Preußen (Stadtverordnetenversammlung)
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nen gegen die Mitglieder, mit Ausnahme von W,
Strafen beschlossen werden, die in den verschiede-
nen Gesetzen verschieden bestimmt sind.
Die Gen Vertretung selber kann in allen Pro-
vinzen mit Ausnahme von Ha. durch Kgl Ver-
ordnung aufge löst werden, wozu es in W.
und Rh. eines Antrages des Staatsministeriums
bedarf. In beiden Provinzen sowie in Hoh. ist
dann binnen 6 Wochen, sonst binnen 6 Monaten
eine Neuwahl anzuordnen, von der die viril-
stimmberechtigten Grundbesitzer aber natürlich
nicht betroffen werden. Bis zur Einführung der
neugewählten Gem Vertretung beschließt an ihrer
Stelle der Kreisausschuß.
L660O Rh. 4458, 62—66, 69—71 und dazu G v. 15. 5.
56, ferner Kr O 8 u. 25; W. 24—36; Ha. 43—45, 47, 51—59
u. Ausf. Bek v. 28. 4. 59, 14 19—28; O. u. S.5. 48—67,
102—112; H.N. 19—37, 66—76; Gem O Hoh. 20—37,
72—32.
5*5. Die Stadtverordnekenversammlung. Der
Gem Vertretung in den Land Gem entspricht in
den Städten die St VV, die in Ha. „Bürgervor-
steher-Kollegium“, und in Hoh. „Bürgerausschuß“
genannt wird. Die Zahl ihrer Mitglieder ist
überall der Bestimmung durch Ortsstatut über-
lassen, die in S.H. und Ha. obligatorisch ist und
sich dort zwischen 6 und 30 (bezw. 4 und 12: 94
Ziff. 7), bier zwischen 4 und 24 halten muß. In
Ermangelung ortsstatutarischer Bestimmungen
besteht die St LV in Fr. aus 54 Mitgliedern,
während die übrigen StO nach der Einwohner-
zahl abgestufte Normalzahlen festsetzen. Ob und
welcher Teil der Bürgervorsteher aus der Mitte
der hausbesitzenden Bürger zu wählen, ist in Ha.
gleichfalls der Bestimmung durch Ortsstatut über-
lassen. In S-H. und Fr. mufß die Hälfte der Stadt-
verordneten, in O., H-N., W. und Rh. die Hälfte
der von jeder Abteilung zu wählenden Stadt-
verordneten aus Hausbesitzern bestehen,
während in Hoh. 7*5 des Bürgerausschusses den
Angesessenen entnommen werden müssen. Ueber
das aktive und passive Wahlrecht zur St VV
s. unter „Gemeindeangehörige“. Nicht wählbar
sind mit Ausnahme von Ha., das auch hier diese
Ausschließungsgründe nicht kennt, dieselben Per-
sonen-Kategorien wie in den Land Gem (§ 4).
Die Wählbarkeit der gewählten Mitglieder der
Aufsichtsbehörde ist nur für H-N. und Hoh. un-
zweifelhaft, da hier ausdrücklich nur „die vom
Staat ernannten Mitxlieder“ ausgenommen sind;
für die übrigen Provinzen ist die Frage bestritten.
Zu den besoldeten Gem Beamten treten als nicht
wählbar auch die Mag Mitglieder mit Ausnahme
der Beigeordneten in Rh. und der Schöffen in den
Städten mit nicht kollegialischem Gem Vorstand
(5 12). Auch von der gleichzeitigen Mitgliedschaft
von Vätern und Söhnen (in H-N. und Hoh. auch
Schwiegervätern und Söhnen) sowie Brüdern
gilt das gleiche wie in den Landgemeinden.
Die Stadtverordneten werden auf 6 Jahre,
in Ha. nur da auf 4 Jahre gewählt, wo ihre Zahl
nicht durch 3 teilbar ist. In diesem Falle scheidet
alljährlich ½¼, sonst und im übrigen alle 2 Jahre ½
aus mit Ausnahme von S-H., wo alljährlich ½
ausscheidet und, falls die Gesamtzahl nicht durch
6 teilbar ist, durch Ortsstatut dafür gesorgt sein
muß, daß innerhalb 6 Jahren alle ausscheiden.
