Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Kriegsministerium 
das Allgemeine Kriegs-Departement mit 7 Ab- 
teilungen (Armee--, Infanterie-, Kavallerie-, Feld- 
artillerie--, Fußartillerie-, Ingenieur= und Pionier- 
und Verkehrs-Abteilung); 3. das Armee-Verwal- 
tungs-Departement mit der Kassen-, der Ver- 
pflegungs-, der Bekleidungs-, der Unterkunfts-, 
der Uebungsplatz= und der Bau--Abteilung; 4. das 
Versorgungs= und Justiz-Departement mit der 
Pensions-, der Versorgungs= und der Justiz-Ab- 
teilung nebst den Justitiaren sowie 5. die Remonte- 
Inspektion und 6. die Medizinal-Abteilung. 
Die „Departements“ werden von Departe- 
mentsdirektoren geleitet, die sämtlich Offiziere 
sind und die Dienstbezüge eines Divisionskomman= 
deurs beziehen (RGl 1909, 615). Den „Abtei- 
lungen“ stehen Abteilungschefs vor, außer Offi- 
zieren im Range eines Stabsoffiziers zur Zeit 
noch 5 Beamte. Referenten in den Abteilungen 
sind Offiziere und höhere Beamte (vortragende 
Räte und Hilfsarbeiter). 
In der durch KabO v. 3. 8. 98 angeordneten 
Gliederung des K. sind eine Reihe von Militär- 
behörden als von einem der Departements res- 
sortierend aufgeführt. Da die Departe- 
ments selbst keine Behörden, sondern nur Teile 
des K., muß diese Bezeichnung dahin verstanden 
werden, daß diese Behörden vom K. ressortieren, 
daß aber ihre Angelegenheiten innerhalb dieses 
Min von dem betreffenden Departement oder der 
angegebenen Abteilung bearbeitet werden. Nach 
welchen Grundsätzen diese Angaben über die 
ressortierenden Behörden, die sich auch in der all- 
jährlich erscheinenden Rang= und Quartierliste 
der preußischen Armee finden, erfolgt sind, läßt 
sich nicht erkennen, zumal da sie nicht vollständig 
sind. Es fehlen z. B. die Korpsintendanturen, die 
doch auch dem K. unterstellt sind. Eine voll- 
ständige Darstellung der Ressortverhältnisse des 
K. würde bei den ungemein verwickelten und 
schwierigen Ressortverhältnissen der Heeresver- 
— — 
waltung auch für die Beobachtung der Etatsvor- 
schriften verantwortlich ist. Mag man in diesem 
Umstande ein Abhängigkeitsverhältnis sehen; ein 
Unterordnungsverhältnis besteht nicht. Ein solches 
könnte auch nur auf Grund einer ausdrücklichen 
organisatorischen Maßnahme entstehen; an einer 
solchen fehlt es aber. Tatsächliche Verhältnisse 
allein, wie es ein Abhängigkeitsverhältnis ist, 
können ein Unterordnungsverhältnis nicht schaffen. 
Besteht aber kein Unterordnungsverhältnis zwi- 
schen Kriegs Min und Rss, so fehlt es auch an den 
Voraussetzungen für eine staatsrechtliche Verant- 
wortlichkeit des Kriegs Min gegenüber dem RT, 
denn eine solche Verantwortlichkeit könnte ange- 
sichts des a 17 RV nur auf dem Umwege über 
das R v. 17. 3. 78.(RBl 7) begründet werden. 
Dieser Weg ist aber deshalb nicht gangbar, weil 
das Militärwesen nicht zu den Amtszweigen ge- 
hört, die sich in der eigenen und unmittelbaren 
Verwaltung des Reiches befinden und nach dem 
Wortlaute dieses Gesetzes deshalb nicht, weil das 
K. nicht eine dem RK untergeordnete oberste 
Reichsbehörde ist. Demgemäß ist der preußische 
Kriegs Min auch nicht berechtigt, durch Gegen- 
zeichnung Kaiserlicher Ordres die staats- 
rechtliche Verantwortung dafür zu übernehmen. 
