Kriegssanitätswesen
— Kriegsschäden
(Hamburg öfters); auch v. Winterfeld, Gesch. des
Ordens der Johanniter, 1859; Herrlich, Die Balley Bran-
denburg, 1901.— 4. Ueber Genfer Konvention: Meurer,
Die G. Konv., 1907: Moynier, La crolr rouge (deutsch
v. Stange, 1882). Weitere Schriften bei v. Liszt, Völker-
recht-, 1910, 4 40 V. — 5. Zeitschriften: Bulletin intern. des
sociétés de secours. Kriegerbeil. Deutscher Frauenverband
w. Johanniterordensblatt (53. Jahrg., 1912).
v. Kirchenhbeim.
Kriegsschäden
I. K. sind die Vermögenseinbußen, die der
Einzelne oder Gemeinden durch den Krieg, ins-
besondere durch feindliche Maßregeln, wie Beschie-
ßung, Plünderung, Blockade usw. erleiden, ohne
daß dadurch zum Kriegsaufwande beigetragen
wird. Diese letzte Einschränkung unterscheidet die
K. von den Kriegslasten [UMilitärlastenl.
Auch diejenigen Beschädigungen, die von den
eigenen Truppen herrühren, sind als K. zu be-
trachten (A. M. Brockhaus RL. 2, 583). Es geht
dies deutlich aus § 35 des R v. 13. 6. 73 hervor.
Dieses Gesetz bezieht sich lediglich auf die Kriegs-
leistungen; für diese wird nach den gesetz-
lichen Bestimmungen Entschädigung gewährt;
hinsichtlich der Kriegs schäden dagegen besteht
für den Staat keine Verbindlichkeit zum Ersatze.
Dieselben sind als „zufällige“ im rechtlichen Sinne
angesehen. Es ist jedoch vorbehalten, durch jedes-
maliges Spezialgesetz des Reichs die Entschä-
digung zu regeln 1. für alle Leistungen, durch die
einzelne Bezirke, Gemeinden oder Personen (d. h.
auch Personenverbände) außergewöhnlich belastet
werden. 2. Für alle durch den Krieg verursachten
Beschädigungen an beweglichem und unbeweg-
lichem Eigentum, die nach den Vorschriften des
Kriegsleistungsgesetzes nicht oder nicht hinreichend
entschädigt werden.
Der Begriff der K. kann jedoch noch weiter
gefaßt werden, indem man ihn auf die persön-
lichen Verhältnisse ausdehnt, während der §# 35
des Kriegsleistungsgesetzes offenbar nur die sach-
lichen Schäden im Auge hat. Zenes ist z. B. ge-
schehen durch das R v. 14. 6. 71, wonach den
aus Frankreich ausgewiesenen Deutschen
Beihilfen gewährt werden sollen, und durch das
RG v. 22. 6. 71, das den Bundesregierungen eine
Summe zur Verfügung stellte, um aus derselben
nach Bedürfnis den durch die Einziehung
zur Fahne in ihren Erwerbsverhältnissen be-
sonders schwer geschädigten Angehörigen der Land-
gerlichen Berufs nach Möglichkeit zu erleichtern.
(In bezug auf Versorgungsansprüche pflegt man
nicht von Kriegs-, sondern nach der gesetzlichen
Ausdrucksweise von „Dienstbeschädigung“ zu spre-
chen (+J Militärversorgung..
Neuerdings wird der Ausdruck „Kriegsschäden“
noch in einem besonderen Sinne gebraucht. Wäh-
rend früher schon die Feuerversicherungsgesellschaf-
ten usw. von K. in dem bisher erörterten Sinne
sprachen, findet man jetzt den Begriff der K. auch
in den Statuten der Lebensversicherungsgesell-
schaften. und zwar dahin festgestellt, daß darunter
Todesfälle zu verstehen sind, die unter den Kriegs-
beteiligten während des Kriegs oder (binnen einer
bestimmten Frist) nach Friedens chluß infolge einer
—
im Kriege erlittenen Verletzung oder im Felde
zugezogenen Krankheit eintreten. Inwieweit hier-
für die Versicherungsgesellschaften eintreten dürfen,
ohne ihre nicht wehrpflichtigen Mitglieder zu schä-
digen, ist zur Zeit eine sehr bestrittene Frage.
