Kunstschulen
unter der Bedingung der Beteiligung an einer
Versetzungskonkurrenz, durch Entscheidung der Ge-
samtheit der Lehrer statt. Beim Abgang von der
fnstalt werden auf Verlangen Zeugnisse ausge-
tellt.
Bei allen Anstalten bestehen Stipendien und Auszeich-
nungen für besonders gute Leistungen: soweit sie nicht Staats-
stivendien sind, beruhen sie auf Stiftungen, die entweder
selbständig sind oder bei den betr. u# Sch geführt werden.
Die Stipendien dienen zu Studienreisen, zur Beschaffung
von Modellen, Malutensilien oder zu sonstigen Studien-
zwecken. Die Auszeichnungen können öffentliche Belobi-
gungen, Preiszengnisse, Medaitlen, Bücher oder Gold-
preise sein und müssen zum Teil durch Konkurrenzen erwor-
ben werden. Auch Ankauf der Werke der betr. Schürer kommt
als Auszeichnung in Betracht. — Alle Schüler unterstehen
der Disziplin der Lehrergesamtheit; Disziplinarstrafen sind
meist einfacher oder verschärfter Verweis (in Berlin nicht
bekannt), Entziehung des Genusses von Stipendien (Stutt-
gart) und zeitweiliger oder dauernder Ausschluß von der
Anstalt. — In Berlin, Stuttgart und Karlsruhe wird die
Gesamtheit der Studierenden durch einen Ausschuß ver-
treten, in München jede Naturklasse durch einen haldjährlich
gewählten Lbmann.
Bezüglich der Prüfung der Zeichenlehrer und
-lehrerinnen in Preußen vgl. die PrüfungsO v.
31. 1. 02 (ZBl Unterr.-Verw 277) und die Afg
betr. Aufnahme in die Zeichenlehrerseminare und
-abteilungen v. 29. 6. 08 (728). Prüfungen finden
jährlich in Berlin, Breslau, Königsberg, Kassel und
Düsseldorf an Terminen statt, die im Zentralblatt
der Unterrichtsverwaltung und in den Regierungs-
amtsblättern bekannt gegeben werden.
II. Musikschulen und Nonservatorien
#. Auch der Ursprung der Musik Sch weist nach
Italien. Die dort im 16. Jahrhundert entstehenden
„Conservatorio“ waren allerdings eigentlich Wohl-
tätigkeitsanstalten, in denen meist verwaiste Kinder
auferzogen und für den kirchlichen Gesangsdienst
ausgebildet wurden. Allmählich aber entwickelten
sich aus ihnen allgemeine Musiklehranstalten. In
Deutschland begann eine regere öffentliche Musik-
pflege erst Ende des 18. Jahrhunderts. Die vielen
jetzt über ganz Deutschland verbreiteten Musik Sch
sind teils reine Privatanstalten (z. B. das Sternsche
Konservatorium in Berlin, 1850), teils solche, die
vom Staat (Agl Konservatorium für Musik und
Theater in Dresden, 1856, unter dem Protektorat
des Königs; Kgl Konservatorium für Musik in
Stuttgart, 1856, unter dem Protektorat des
Königs, Satzung v. 28. 10. 08) oder vom König
unterstützt werden (Kgl Konservatorium in Leip-
zig, am 2. 4. 43 unter Mendelssohn-Bartholdy
eröffnet und durch Moscheles, David, Hauptmann
zu großem Ruf gelangt; Wahl des Direktors und
Aufgabe dieser Stellung bedarf seit 3. 4. 76 Kgl
Bestätigung), teils städtische (Straßburg i. E.,
1855)0 und teils von der Stadt unterstützte Anstal-
ten (Großh. Konservatorium für Musik in Karls-
ruhe, unter einem Kuratorium von 8—10 Mit-
gliedern und unter Protektorat der Großherzogin).
