Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Fahrt, militärärztliche Behandlung und genießen 
Porto- u. a. Vergünstigungen auf dem KSchau- 
platz gemäß der Felddienstordnung (D. Fr. K. 140 ff). 
Als weitere Organe sind noch in jedem Armee- 
korpsbezirk die Abnahmestellen für freiwillige Ga- 
ben zu nennen. Vgl. darüber D. Fr. K. 102 ff. 
III. bie wirksamkeit 
5 7. Allgemeiner Ueberblick. 
1. Die erste Hilfe (Untersuchung, Ver- 
band, dringendste Operationen) erhalten die Ver- 
wundeten auf dem Schlachtfelde selbst. 
Hier wird ein „Truppenverbandplatz“, nahe der 
Gefechtslinie, doch möglichst gedeckt eingerichtet, 
bezeichnet durch rotes Kreuz (bezw. Laternej; 
hierhin werden die Verwundeten durch Kranken- 
träger gebracht. Hieran schließt sich die Tätigkeit 
der Sanitätskompagnien auf den Hauptverband- 
plätzen, die ev. mit den Truppenverbandplätzen zu 
verbinden sind. Der Hauptverbandplatz zerfällt 
in 13 Abteilungen (KSO 123—136), darunter die 
Empfangs= und die Verbandabteilung. Jene son- 
dert die Verwundeten in marschfähige (weißes 
Täfelchen), transportfähige (weiß mit 1 roten 
Streifen), nichttransportfähige (weiß mit 2 roten 
Streifen, einem an jeder Längsseite) und stellt 
ev. die Persönlichkeit Verstorbener fest (§ 152). 
Die marschfähigen Leichtverwundeten kommen 
auf den „Leichtverwundetensammelplatz“, der ein 
Zwischenglied bildet vor den Etappenbehörden. Die 
übrigen kommen in die Feldlazarette (für 200 
einzurichten). 
2. Unmittelbar hinter diesen treten die Kriegs- 
lazarette in Wirksamkeit, die dazu bestimmt 
sind, die Feldlazarette durch Uebernahme der nicht- 
transportfähigen Kranken freizumachen, überdies 
Etappenlazarette (für letzte gelten im allgemeinen 
die Bestimmungen für „Feldlazarette"“). Im An- 
schluß hieran werden Leichtkranken= und Gene- 
sungsabteilungen gebildet. In besonderen Fällen 
sind Seuchenlazarette zu errichten. Die Beförde- 
rung findet in besonderen Lazarettzügen (55. 252, 
530 KSO) statt mit durchschnittlich 296 Lager- 
stellen, 47 Mann Personal in 39 Wagen. Leiten- 
der Gesichtspunkt ist die von der heutigen Wissen- 
schaft geforderte Krankenzerstreuung (Evakuation). 
So sollen möglichst schnell die bisher genannten 
Lazarette für Neuaufnahmen freigemacht werden. 
Im großen regelt die Verteilung der Chef des 
Feldsanitätswesens, im einzelnen die Etappenin- 
spektionen, die zu diesem Zweck eine „Kranken- 
transportabteilung“ (7 Aerzte, 24 andere) zur 
Seite hat (Beförderung auf Feldbahnen, Schiffen, 
Landstraßen s. Ziff. 241 ff). Ueber den Nachschub 
von Sanitätsausrüstung s. ob. § 5 a. E. u. KSO 
Ziff. 290 ff. 
3. Durch diese Staffeln hindurch gelangen die 
Verwundeten in das Heimats gebiet. Es be- 
ginnt der Sanitätsdienst beim Besatzungsheere, 
  
den Bezirkskommandos usw., es gelten hierfür im 
allgemeinen die Friedensbestimmungen, jedoch 
führen alle Militärlazarette „Reservelazarette", 
in Festungen „Festungslazarette“. An der Spitze 
steht die Mediginalabteilung des KMin. Ueber 
den Sanitätsdienst an 3 Gefangenen enthält 
  