II. Die Vergütung der sachlichen
Kriegsschäden erfolgte nach dem Kriege
von 1870/71 unter folgenden Gesichtspunkten:
1. Vergütung wird gewährt für alle Schäden
durch Beschießung oder Brandlegung zu militä-
rischen Zwecken im Deutschen Reiche, einschließlich
der erst infolge des Krieges hinzugekommenen Ge-
biete und ohne Rücksicht darauf, ob der Schaden
von deutschen oder französischen Truppen verur-
sacht worden. 2. Die Vergütung für zerstörte
Immobilien und Mobilien erfolgt nach dem vollen
Werte. Bei Beschädigung wird für die Werts-
verminderung Ersatz geleistet. 3. Für Verluste, die
durch Versicherung gedeckt sind, wird keine Ent-
schädigung gewährt. 4. Bei Entschädigung für
Mobilien kommt die Staatsangehörigkeit des Be-
schädigten in Betracht, nicht bei Immobilien.
Doch kann in letztem Falle Sicherheitsleistung we-
gen Verwendung der Entschädigungsgelder zur
Wiederherstellung des Gebäudes usw. verlangt
werden. 5. Sehr eingehende Regelung durch be-
sonderes Gesetz erfuhren die Entschädigun-
gen der Reederei. Es wurde sowohl den
Reedern und Ladungseigentümern der vom Feinde
genommenen Schiffe bezw. Ladungen der Wert
derselben vergütet, wie den Reedern, Ladungs-
eigentümern und Schiffsbesatzungen Ausgaben
und Verluste, welche erweislich durch die Auf-
bringung der Schiffe erwachsen (wie Hafengelder,
Heuer der Besatzungen für die Zeit der Gefangen-
haltung, Prämien usw.) ersetzt, auch für die Dauer
eines gezwungenen Aufenthalts in außerdeutschen
Häfen eine Entschädigung zugebilligt. 6. Ueber die
zu gewährenden Entschädigungen wurde in jedem
einzelnen Falle durch eine besondere, von der Lan-
desregierung bezw. für die Reederei-Entschädi-
gungen vom BR ernannte Kommission entschieden.
Die Frage nach der Bedeutung der K. für das
Verhältuis von Pächtern, Mietern usw. ist privat-
rechtlicher Natur. Immer ist festzuhalten, daß K.
„Unglück, nicht Unrecht“ sind (Bluntschli), eine
Rechtsforderung auf Schadenersatz also nicht be-
steht. Hier gilt kein Verwaltungsrecht mehr, wie
bei den Kriegsleistungen, aber Billigkeit wird da-
für sprechen, daß den Betroffenen beigestanden
werde. Der Rechtsweg gegen den Staat ist, wie
sich aus obigem ergibt, ausgeschlossen (vgl. Rönne,
preuß. StR.“ 1, 493 (nicht 5. Auflage).
wehr und Reserve die Wiederaufnahme ihres bür-
Ouellen: RG#v. 13. 6. 73 1 35. Drei R v. 14. 6. 71
(KGBl S277, 19, 53), R v. 22. 6. 71 u. 23. 2. 74; Ausf.
Best. d. BR v. 29. 3. 74 (R3Zl 131 ffn lzum Bergleich:
französ. G v. 6. 9. 71, 7. 4. 73, 28. 7. 74, 16. 6. 75, 16. 8. 76).
Lüteratur: Rechtslexikon 2, 583; Aeltere Literatur
in Rönne 1, 706; Zacharigae, StaatsR" 589 ff;
Kirchenheim, Staate R 433 N. 2; Laband 8, 290
(wenig); G. Meyer, StR. 827 a 14; Anschütz, Verwurch
5, 71—05. Das Veste bei O. Mayer, Verw 2, 365.— Vgl.
Feraud Giraud, Du secours en raison des domma-
ges causés par la guerre und die Aktenstücke in Bd. 4 u. 5
des amil. Recucil des traités, conventions lois, déercts etc.,
relatifs à la paix avec LAllemaguc, Paris 1872—79.
v. Kirchenheim.