Die Ausgeschiedenen sind wieder wählbar. Für
die Ersatzwahlen gilt das gleiche wie in den Land-
Gem, nur daß Beschlußbehörde hier der Bezirks-
Ausschuß ist: In Ha. sind Ersatzwahlen für Aus-
geschiedene obligatorisch; wo es Bezirksvorsteher
gibt, ist der dienstälteste Vorsteher des Bezirkes,
von welchem der Ausgeschiedene gewählt war,
sein gesetzlicher Stellvertreter, doch ist es zweifel-
haft, ob trotz dessen Eintritt noch eine Ersatzwahl
vorzunehmen ist oder nicht. Gleiches Wahlrecht
für alle Stimmberechtigten gilt in Ha. und S.H.
sowie in Fr., wo die Wahlen bezirksweise erfolgen,
und der Mag die Zahl der von jedem Bezirk zu
wählenden Stadtverordneten bestimmt. In den
übrigen Provinzen herrscht das Dreiklassensystem
nach den oben wiedergegebenen Bestimmungen
des G v. 30. 6. 00. Ehrenbürger gehören in Rh.
immer, in H-N. dagegen nur dann zur ersten Ab-
teilung, wenn sie nicht im Stadtbezirk wohnen,
während sie sonst ebenso wie in den übrigen Pro-
vinzen in derjenigen Abteilung wählen, der sie
nach ihrer Steuerleistung angehören. Die Ein-
richtung von Wahlbezirken kann durch den Gem-
Vorstand, in S-H. im ortsstatutarischen Wege,
erfolgen, wenn entweder eine Abteilung mehr
als 500 Wähler oder aber der Stadtbezirk mehrere
Ortschaften umfaßt. Im ersten Falle wird nur
die betr. Abteilung, im zweiten die ganze Stadt
in Bezirke zerlegt, sodaß jede Ortschaft einen
selbständigen Wahlbezirk mit eigenen 3 Abtei-
lungen bildet (OVG 34, 16). Neben den Wahl-
bezirken sind, mit Ausnahme von Ha., auch bloße
Abstimmungsbezirke zulässig: G#v. 30. 6. 00, §5 6.
Enthält eine StadtEbem mehrere Ortschaften, so
kann in O., W. und Rh. der Bezirksausschuß
nach Verhältnis der Einwohnerzahl bestimmen,
wieviel Mitglieder aus jeder einzelnen Ortschaft
zu wählen sind. Die Wählerliste muß vom 1.—15.
Juli (H-N.: 1.—15. August) berichtigt werden
und vom 15.—30. Juli (H-N.: August) jedenfalls
aber an je 15 aufeinanderfolgenden Tagen
(O# in Pr. VWBl 10, 396) öffentlich ausgelegt
werden, damit u. U. Einspruch dagegen erhoben
werden kann. In Hoh. ist nur Auslegung vom
15.—30. Januar, in Ha. während 8 und in S-H.
während 14 Tagen vor der Wahl vorgeschrieben.
In der letztgenannten Provinz ist das Verzeichnis
der Wahlberechtigten übrigens lediglich ein Aus-
zug aus der bereits im Einspruchsverfahren be-
richtigten Bürgerrolle und daher nur insofern
anfechtbar, als jemand dem Inhalt der Bürger-
rolle oder einem Einspruchsbescheide zuwider auf-
genommen oder übergangen ist. Die Wahl
erfolgt im November — das Ortsstatut kann ab-
weichend verfügen — nachdem die Wähler 14
Tage vorher unter genauer Bezeichnung des
Wahllokales und der Wahlzeit nach Tag und
Stunde, sowie mit der Angabe, ob und welche
Wahlen auf Hausbesitzer zu richten, dazu einge-
laden sind. In Ha. fehlen entsprechende Be-
stimmungen, doch ist die Wahl auch hier öffentlich
bekannt zu machen. Mit den regelmäßigen Er-
gänzungswahlen dürfen — abweichend von dem
Recht der Land Gem (O##G 45, 136) — auch
Ersatzwahlen verbunden werden, doch ist es in
S-H. nicht zulässig, mehr als 3 Stadtverordnete
in einer Wahlhandlung zu wählen. Als Wahl-
vorstand fungiert der BM oder ein von ihm zu
bestimmender Stellvertreter nebst 2 von der St VV
gewählten Beisitzern, für die noch besondere Stell-
vertreter zu bezeichnen sind. In Ha. leitet die