lekonomie-Devartement Bau-Abteilung und als selbständige Abteilung ist 
sind alle die Militär · Cekonomie angehende Sachen, mit 1868 eine Medizinalabteilung hinzugekommen. 
Ausnahme der vorbenannten Gegenstande, als administrie- 11. Die jetzige Gliederung des RK. 
renden und ausübenden Behörde unterworsen. Sie hat beruht auf der Kab O v. 3. 8. 98 (AVBl 317). 
gleichfalls ihren eigenen Chef, welcher Geheimer Staatsrat Berücksichtigt man noch einige seitdem eingetretene 
ist, und zerfällt in 4 Divisionen.“ . . „Außer diesen Abtei. Aenderungen (Bildung einer Verkehrs-Abt. — 
lungen besteht das Kriegskommissariat unter Direktion I. 4. 08, lebungsplatz-Abt. — 1. 4. 02) so gliedert 
eines General--Kriegekommissars ... Von dem General, sich das K. in 1. das Zentraldepartement mit der 
Kriegskommissar hängt alles unmittelbar ab, was zu einer Ministerial= und der Intendantur-Abteilung; 2.
	        
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