Kriminalpolizei
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dessen Verlesung in der Hauptverhandlung vor
Gericht indes nicht statthaft ist, sofern daraus nicht
etwa Vorhaltungen zur Unterstützung des Ge-
dächtnisses angezeigt erscheinen.
#* 5. Besondere Amtshandlungen. Zur Aus-
führung ihrer Maßnahmen sind der K. durch die
St PO sowohl gegenüber den Verdächtigen wie
dritten Personen Zwangsbefugnisse bei-
elegt.
s 8 Das Vernehmungsrecht ist der
Pol mit der Pflicht, strafbare Handlungen zu er-
forschen (S 161, 1 St PO), verliehen, aber unter
Ausschluß der Beeidigung. Ihre Befugnis, Ver-
dächtige und Zeugen durch Exekutivstrafen zum
Erscheinen und Aussagen zu zwingen, läßt sich
aus der St PO nicht herleiten; doch sind landes-
gesetzliche Vorschriften, die eine solche Pflicht zum
Erscheinen und zur Auskunftserteilung vor der
Pol festsetzen, nach RGS#t# 9, 433 gültig. Als solche
Zwangsmittel sind regelmäßig Geld= und Haft-
strafen eingeführt; so in Preußen gemäß
z 132 AL## v. 30. 7. 83 (Bfg Min Inn und
Justiz v. 21. 5. 92 und 9. 5 96); in Sachsen
nach § 2 G über die Kompetenzverhältnisse v.
28. 1. 35; in Württemberg nach G v.
12. 8. 79; in Baden nach §s 31 PolSt GB;
in Hamburg nach §920 Gbetr. das Verhältnis
der Verwaltung zur Rechtspflege v. 23. 4. 79;
für Elsaß-Lothringen s. 72 Absl des G
betr. die Gerichtskosten v. 13.3.82. In Bayern
bestehen solche Zwangsmittel nicht. Beschwerden
gegen solche Strafen werden — abgesehen von
Preußen, wo die Staatsanwaltschaft und die
Justizinstanzen entscheiden — durch die Verw"n-
stanzen erledigt. Auch die Befugnis der Pole-
amten, Augenzeugen einer Straftat, die die An-
– — —— ———
gaben ihres Namens oder Wohnortes verweigern,
zur Feststellung ihrer Persönlichkeit zwangsweise
vor die Pol Behörde zu führen, hat das Reichs-
gericht anerkannt (RoSt 13, 426, Rspr. 8, 390).
2. Durchsuchung. Näheres Bd. 1, 619.
3. Beschlagnahme. Näheres Bd.
S 425, 426.
4. Eine Festnahme kann von jedermann
dann vorgenommen werden, wenn der Täter auf
frischer Tat betroffen oder verfolgt wird und da-
neben der Flucht verdächtig und der Personlich=
keit nach nicht bekannt ist (§5 127, 1 StPO). Die
Polizei= und Sicherheitsbeamten sind auch zur
vorläufigen Festnahme befugt, wenn Gefahr im
Verzuge obwaltet, dringende Verdachtsgründe und
entweder Fluchtverdacht oder Tatsachen vorliegen,
aus denen zu schließen ist, daß der Angeschuldigte
Zeugen zur Entziehung der Zeugnispflicht ver-
leiten werde (X* 112, 1 St PO). "“ Verhaftung.
Steckbriefe können die Polizei-Behörden
— — — — —ffl —
— — . —. F
6. Rechtshilse und Anslieferungen. Die Be-
hörden der deutschen Staaten haben sich in Kri-
minalsachen gegenseitig Rechtshilfe zu leisten
(GVG # 157—169; MSt GO # 153). Dem Aus-
lande gegenüber regelt sich das Rechtshilfenver-
fahren nach den Staatsverträgen oder nach den
Grundsätzen des Völkerrechts (Gegenseitigkeit).
Der diplomatische Weg ist die Regel; für gewisse
Fälle sehen die Verträge einen direkten Verkehr
vor. Nur mit Oesterreich-Ungarn ist in der Straf-
rechtspflege der unmittelbare Schriftverkehr unter
den Behörden allgemein gestattet.
