Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

Kunstschulen 
beaufsichtigt. Im Juli 1876 aus der vormaligen 
Kunst-, Bau- und Handwerksschule“ zu einer 
höheren Lehranstalt, der „Königlichen Kunst= und 
Kunstgewerbeschule“, und zugleich zu einem Se- 
minar für Zeichenlehrer umgewandelt, will sie 
Künstlern und K GGewerbetreibenden jeden Berufs 
in künstlerischer und technischer Hinsicht Gelegen- 
heit zu möglichst vollkommener Ausbildung ge- 
währen. Ihren jetzigen Namen erhielt sie durch 
Allerh. Erl v. 15. 4. 11. 
4. Die Kfi Kunstakademie in Kassel, 
gestiftet von Landgraf Friedrich II. 1777, steht 
unter der Leitung und oberen Aufsicht des Ober- 
präsidenten, der als Kurator fungiert (Näheres 
über seine besonderen Befugnisse vgl. & 3 des am 
4. 12. 85 Allerhöchst genehmigten Statutes, 
Znlu V 1886, 183 und Kasseler Anl 1886, 27). 
Der ünterricht findet teils in der Form des Klassen- 
unterrichtes, teils in der des Atelierunterrichtes 
statt. 
5. Die Kgl Kunstakademie in Düssel- 
dorf, 1767 von Herzog Karl Theodor von Berg 
gestiftet, untersteht einem aus dem Reg Präsidenten 
und zwei Mitgliedern der Regierung gebildeten 
Kuratorium. Ihre höchste Blütezeit begann, als 
1821 Cornelius sie reorganisiert hatte und Düssel- 
dorf der Sammelpunkt künstlerischen Lebens 
wurde. Seit 1837 ist mit der A eine Kupfer- 
stecherSch verbunden. Sie ist eine Zentralanstalt 
für KBildung in den westlichen Provinzen und 
will durch Unterricht, durch ihre Sammlungen, 
durch Ausstellung der von ihr ausgehenden Werke, 
durch ihren Rat und Gutachten das Interesse für 
die K heben. Eingerichtet nach dem Regl v. 
24. 11. 31 und der GeschäftsAnw v. 15. 2. 95. 
6. Die Kgl Kunstakademie zu Königs- 
berg, 1845 errichtet und 1891 rcorganisiert, 
untersteht dem Oberpräsidenten als Kurator. Für 
vorgeschrittenere Schüler sind eigene Ateliers mit 
selbsterwähltem Lehrer vorhanden, ebenso besteht 
eine Abteilung zur Ausbildung von Zeichenlehrern 
und lehrerinnen. Eine besondere Klasse für Da- 
men ist nicht mehr eingerichtet. 
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als Teil des 1816 von Joh. Friedr. Städel ge- 
stifteten K Institutes zwecks unentgeltlicher Aus- 
bildung unbemittelter Frankfurter begründet wor- 
den. Entsprechend dem Testament des Stifters 
steht dieses reine Privatinstitut unter der Aufsicht 
einer Administration von 5 Mitgliedern. 
II. In Bayern steht unter dem Min nn 
für K tirchen- und Schulangelegenheiten die A k# 
demie der bildenden Künste in 
München. Sie entstand 1808 aus der 1770 
gegründeten Zeichen-, Maler= und Bildhauer Sch 
und bezweckt Ausbildung von Berufskünstlern auf 
den Gebieten der Malerei, Bildhauerei und 
Graphil mit den dazu gehörenden Nebenfächern. 
Durch V v. 8. 7. 11 (GVVl 995 ff) wurde die M 
neu organisiert. Am gleichen Tage wurden neue 
Satzungen für die Studierenden Allerhöchst ge- 
nehmigt. Neben der Düsseldorfer A hat sie den 
bedeutendsten Einfluß gewonnen. 
III. In Sachsen stehen im Ressort des 
Ministeriums des Innern: 
1. Die Kgl Akademie der bildenden 
Künste in Dresden. 1705 zunächst nur als 
Maler A gestiftet, wurde sic am 17. 2. 1764 zu 
einer A der bildenden Künste überhaupt erweitert. 
