Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Kriegssanitätswesen 
obersten Heeresleitung für den gesamten Sani= dere Verwaltungsbeamte unterstellt. Kassenwesen 
tätsdienst auf dem KSchauplatz ist der Chef des FSO #l 0. 
Feldsanitätswesens, der zum Großen Hauptauar- 
tier gehört und unmittelbar Vorgesetzter des ge- 
samten im Operations= und Etappengebiet tätigen 
Sanitätspersonals ist. Dem Armeeoberkommando 
gehört ein Armeearzt an. Folgen Korpsdivisions- 
arzt usw. (wie oben). Bei jedem Generalkommando 
wird dem Korpsarzt ein beratender Chirurg bei- 
gegeben, vom Kaiser auf Vorschlag des General= 
stabsarztes der Armee ernannt. Ihr dienstlicher 
Verkehr erfolgt nur durch den Korpsarzt, die Ge- 
bührnisse setzt das K Ministerium fest. Z 
as Sanitätspersonal bilden a) das Sanitäts- 
offizierkorps, b) die Sanitätsoffizier = Dienst- 
tuer (Unterärzte, einjähr.-freiw. Aerzte), c) die 
Sanitätsmannschaften („Sanitätsunteroffiziere“ 
frühere „Lazarettgehilfen"), die Militärkranken- 
wärter. Das Kanitätswesen ist von dem der 
Marine (VBl. 1896, 293) getrennt. Das Sani- 
tätskorps steht in einem doppelten Unterord- 
nungsverhältnis, dem militärischen und dem 
militärärztlichen. Zur Sicherung des Kanitäts- 
wesens wird jährlich eine Anzahl Militär- 
pflichtiger zum Dienst als Krankenwärter aus- 
gehoben (aber keine einjähr.-freiwillige). Kapi- 
tulationen können mit solchen abgeschlossen werden 
(VBl 1902, 191). Das Sanitätsoffizierkorps er- 
gänzt sich aus a) Studierenden der Kaiser-Wil- 
helmakademie, b) einjährig-freiwilligen Aerzten — 
vgl. Heer O 8 22 und FSO 89. Diese dienen ge- 
wöhnlich ein halbes Jahr mit der Waffe, ein halb 
Jahr als Unterarzt. Die Sanitätssoldaten werden 
in besonderen Sanitätsschulen nach dem „Unter- 
richtsbuch für Sanitätsmannschaften“" (301 S.)#aus- 
gebildet. Außerdem gehören zum Sanitätsper- 
sonal als untere Beamte Apotheker, Lazarettver- 
waltungsbeamte u. a. wie Mechaniker des Rönt- 
genwagens. Für jedes Armeekorps wird 1 Sani- 
tätsbataillon zu 3 Kompagnien und 12 Feld- 
lazaretten aufgestellt. Disziplinar= und truppen- 
dienstlich steht der Kommandeur an der Spitze, 
eine Einwirkung auf den sanitären Dienst hat er 
nicht (§ 108 KSO). Der Stab besteht aus 1 Kom- 
mandeur, 1 Leutnant, 1 Unteroffizier, 2 Rad- 
fahrer, 3 Ordonanzen, 4 Trainsoldaten (11 Pferde, 
1 Wagen). Die Sanitätskompagnie umfaßt: 
1 Kommandeur, 2 Leutnants, 1 Oberarzt, 1 Ober- 
apotheker, 1 Zahlmeister, 20 Feldwebel, Unter- 
offiziere usw., 16 Gefreiten und 208 Krankenträger 
(einschl. Hornisten und Handwerker), 1 Radfahrer, 
9 Sanitätsunteroffiziere usw., 8 Krankenwärter, 
34 Trainsoldaten, i. g. 302 Mann, 40 Pferde, 
8 zweispännige Krankenwagen mit 7—9 Tragen, 
5 andere Wagen, außerdem gibt es bei jeder 
Kompagnie 4 Krankenträger (mit Genfer Arm- 
binde) und ev. Hilfskrankenträger (mit roter Arm- 
binde, KATrg O Z. 12, 17), wozu Musiker verwendet 
werden. Ueber die Tätigkeit des Sanitätspersonals 
vgl. die Tabelle in der 1. A. dieses Werkes 1, 879. 
#§ 4. Die Lazarette. Seit 1872 haben, was uns 
selbstverständlich erscheint, die Lazarette als Leiter 
einen Chefarzt, der in sich mit den ärztlichen Funk- 
tionen die des Befehls und der Verwaltung ver- 
einigt. Er ist der Chef des gesamten Personals 
wie auch der im L. befindlichen Mannschaften. 