Die Auslieferungen auf Grund von Festnahme-
ersuchen ausländischer Behörden werden von der K vor-
bereitet. Soweit diese Ersuchen nicht auf diplomatischem
Wege, sondern unmitielbar eingehen, werden sie darauf ge-
prüft, ob sie den Auslieferungsverträgen entsprechen oder
nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zu erfüllen sind, und
nötigenfalls durch Rüdfrage festgestellt, ob gerichtlicher
Haftbesehl besteht und bei Ergreisung ein Aulieferungs-
antrag zu erwarten sei. Für die Ermittlungen dienen der
allgemeine Recherchendienst (Taschenfahndungsbücher, Ho-
tel. und Schiffsrevisionen, Bahnhofsvigilanzdienst, die
Kontrolle in den Auswandererhallen uswy), die Register des
Meldeamts (Melde-, Hotel-, Herbergs= und Auswanderer-
register) und lokale Nachsorschungen. Im Falle der Ermitt-
lung wird die verfolgte Person sestgenommen, zur Sache
gehört und nach Feststellung der Identität und der Staats-
angehörigteit bis auf weiteres in Pol Gewahrsam abge führt.
Die ersuchende Behörde wird telegraphisch benachrichtigt
und um gerichtliche Bestätigung der Inhafthaltung und Zu-
sicherung des Auslieferungsantrages ersucht. Gloeichzeitig
wird die Gesandtschaft oder das Konsulat des ersuchenden
Staates sowie die zuständige Dienststelle der einheimischen
Regierung (Min Inny schriftlich von der Festnahme in Kennt-
nis gesetzt. Nachdem die Ausliefserung von dieser Stelle
und der Durchtransport von den beteiligten Bundesstaaten,
genehmigt worden ist, veranlaßt die Polmehörde den Trans-
port, und zwar in der Regel unter Benutzung des Sammel-
trausports. Soweit eine Kostenerstattung verlangt werden
lann (Cesterreich Ungarn und Rußland), werden die Kosten
1.,
mittels Forderungsnachweises gelegentlich des Sammel-
transports erhoben. Tie beschlagnahmten und die ceigenen
Sachen der auodgelieserten Person werden durch den Leiter
des Sammeltransportes mit abgeliefert.
Weiicres 7 Auolie ferung.
§ 7. Hilfomittel. Es ist selbstverständlich, daß
die moderne großstädtische K. über Telegraph,
Telephon und Fahrräder verfügt, Fachzeitschrif-
ten, Pol lätter (s. unten Literatur) hält, die
Zeitungsmitteilungen verfolgt, eine kriminalwis-
senschaftliche Bibliothek und eine photographische
Anstalt besitzt. Falls. wie in Hamburg, größere
Spuren der Tat vernichten oder daß er Zeugen
oder Mitschuldige zu einer falschen Aussage oder
nur erlassen, wenn ein Festgenommener aus · e. te H
entfremdeten Gegenstände. Die „Laufzettel“ be-
dem Gefängnisse entweicht oder sonst sich der
Bewachung entzieht (5 131, 2 St PO).
Die Sicherheitsbeamten eines Bundesstaates
sind ermächtigt, die Verfolgung eines Flüchtigen
auf das Gebiet eines anderen Bundesstaates fort-
zusetzen und den Flüchtigen daselbst zu ergreifen
(sog. Nacheilqh. Der Ergriffene ist unverzüg-
lich an das nächste Gericht oder dic nächste Pol Be-
Wasserflächen ihrem Gebiete angehören, bedarf
die K. auch der Fahrzeuge, elektrischer oder Dampf-
barkassen. Die „Tagesberichte“ unterrichten den
Beamten über die wichtigeren kriminellen Ereig-
nisse des letzten Tages. Das „Designationsbuch“
gibt Auskunft über dic durch strafbare Handlungen
nachrichtigen die Gewerbetreibenden und sonstige
Interessenten von abhanden gekommenen Sachen.
Die „Fahndungsbücher“ enthalten die steckbrief-
lich und sonst gesuchten Personen. In den letzten
Jahren sind in den Dienst der K. auch die Poli-
hörde des Bundesstaates, in welchem er ergriffen
wurde, abzuführen (X 168 GVeG).
zeihunde eingestellt, deren vorzüglichem Ge-
ruchssinne schon die Aufdeckung mancher Straftat
und die Ermittlung manchen Täters zu verdanken
ist; in erster Linie kommen für diesen Zweck in