Er ist eben nur der verantwortliche Berater des 
Königs von Preußen, der oberste verantwortliche 
Chef der gesamten Militär-Verwaltung des 
preußischen Kontingents, einschließlich der darin 
aufgenommenen anderen früher selbständigen 
Kontingente. Kommandogewalt über Truppen- 
teile besitzt er nicht. Zu den kommandierenden 
Generalen und den sonstigen, dem König unmittel- 
bar unterstellten obersten Militärbehörden (Gene- 
ral-Inspektionen usw.) sowie Dienststellen (Armee- 
Inspektionen) steht er in dem Verhältnisse, daß 
diese als solche ihm nicht untergeordnet, aber in 
Angelegenheiten der Militär-Verwaltung von ihm 
abhängig und verpflichtet sind, seinen Ersuchen 
waltung einen Umfang annehmen müssen, der 
weit über den hier zur Verfügung stehenden Raum 
hinausginge. Es muß genügen, wegen der Ge- 
schäftsverteilung im K. auf L. Meyer 79 ff hin- 
zuweisen (unten Literatur). n 
8 3. Die Stellung des Preußischen Kriegs- 
ministers. Der preußische Kriegs Min ist preußi- 
scher Staats Min und als solcher Mitglied des 
preußischen Staats Min. Er ist also preußischer 
Landes Min und nicht ReichsMin. Er ist weder 
unmittelbarer noch mittelbarer Reichsbeamter und 
auch dem RéeK nicht untergeordnet, denn das 
preußische K. ist keine dem RK untergeordnete 
Reichsbehörde. Wenn das K. in den V v. 27. 12. 99 
(Röl 730) auch unter den „obersten“ Reichs- 
behörden aufgeführt ist, so darf daraus nicht 
mehr gefolgert werden, als ausdrücklich gesagt 
ist. Es darf daraus insbesondere nicht geschlossen 
werden, daß es eine dem RK untergeordnete 
Reichsbehörde ist, noch daß seine Eigenschaft als 
Reichsbehörde eine über diese Verordnung hinaus- 
gehende Wirkung hat (vgl. RGS 20, 151). Nur 
im Sinne des Reichsbeamtengesetzes ist das K. 
Reichsbehörde. Ein Unterordnungsverhältnis des 
preußischen Kriegs Min unter den RK kann auch 
nicht aus dem Umstande hergeleitet werden, daß 
der Etat des preußischen Kontingents einen Teil 
des Reichsctats bildet, und daß der RK als oberster 
verantwortlicher Chef der gesamten Reichsver- 
459), betr. die Bildung und Errichtung der obe 
Folge zu leisten. 
Tritt er im R auf, so tut er dies in seiner Eigen- 
schaft als preußischer Bevollmächtigter zum BR, 
wozu er stets ernannt zu werden pflegt. Jedoch 
ist er auch in dieser Eigenschaft nicht de jure 
(höchstens de facto) Vertreter des Reichskanzlers. 
4. Das Bayerische Kriegsministerium. Die 
„Konstitution für das Königreich Bayern“ v. 
1. 5. 1808 Titel III §& 1 (Bayer. Reg Bl 1808, 
985 ff) sah als oberste Verw Stelle das Min vor, 
das sich in 5 Departements, unter denen das des 
Kriegswesens, gliedern sollte. Dieses Departe- 
ment trat an die Stelle des bisherigen Geheimen 
Kriegsbureaus. Durch Armeebefehl v. 27. 9. 1808 
(Reg Bl 2292 ff) bestimmte der König, daß er 
sich „mit der Führung des obersten Armeekomman- 
dos auch die fernere Leitung des Min des Kriegs- 
wesens in seinem ganzen Umfange vorbehalte"“. 
An die Spitze des Departements des Kriegs- 
wesens wurde zunächst nicht ein Minister, sondern 
ein „Ministerstaatssekretär im Kriegswesen“ ge- 
stellt. Erst durch Dekret v. 7. 3. 1814 (Reg Bl 5637) 
wurde der „Ministerstaatssekretär des Kriegswe- 
sens“ „zum Zeichen der Allerhöchsten Zufrieden- 
heit" zum „Dirigierenden Minister des Kriegs- 
wesens“ ernannt. Die V v. 2. 2. 1817 (Reg Bl 
en 
Stellen des Staates, verfügte die Bildung eines 
Gesamt-Staats Min, das in fünf für sich bestehende
	        
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