Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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zu werden; so in Preußen nach dem PolKostenG 
v. 3. 6. 08. Vgl. Art. Polizei. 
6 3. Dienstverhältnis der Beamten. Die Kri- 
minalbeamten stehen gleich den übrigen Pol Be- 
amten unter der Dienstaufsicht und Disziplinar- 
gewalt der vorgesetzten Pol Behörde und der 
höheren Verwsnstanz. Sie können auch als 
Hilfsbeamte der Staatsanwalt- 
schaftl#bestellt werden und sind in dieser Eigen- 
schaft verpflichtet, den Anordnungen der Staats- 
anwälte bei dem Landgerichte ihres Bezirkes und 
der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten. 
In Preußen schließt die Aufsicht der Staatsan- 
waltschaften über ihre Hilfsbeamten auch das 
Recht ein, die ordnungswidrige Ausführung eines 
Amtsgeschäftes zu rügen und die Erledigung eines 
Amtsgeschäftes durch Ordnungsstrafen bis zum 
Gesamtbetrage von 100 Mk. zu erzwingen (#§ 80, 
81 Preuß. AG z. GV v. 24. 4. 78); auch in 
Baden steht der Staatsanwaltschaft gegenüber 
ihren Hilfsbeamten die Befugnis zu, Ordnungs- 
widrigkeiten in dieser Tätigkeit auf Strafen bis 
zu 50 Mk. zu ahnden; in den anderen größeren 
Bundesstaaten fehlen solche Bestimmungen. Die 
Beamtenklassen, die als Hilfsbeamte der Staats- 
anwaltschaft bestellt werden können, sind durch die 
Landesregierungen sehr verschieden bestimmt 
(5 153 GVd), in Preußen durch die gemeinschaft- 
liche Vig des Justiz N in und des Min Inn v. 
15. 9. 79 (Ml des Min Inn 265, JM l 349); 
vgl. Genzmer, Tätigkeit der Pol in Strafsachen 10. 
Die höheren Beamten sind davon im allgemeinen 
ausgenommen; die Pol Behörden als solche 
sind gleichfalls keine Organe der Staatsanwalt- 
schaft in diesem Sinne. Die Hilfsbeamten der 
Staatsanwaltschaft haben danach die Aufträge 
der Staatsanwaltschaft auszuführen; eine Prü- 
fung ihrer Zuständigkeit und der Zweckmäßigkeit 
der aufgetragenen Amtshandlungen steht ihnen 
gegenüber diesen dienstlichen Befehlen nicht zu. 
Die PolBehörden und die übrigen nicht zu den 
Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft gehörenden 
Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes 
sowie die Hilfsbeamten eines anderen Bezirks 
sind verpflichtet, den Ersuchen der Staatsanwalt- 
schaft loder Amtsanwaltschaft) um Auskunft oder 
um Ermittlung zu genügen, vorausgesetzt, daß 
es sich um strafprozessuale Maßnahmen handelt 
und die Zuständigkeit begründet ist (§ 159 St PO). 
Der Untersuchungsrichter kann, sofern die Landes- 
gesetzgebung dies vorgesehen hat, die Hilfsbeamten 
der Staatsanwaltschaft in gleicher Weise wie die 
Staatsanwaltschaft in Anspruch nehmen; anderen- 
falls muß er sie wie alle Behörden und sonstigen 
Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes um 
Ausführungen einzelner Maßnahmen und Vor- 
nahme von Ermittlungen ersuchen (§5 187 St PO). 
Dieselbe Stellung nimmt der Amtsrichter aus- 
nahmsweise ein, wenn Gefahr im Verzuge ob- 
waltet (5 163 St PO). Die übrigen richterlichen 
Beamten können sich an die Behörden und Be- 
amten der Pol, soweit das Landesrecht dies zuge- 
lassen, nur im Wege des Ersuchens wenden. 
Strafbestimmungen für Verbrechen und Ver- 
gehen im Amte. Es kommen namentlich in Betracht Be- 
stechung (## 331, 332 Stoh9), Nötigung unter Mißbrauch 
der Amtegewalt (s 3309), vorsätzliche Körperverletzung in 
Ausübung des Amtes (s 340), vorsätzliche widerrechtliche 
Freiheitsentzichung (5 341), Hausfriedensbruch in Aus- 
  