Reine Staatsinstitute haben nur fol-
gende Staaten:
Mit der A der Künste sind
I. Preußen.
verbunden:
1. Die 1869 errichtete Akademische Hoch-
schule für Musik in Charlottenburg. Sie
bezweckt die höhere Ausbildung auf sämtlichen Ge-
bieten der Musik sowie die Veranstaltung musikali-
scher Aufführungen seitens ihrer Schüler und zer-
fällt in 4 Abteilungen: für Komposition, für Ge-
sang, für Orchesterinstrumente und für Klavier
und Orgel. Das Direktorium besteht aus den Vor-
ständen der 4 Abteilungen und dem zweiten stän-
digen Sekretär der A. Letzterem liegt die geschäft-
liche Verwaltung der Anstalt ob, er gehört mit
den Abteilungsvorstehern zum Lehrerkollegium,
in welchem er bei Verwüngelegenheiten den Vor-
sitz führt, erteilt den Lehrern bis zu einer Woche
Urlaub und ist nächster Dienstvorgesetzter der Sub-
alternbeamten der Anstalt. Die Lehrer werden
vom Min, der Dirigent der Aufführungen vom
König ernannt. Ordentliche Schüler wie Hospitan-
ten müssen bei ihrer Aufnahme das 16. Lebensjahr
vollendet und die Berechtigung zum einjährigen
Militärdienst haben. Musikalische Begabung und
Vorbildung sind durch eine Aufnahmeprüfung
nachzuweisen. In jedem Semester findet eine
Reifeprüfung vor dem Lehrerkollegium statt (Ab-
schnitt VII Statut der A der Künste v. 19. 6. 82).
2. Die akademischen Meisterschulen für
musikalische Komposition in Char-
lottenburg. Sie bezwecken, ihren Schülern Ge-
legenheit zur Ausbildung in der Komposition unter
unmittelbarer Leitung eines vom Min angestellten
Meisters zu geben. Ihre Organisation wie auch
die Stellung der Meister ist ähnlich wie bei den
akademischen Meisterateliers (Abschnitt VIII Sta-
tut v. 19. 6. 82): vgl. oben §# 3.
3. Das akademische Institut für Kir-
chenmusik in Charlottenburg. Es will Or-
anisten, Kantoren, Chordirektoren und Musik=
ehrer für höhere Lehranstalten, besonders für
Seminare, im Orgcl-, Klavier-, Violinspiel, in Har-
monielehre, Kontrapunkt und Formenlehre, Ge-
sang und Orgelstruktur ausbilden. Direktor und
Lehrer werden vom Min ernannt. Normaljzahl
der Schüler beträgt 20, am theoretischen Unter-
richt dürfen auch 6 Hospitanten teilnehmen. Auf-
nahmebedingungen sind: Alter von 17 Jahren,
Absolvierung einer höheren Lehranstalt oder der
Lehrerprüfung nach dreijährigem Seminarkursus
und Nachweis ausreichender Mittel. Mufsikalische
Befähigung und Vorbildung sind in einer Vor-
zuweisen.
prüfung vor dem gesamten Lehrerkollegium nach-
Der Unterricht ist unentgeltlich und
wird gewöhnlich nur für ein Jahr gewährt (Ab-
schnitt IX Statut v. 19. 6. 82).
II. Bayern. Dem Min Inn für Kirchen= und
SchAngelegenheiten sind unterstellt:
1. Die K9ll Akademie der Tonkunst
in München. Sie bezweckt die höhere Aus-
bildung auf dem Gesamtgebiet der Musik. In Ver-
bindung mit ihr steht eine Vorschule für die
Orchesterinstrumente. Hauptfächer sind Klavier,
Orgel, Orchesterinstrumente, Sologesang und Kom-
positionslehre; obligatorische Nebenfächer sind
Klavier, Harmonielehre, Chorgesang, Musikge-
schichte, einfacher Kontrapunkt (nur zum Haupt-
fach Orgel), Tanzen und Fechten (nur zum Haupt-
fach dramatischer Gesang). Das höhere Personal
besteht aus einem 1. Direktor (künstlerische Lei-
tung), einem 2. Direktor (administrative und dis-
ziplinare Leitung sowie Ueberwachung des Unter-
richtes), Lehrern, Lehrerinnen und einem Sekretär
(lnterstützung der Direktoren in der geschäftlichen.