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Seit 10. 2. 99 besitzt sie den Charakter einer Hoch- 
schule. Die künstlerische Ausbildung wird gewährt 
in einer aus 3 Klassen bestehenden KSch sowie in 
den Meisterateliers für BauK, Bildhauer K und 
Malerei (Satzung v. 23. 2. 09). 
2. Die Kfl Akademie für graphische 
Künste und Buchgewerbe zu Leip- 
ig, 1900 entstanden aus der ehemaligen KM# 
und K Gewerbe Sch. Entsprechend dem in Leipzig 
in hervorragendem Maße blühenden Buchgewerbe 
bezweckt sie bei ihren Schülern die Entwicklung 
schöpferischer Fähigkeiten zwecks künstlerischer Ge- 
staltung des Buches. So sehr sie auch dem Charak- 
ter einer K Gewerbe Sch zuneigt, muß sie 
doch auch als KSch angesprochen werden, da ihr 
die Aufgabe gestellt ist, Künstler zu bilden 
(allerdings solche, die für ihre eigene Technik er- 
finden, ihre Druckplatte herstellen und selbst 
drucken) und sie demgemäß u. a. Unterricht in 
Akt-, Bildnis-, Tier= und Landschaftsmalerei ge- 
währt. Der Unterricht dauert 4 Jahre in einer 
VorSch und drei oder mehr Jahre in einer Fach Sch. 
Die Sch gliedert sich in eine Tages= und in eine 
Abend Sch, von denen letztere hauptsächlich für 
Hospitanten sowie für Lehrlinge und Gehilfen 
buchgewerblicher Anstalten bestimmt ist (Statut 
und Sch esetz von 1906). 
IV. In Württemberg steht im Ressort des 
Min des Kirchen= und Sch Wesens die seit 1901 
(Reg Bl 92) „Königliche Akademie der 
bildenden- Künste“ genannte KSch in 
Stuttgart. 1829 errichtet, bezweckt sie die Aus- 
bildung von Künstlern in den Fächern der Bild- 
hauer K, Malerei und KupferstecherK. Außer Sch 
für diese Fächer umfaßt die A noch eine Zeichen Sch 
(zunächst zu absolvieren), eine Holzschneide Sch 
und eine lithographische Werkstatt. Die Organi- 
sation der A beruht auf der Afg v. 20. 7. 96 
(Regl 174), seit welcher Zeit sie den Charakter 
einer akademischen Lehranstalt trägt. Beim Min 
besteht eine besondere Kommission, die diesem bei 
wichtigen Fragen der A (und zugleich bezüglich 
der Verwaltung der KSammlungen) mit ihrem 
V. Baden. Dem Min der Justiz, des Kultus 
und des Unterrichts untersteht die 1854 errichtete 
Großh. Akademie der bildenden 
Künst e in Karlsruhe. Sie bezweckt Aus- 
bildung in der Malerei, Bildhauerei, in den kunst- 
wissenschaftlichen Hilfsfächern und auch in den 
graphischen Künsten (Radier= und Lithographien); 
sic umfaßt eine Sch (Studienzeit 2 Jahre) und 
eine Meisterabteilung (Studienzeit 4 Jahre). 
Neues Statut v. 21. 6. 09 
VI. Sachsen-Weimar. Unter der Oberaussicht 
des Staats Min, Departement des Großh. Hauscs, 
steht die Hochschule für bildende Kunst 
zu Weimar. Gegründet 1860, dient sie in 
erster Linie der Ausbildung in der Malerei, gibt 
abec daneben auch Gelegenheit zur Uebung in 
Bildhauerei und anderen bildenden Künsten. Auch 
bei ihr besteht eine Meister Sch (neue Satzungen 
vom November 1910). 
z 4. Die Organisation des Unterrichts. Die 
KSch arbeiten nach einem Lehrplan, der in der 
Regel von dem Direktor und den Lehrern entworfen 
und vom Min genehmigt wird. Er ist, abgesehen 
von einigen Besonderheiten, bei allen deutschen
	        
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