Kriminalpolizei 
  
  
gewalt ausgestattet (5 162 St PO). 
Amtshandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, 
übung des Amtes §l 342), Anwendung von Zwangsmitteln 
zur Herbeiführung eines Geständnisses (5 343), Unterlassen 
der Verfolgung einer strasbaren Handlung (#i 346), Ent- 
weichenlassen eines Gesangenen (1 347) — zum Teil mit 
Androhung von ZSuchthaus. 
540. Aufgaben im allgemeinen. Anzeigen straf- 
barer Handlungen oder Anträge auf Strafver- 
folgung können, außer bei der Staatsanwaltschaft 
und den Amtsgerichten, bei den Behörden und 
Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes 
mündlich oder schriftlich angebracht werden (§ 156 
St PO). Daraus erwächst der K. die Pflicht, den 
Sachverhalt zu erforschen. Anonyme Denun- 
ziationen können je nach Belegenheit des Falles 
berücksichtigt werden; dabei ist mit der größten 
Vorsicht und Diskretion zu verfahren, da solche 
Anzeigen notorisch häufig von Gegnern des Be- 
schuldigten ausgehen und auf dessen Schädigung 
abzielen. Auch in den Fällen, in denen die K. 
auf andere Weise glaubhafte Kenntnis von der 
Verübung einer Straftat erlangt, ist sie zum 
Einschreiten berechtigt und verpflichtet. Sie hat 
alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen 
zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu 
verhüten (§ 161, 1 St POy. Dieser sog. erste An- 
griff ist oft von ausschlaggebender Bedeutung 
  
für den Verlauf der Tatbestandsermittlungen wie 
für die Entdeckung des Täters. Sofortiges Ein- 
schreiten ist erforderlich, wenn ein schwerer Straf- 
fall vorliegt, wie Mord, Totschlag, schwere Körper- 
verletzung, Raub, Sittenverbrechen, Einbruch, son- 
stiger größerer Diebstahl, umfangreiche oder 
raffinierte Betrügerei, bedeutende Unterschlagung, 
Brandstiftung, Falschmünzerei usw., oder wenn 
es sich um Auffindung einer Leiche handelt. Mit 
peinlicher Sorgfalt ist zu beachten, daß an dem 
Tatbestande nichts geändert wird; es muß daher 
namentlich darauf gesehen werden, daß die Tat- 
spuren nicht verändert oder vernichtet werden. 
Die Entfernung von Leichen oder die Veränderung 
an denselben hat, wenn der Verdacht einer Straf- 
tat vorliegt, zu unterbleiben. Der Tatort ist gegen 
das Publikum abzusperren, in geeigneten Fällen 
ein Arzt hinzuzuziehen, Beweismittel (Werkzeuge, 
Blutflecke, Fußspuren, Fingerabdrücke) sicher zu 
stellen, der örtliche Befund durch Beschreibung, 
Skizzen, Pläne oder Photographien aufzuneh- 
men, Zeugen und Sachverständige zu verhören, 
die zur Mitwirkung berufenen Dienststellen und 
auswärtigen Behörden zu benachrichtigen, Be- 
kanntmachungen zu erlassen, Festnahmen und 
Durchsuchungen [VI vorzunehmen u. dgl. In sehr 
schweren Fällen tritt nach einem im voraus fest- 
gelegten Dienstplane die gesamte K. oder eine 
besondere vorher eingerichtete Kommission in 
Tätigkeit. Auch den ihr von Privatpersonen oder 
sonst im Laufe der Ermittlungen zugetragenen 
Stoff hat die K. zu berücksichtigen. Die abge- 
schlossenen Verhandlungen hat sie ohne Verzug 
je nach der Zuständigkeit dem Staatsanwalt oder 
dem Amtsanwalt zu übersenden (§ 161, 2 St PO). 
Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher 
Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die 
Einsendung der Akten unmittelbar an das Amts- 
gericht erfolgen (§ 161,2 St PO). Zur ungehin- 
derten Ausübung der Amtsverrichtungen an Ort 
und Stelle ist der leitende Beamte mit Ordnungs- 
Ueber alle
	        
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