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zu werden; so in Preußen nach dem PolKostenG
v. 3. 6. 08. Vgl. Art. Polizei.
6 3. Dienstverhältnis der Beamten. Die Kri-
minalbeamten stehen gleich den übrigen Pol Be-
amten unter der Dienstaufsicht und Disziplinar-
gewalt der vorgesetzten Pol Behörde und der
höheren Verwsnstanz. Sie können auch als
Hilfsbeamte der Staatsanwalt-
schaftl#bestellt werden und sind in dieser Eigen-
schaft verpflichtet, den Anordnungen der Staats-
anwälte bei dem Landgerichte ihres Bezirkes und
der diesen vorgesetzten Beamten Folge zu leisten.
In Preußen schließt die Aufsicht der Staatsan-
waltschaften über ihre Hilfsbeamten auch das
Recht ein, die ordnungswidrige Ausführung eines
Amtsgeschäftes zu rügen und die Erledigung eines
Amtsgeschäftes durch Ordnungsstrafen bis zum
Gesamtbetrage von 100 Mk. zu erzwingen (#§ 80,
81 Preuß. AG z. GV v. 24. 4. 78); auch in
Baden steht der Staatsanwaltschaft gegenüber
ihren Hilfsbeamten die Befugnis zu, Ordnungs-
widrigkeiten in dieser Tätigkeit auf Strafen bis
zu 50 Mk. zu ahnden; in den anderen größeren
Bundesstaaten fehlen solche Bestimmungen. Die
Beamtenklassen, die als Hilfsbeamte der Staats-
anwaltschaft bestellt werden können, sind durch die
Landesregierungen sehr verschieden bestimmt
(5 153 GVd), in Preußen durch die gemeinschaft-
liche Vig des Justiz N in und des Min Inn v.
15. 9. 79 (Ml des Min Inn 265, JM l 349);
vgl. Genzmer, Tätigkeit der Pol in Strafsachen 10.
Die höheren Beamten sind davon im allgemeinen
ausgenommen; die Pol Behörden als solche
sind gleichfalls keine Organe der Staatsanwalt-
schaft in diesem Sinne. Die Hilfsbeamten der
Staatsanwaltschaft haben danach die Aufträge
der Staatsanwaltschaft auszuführen; eine Prü-
fung ihrer Zuständigkeit und der Zweckmäßigkeit
der aufgetragenen Amtshandlungen steht ihnen
gegenüber diesen dienstlichen Befehlen nicht zu.
Die PolBehörden und die übrigen nicht zu den
Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft gehörenden
Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes
sowie die Hilfsbeamten eines anderen Bezirks
sind verpflichtet, den Ersuchen der Staatsanwalt-
schaft loder Amtsanwaltschaft) um Auskunft oder
um Ermittlung zu genügen, vorausgesetzt, daß
es sich um strafprozessuale Maßnahmen handelt
und die Zuständigkeit begründet ist (§ 159 St PO).
Der Untersuchungsrichter kann, sofern die Landes-
gesetzgebung dies vorgesehen hat, die Hilfsbeamten
der Staatsanwaltschaft in gleicher Weise wie die
Staatsanwaltschaft in Anspruch nehmen; anderen-
falls muß er sie wie alle Behörden und sonstigen
Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes um
Ausführungen einzelner Maßnahmen und Vor-
nahme von Ermittlungen ersuchen (§5 187 St PO).
Dieselbe Stellung nimmt der Amtsrichter aus-
nahmsweise ein, wenn Gefahr im Verzuge ob-
waltet (5 163 St PO). Die übrigen richterlichen
Beamten können sich an die Behörden und Be-
amten der Pol, soweit das Landesrecht dies zuge-
lassen, nur im Wege des Ersuchens wenden.
Strafbestimmungen für Verbrechen und Ver-
gehen im Amte. Es kommen namentlich in Betracht Be-
stechung (## 331, 332 Stoh9), Nötigung unter Mißbrauch
der Amtegewalt (s 3309), vorsätzliche Körperverletzung in
Ausübung des Amtes (s 340), vorsätzliche widerrechtliche
Freiheitsentzichung (5 341), Hausfriedensbruch in Aus-
Kriminalpolizei
gewalt ausgestattet (5 162 St PO).
Amtshandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen,
übung des Amtes §l 342), Anwendung von Zwangsmitteln
zur Herbeiführung eines Geständnisses (5 343), Unterlassen
der Verfolgung einer strasbaren Handlung (#i 346), Ent-
weichenlassen eines Gesangenen (1 347) — zum Teil mit
Androhung von ZSuchthaus.
540. Aufgaben im allgemeinen. Anzeigen straf-
barer Handlungen oder Anträge auf Strafver-
folgung können, außer bei der Staatsanwaltschaft
und den Amtsgerichten, bei den Behörden und
Beamten des Polizei= und Sicherheitsdienstes
mündlich oder schriftlich angebracht werden (§ 156
St PO). Daraus erwächst der K. die Pflicht, den
Sachverhalt zu erforschen. Anonyme Denun-
ziationen können je nach Belegenheit des Falles
berücksichtigt werden; dabei ist mit der größten
Vorsicht und Diskretion zu verfahren, da solche
Anzeigen notorisch häufig von Gegnern des Be-
schuldigten ausgehen und auf dessen Schädigung
abzielen. Auch in den Fällen, in denen die K.
auf andere Weise glaubhafte Kenntnis von der
Verübung einer Straftat erlangt, ist sie zum
Einschreiten berechtigt und verpflichtet. Sie hat
alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen
zu treffen, um die Verdunkelung der Sache zu
verhüten (§ 161, 1 St POy. Dieser sog. erste An-
griff ist oft von ausschlaggebender Bedeutung
für den Verlauf der Tatbestandsermittlungen wie
für die Entdeckung des Täters. Sofortiges Ein-
schreiten ist erforderlich, wenn ein schwerer Straf-
fall vorliegt, wie Mord, Totschlag, schwere Körper-
verletzung, Raub, Sittenverbrechen, Einbruch, son-
stiger größerer Diebstahl, umfangreiche oder
raffinierte Betrügerei, bedeutende Unterschlagung,
Brandstiftung, Falschmünzerei usw., oder wenn
es sich um Auffindung einer Leiche handelt. Mit
peinlicher Sorgfalt ist zu beachten, daß an dem
Tatbestande nichts geändert wird; es muß daher
namentlich darauf gesehen werden, daß die Tat-
spuren nicht verändert oder vernichtet werden.
Die Entfernung von Leichen oder die Veränderung
an denselben hat, wenn der Verdacht einer Straf-
tat vorliegt, zu unterbleiben. Der Tatort ist gegen
das Publikum abzusperren, in geeigneten Fällen
ein Arzt hinzuzuziehen, Beweismittel (Werkzeuge,
Blutflecke, Fußspuren, Fingerabdrücke) sicher zu
stellen, der örtliche Befund durch Beschreibung,
Skizzen, Pläne oder Photographien aufzuneh-
men, Zeugen und Sachverständige zu verhören,
die zur Mitwirkung berufenen Dienststellen und
auswärtigen Behörden zu benachrichtigen, Be-
kanntmachungen zu erlassen, Festnahmen und
Durchsuchungen [VI vorzunehmen u. dgl. In sehr
schweren Fällen tritt nach einem im voraus fest-
gelegten Dienstplane die gesamte K. oder eine
besondere vorher eingerichtete Kommission in
Tätigkeit. Auch den ihr von Privatpersonen oder
sonst im Laufe der Ermittlungen zugetragenen
Stoff hat die K. zu berücksichtigen. Die abge-
schlossenen Verhandlungen hat sie ohne Verzug
je nach der Zuständigkeit dem Staatsanwalt oder
dem Amtsanwalt zu übersenden (§ 161, 2 St PO).
Erscheint die schleunige Vornahme richterlicher
Untersuchungshandlungen erforderlich, so kann die
Einsendung der Akten unmittelbar an das Amts-
gericht erfolgen (§ 161,2 St PO). Zur ungehin-
derten Ausübung der Amtsverrichtungen an Ort
und Stelle ist der leitende Beamte mit Ordnungs-
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