Kriegssanitätswesen 
  
  
KSO 3. 335—49 bes. Bestimmungen. Auch ist 
in der neuen KSO ein besonderes Zent ral- 
nachweisebureau beim preuß. KMin (be- 
—— — —. — 
stehend aus 193 Personen) in Aussicht genommen, 
das die fünftägigen Lazarettanordnungen und die 
gesamten Verlustlisten bearbeitet, Auskunft auch 
über Gefangene erteilt, die Ueberweisung der 
Nachlaßsachen K Gefangener an die Erbesberechtig- 
ten und die Beurkundung der Sterbefälle im 
eigenen Heere an die Standesämter übermittelt. 
#8. Hilfstätigkeit der freiwilligen Kranken- 
pflege. Die Tätigkeit der freiwilligen Kranken- 
pflege kommt in zunehmendem Maße mit der 
Entfernung vom KSchauplatze in Betracht. Im 
Operationsgebiete kommt nur das amtliche Sani- 
tätswesen zur Entfaltung. 
Die regelmäßige Mitwirkung der frei- 
willigen Hilfe beginnt im Gebiete der Etappen- 
inspektion. Hier wird zunächst das Personal der 
freiwilligen Krankenpflege verwendet bei den 
Leichtkranken-Sammelstellen, den Erquickungs- 
und Verbandstationen. Diese können auch gänz- 
lich von der freiwilligen Krankenpflege übernom- 
men werden. In den Etappenlazaretten bildet die 
Verwendung des freiwilligen Personals die Regel, 
in den K Lazaretten die Ausnahme. Hauptsächlich 
aber tritt hier die freiwillige Krankenpflege ein 
bei der „Evakuation". Den Transportkommissio- 
nen wird ein ausreichendes und geeignetes Per- 
sonal von der freiwilligen Krankenpflege zugeteilt, 
das bei den Sanitätszügen zur Ergänzung, bei den 
Krankenzügen und den Uebernachtungs-, Verband- 
und Erquickungsstationen in weiterem Umfange 
Verwendung findet. Der Etappeninspektion usw. 
stehen Delegierte der freiwilligen Krankenpflege 
zur Seite. 
Eine noch weitere Tätigkeit ist der freiwilligen 
Krankenpflege im Heimatsgebiete zugewiesen. 
Zur Ergänzung dient hier das Personal in den 
Reserve= und Festungslazaretten, während selb- 
ständig Vereinslazarette, Rekonvaleszentenstatio-- 
nen und Privatpflegestätten in Betracht kommen. 
Die letzten stehen nur in losem Zusammenhange 
mit der freiwilligen Krankenpflege. Die Vereins- 
lazarette (mindestens 20 Betten) unterstehen der 
militärischen Aufsicht. Die Tätigkeit der frei- 
willigen Krankenpflege ist somit teils ergänzend, 
teils selbständig: Verstärkung der Sanitätsdetache- 
ments, Stellung von Pflegeversonal, Uebernahme 
einzelner Zweige der Lazarettverwaltung (Wäsche- 
reinigung, Beköstigung), Errichtung eigener Sani- 
tätszüge, Vereinslazarette usw. Damit ist jedoch 
die Tätigkeit nicht erschöpft. Vielmehr tritt noch 
zweierlei hinzu: 1. die Sammlung und Zuführung 
der freiwilligen (sog. Liebes-) Gaben an die Armee, 
hauptsächlich solcher Gegenstände, die nicht etats- 
mäßig sind. Es kann die freiwillige Krankenpflege 
eigene Depots anlegen, die oben §& 5 angeführten 
Depots versorgen usw. (Criegern 32 ff). 2. Die 
Mitwirkung bei dem Zentralnachweisebureau 
(durch 2 Mitglieder). Alles Nähere ist in der 
D. Fr. K. (Dienstvorschrift f. freiw. Krankenpflege) 
9. Friedenstätigkeit der freiwilligen Kran- 
kenpflege. Mit dem Friedensschlusse sind nicht alle 
Opfer des Krieges wieder im Vollbesitze ihrer Ge- 
sundheit. Die Fürsorge für die Invaliden erfolgt 
zwar anderweit ([J Militärversorgungl, doch kann 
auch hier eine Unterstützung der Vereine vom roten 
Kreuze stattfinden (2. Resolution des I. Nürnberger 
Vereinstages). Wichtiger als diese ergänzen- 
de ist die sehr umfangreiche vorbereitende 
Friedenstätigkeit, die im allgemeinen nach den
	        
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