Die besonderen Bestimmungen über Einrichtung 
usw. vgl. FSO ### 42 ff und I§ 158 ff. Für den 
wirtschaftlichen Betrieb sind dem Chefarzt beson- 
  
  
Die Lazarette sind entweder von Privaten ge- 
mietet, der Militärverwaltung unentgeltlich zur 
Verfügung gestellt, auf Kosten der Gemeinden er- 
baut oder Reichseigentum. In diesem Falle gilt 
RG v. 23. 5. 73. Mit Zivilheilanstalten bestehen 
besondere Verträge (FSO 45), über Lungenheil- 
stätten, Genesungsheime besondere Festsetzungen 
(z. B. VBl 1905, 288). Man unterscheidet: Garnison- 
lazarette (berechnet auf 4% der Kopfstärke des 
Standorts = „Normalkrankenzahl"), Hilfslazarette, 
Ortslazarette, Barackenlazarette, außerdem die 
Lazarette der Kadettenhäuser, Militärwaisenhäu- 
ser, Festungsgefängnisse usw., die zum Geschäfts- 
bereich derjenigen Departements des KMin ge- 
hören, denen diese Anstalten unterstellt sind. Im 
K unterscheidet man Aufnahme-, Feld-, Etappen--, 
Festungs-, Friedens-, Garnison-, KGefangenen-, 
Militär-, Orts-, Reserve-, Seuchen-, Vereins- 
Lazarette (s. Sachverzeichnis zur KSp). 
Auf dem KöSchauplatze und in der Nähe des- 
selben dienen der Pflege Verwundeter und Er- 
krankter die Feldlazarette, die stehenden K Lazarette 
und die Etappenlazarette. a) Die Feldlazarette 
(KSO i#s 164 ff) dienen den vom Schlachtfelde 
hereingebrachten nicht marschfähigen Verwundeten, 
gehören zu den Feldadministrationen des Armee- 
korps und stehen zur Verfügung des komman- 
dierenden Generals. Jedes Armeekorps besitzt 
12 Feldlazarette für je 200 Verwundete. Jedes 
Lazarett kann in zwei selbständigen Sektionen 
verwendet werden. Ein Teil der Feldlazarette 
soll möglichst disponibel bleiben, nicht alle gleich-- 
zeitig errichtet werden. Vor einem Gefechte wird 
eine entsprechende Anzahl in Gehöften usw., event. 
in Baracken errichtet. Entfernt sich die Truppe 
weiter, so tritt das betr. Lazarett, dessen Auf- 
lösung jedoch (bezw. wenigstens Personalablösung) 
baldmöglichst bewirkt werden muß, unter die 
Etappeninspektion. Steht ein Rückzug oder die 
Gefahr der Einnahme des Lazaretts durch den 
Feind in Aussicht, so ist mur das unmittelbar zum 
Gebrauche der Kranken dienende Material und das 
unentbehrliche Personal zurückzulassen; dies steht 
unter dem Schutze der Genfer Konvention, jenes 
gilt als KBeute. Ein Feldlazarett besteht aus 
1 Chefarzt, 5 Aerzten, 1 Apotheker, 2 Inspektoren, 
15 Sergeanten, 14 Krankenwärtern, 21—22 Train- 
soldaten, 27—29 Pferden, 9 Wagen. b) Die KLa- 
zarette sind dazu bestimmt, die Feldlazarette durch 
Uebernahme der nicht transportfähigen Kranken 
frei zu machen. Bei jedem Armeekorps wird ein 
K Lazarettdirektor mobil gemacht. Er untersteht 
den Etappenärzten, hat aber gewisse Selbständig- 
keit. Ihm zur Seite steht eine KLLazarettabteilung 
(5 525). Nach Bedarf werden c) Etappenlazarette 
angelegt, d) über Reservelazarette s. KSO 308 ff. 
§ 5. Die übrigen Einrichtungen. Noch zwei 
Gruppen sind von den Einrichtungen der KKran- 
kenpflege hervorzuheben: die Erfrischungs= und 
Sammelstellen und das Krankentransportwesen 
(über die Depots vgl. unten). Auch diese Einrich- 
tungen sind in allerneuester Zeit zu außerordent- 
licher Vollkommenheit gelangt. Die Organe hier- 
für sind die Kranken -= Transportab- 
teilungen, bei jeder Etappeninspektion, be- 
stehend aus 1 Chefarzt, 2 Stabs= und 4 Assistenz- 
ärzten, 8 Beamten, Unteroffizieren usw., 8 Kran- 
 
	        
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