Kriminalpolizei
Kriegsschule
# iitäuhiches Bildungswesen
Kriminalpolizei
1. Begriff. # 2. Organisation. # 3. Dienstverhältnis
der Beamten. 4 4. Aufgaben im allgemeinen. 5. Be-
sondere Amtshandlungen. 1 6. Rechtshilse, Auslieferungen.
’ 7. Hilfsmittel. 1 8. Erkennungsamt.
51. Begriff. Die K. gehört zu der Sicherheits-
Pol (M i. w. S. Sie hat die Aufgabe, began-
gene Strafrechtsverletzungen (5 161 St PO) auf-
zuklären. Sprachlich versteht man unter K. zu-
gleich die Gesamtheit der polizeilichen Organe und
Einrichtungen, die zur Durchführung dieses
Zweckes bestimmt sind. Die sog. Geheim-
polizei als einen selbständigen Zweig der Pol
oder als eine besondere Art der K. anzusehen, ist
nicht gerechtfertigt; denn die Beobachtung ver-
dächtiger Personen, die man ihr zuschreibt, kann
in allen polizeilichen Ressorts durch die zustän-
digen Beamten stattfinden und wird bei der K.
gegenüber kriminell verdächtigen Personen von
den mit dem Kriminaldienst überhaupt betrauten
Beamten als ein sehr wichtiger und unentbehrlicher
Teil ihrer Tätigkeit mit wahrgenommen.
Neben der K. befassen sich mit der Aufklärung
von Straftaten selbständig auch Privatpersonen,
„Privatdetektives“ (vgl. 3 35 Abs 3 GewO). Ihre
Leistungen auf kriminalistischem Gebiete sind in
Deutschland weder umfangreich noch hervorragend.
Häufiger werden sie vom Publikum in Anspruch
genommen zur Beobachtung von Personen, über
deren Vermögenslage, Lebensweise, Brauchbar-
keit, Ruf, Zuverlässigkeit oder sittliche Führung
(z. B. für Cheschließungs= oder Scheidungszwecke)
Auskunft gewünscht wird. In Amerika spielen
derartige Privatdetektivinstitute eine größere Rolle.
Daß die K. zur Aufdeckung mancher Verbrechen,
weil ihr der Zutritt zu den Verbrecherkreisen oft
sehr schwer, wenn nicht unmöglich ist, sich der Hilfe
von Privatpersonen bedient, ist unvermeidlich.
Diese Zuziehung von Vertrauensleuten, die aller-
dings wegen ihrer nahen Beziehungen zu den
Verbrechern oft nicht einwandfrei sein mögen, ist
so lange unbedenklich, als der Kriminalbeamte ihre
Angaben mit Vorsicht aufnimmt, und auch gesetz-
lich nicht zu beanstanden. Die Verwendung von
sog. „agents provocateurs“, die andere Personen,
sei es um sie als gefährliche Verbrecher zu über-
führen, sei es, um den Ruhm der Entdeckung zu
ernten, zu Straftaten veranlassen, ist nicht nur
moralisch verwerflich; solche Agenten würden
gleich ihren Auftraggebern, je nach dem Grade
ihrer Ein= oder Mitwirkung als Mittäter, Anstifter
oder Gehilfen strafbar sein (vgl. 3# 47, 48, 49
StE#), ohne daß das Motiv die Strafbarteit
ausschlösse.
. Organisation. Zur Wahrnehmung der K.
nd durch die St P die PolBehörden berufen.
Die verschiedene Bezeichnung — N 131, 453—456,
458: Pol Behörden, 5157: Polizei= und Gemeinde-
fizierungsverfahrens.
behörden, §§ 156, 159, 161, 187: Behörden des
Polizei= und Sicherheitsdienstes, § 127: Polizei-
und Sicherheitsbeamte — ist ohne wesentliche
Bedeutung.
Wenn von einzelnen Seiten, z. B. von der deutschen Lan-
desgruppe der Jnternationalen kriminalistischen Vereini-
gung 1908, die Forderung erhoben wird, daß die direkte Er-
mittlungstätigkeit in Strassachen der Staateanwalischaft
zu überweisen und ihr zu diesem Zweck die K. anzugliedern
sei, so begründet sich dies lediglich durch theoretische Erwä-
gungen, entspricht aber nicht der Zweckmäßigkeit und schei-
tert an der Möglichkeit praktischer Ausführung. Mit mehr
Recht ist gegenuber dem vagierenden Verbrechertum die
Schaffung von Landeszentralen oder einer Reichs K. und
zur wirksamen Bekämpfung des internationalen Verbre-
chertums eine internationale Crganisation angeregt worden.
Ob und wann diese Vorschläge zur Ausführung kommen,
steht dahin. Zurzeit sollte man sich zur Erreichung dieses
Zieles beschränken auf engeren Zusammenschluß der PolBe.
hörden½) (wie es zur Bekämpfung des Mädchenhandels schon
çgeschehen), gegenseitige Mitteilungen über wichtige Vor-
kommnisse, Ausdehnung des Rechts der Nacheile (unten #5,
Z. 1), Erleichterung des dienstlichen Verkehrs auch mit aus-
ländischen Behörden, Erweiterung der Auslieferungsver-
träge (11 u. dal. ([UAmtshilfe, Rechtshilfel.
Wenn auch nichts im Wege steht, daß den
Kriminalbeamten neben ihrer eigentlichen Tätig-
keit andere Geschäfte übertragen werden, so be-
steht doch bei den größeren Pol Verwaltungen
regelmäßig eine besondere Abteilung
für Kriminalpolizei, für deren Organi-
sation im allgemeinen folgende Grundsätze maß-
gebend sein sollten. Die K. gliedert sich in die
Zentrale, deren einzelnen Dienststellen (Kom-
missariaten) die Behandlung bestimmter Straf-
taten zugewiesen ist, und in die örtlichen Kriminal-
reviere, die den ersten Angriff haben und die
sachlich zuständige Zentraldienststelle durch ihre
Vertrautheit mit den örtlichen und persönlichen
Verhältnissen unterstützen. Die Mitwirkung an-
derer Polrgane, wie etwa der Straßen Pol
(Schnomannschaft). in Kriminalsachen sollte auf
das Notwendigste, d. h. auf die Anzeigen beobach-
teter Straftaten, die unumgänglichen ersten Maß-
regeln zur Festnahme des Täters und zur Sicherung
des Befundes und die sofortige Verständigung der
K. beschränkt werden.
Der K. pflegt auch die Handhabung der Sit-
tenpolizei (M übertragen zu sein, weil die
Verbrecher erfahrungsgemäß gerade mit den
Kreisen der Prostituierten vielfach Beziehungen
unterhalten, sei es als Zuhälter, sei es als Besucher.
Die innere Organisation der K.,
deren Leitung in den Großstädten regelmäßig
einem höheren VerwBeamten übertragen ist, ihre
Gliederung in Inspektionen, Kommissariate und
Reviere, die Verteilung der Geschäfte auf diese
Dienststellen, die Verwendung der Bureau= und
Exekutivbeamten ist je nach den örtlichen Ver-
hältnissen verschieden.
Die Kosten der K. pflegen in den Städten,
wo sie von staatlichen Organen wahrgenommen
wird, zum größeren Teile vom Staate getragen
1) Für den 22. 12. 12 ist ein deutscher Polizeikongreß
in Berlin, an dem sich die größeren Glied#aen betei-
ligen, in Aussicht genommen. Aus dem Programm: mög-
lichst einheitliche Organisation der K. unter besonderer
Berücksichtigung des Nachrichtenwesens und des Identi-
D. O.
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