Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Kunstschulen 
  
  
unter der Bedingung der Beteiligung an einer 
Versetzungskonkurrenz, durch Entscheidung der Ge- 
samtheit der Lehrer statt. Beim Abgang von der 
fnstalt werden auf Verlangen Zeugnisse ausge- 
tellt. 
Bei allen Anstalten bestehen Stipendien und Auszeich- 
nungen für besonders gute Leistungen: soweit sie nicht Staats- 
stivendien sind, beruhen sie auf Stiftungen, die entweder 
selbständig sind oder bei den betr. u# Sch geführt werden. 
Die Stipendien dienen zu Studienreisen, zur Beschaffung 
von Modellen, Malutensilien oder zu sonstigen Studien- 
zwecken. Die Auszeichnungen können öffentliche Belobi- 
gungen, Preiszengnisse, Medaitlen, Bücher oder Gold- 
preise sein und müssen zum Teil durch Konkurrenzen erwor- 
ben werden. Auch Ankauf der Werke der betr. Schürer kommt 
als Auszeichnung in Betracht. — Alle Schüler unterstehen 
der Disziplin der Lehrergesamtheit; Disziplinarstrafen sind 
meist einfacher oder verschärfter Verweis (in Berlin nicht 
bekannt), Entziehung des Genusses von Stipendien (Stutt- 
gart) und zeitweiliger oder dauernder Ausschluß von der 
Anstalt. — In Berlin, Stuttgart und Karlsruhe wird die 
Gesamtheit der Studierenden durch einen Ausschuß ver- 
treten, in München jede Naturklasse durch einen haldjährlich 
gewählten Lbmann. 
Bezüglich der Prüfung der Zeichenlehrer und 
-lehrerinnen in Preußen vgl. die PrüfungsO v. 
31. 1. 02 (ZBl Unterr.-Verw 277) und die Afg 
betr. Aufnahme in die Zeichenlehrerseminare und 
-abteilungen v. 29. 6. 08 (728). Prüfungen finden 
jährlich in Berlin, Breslau, Königsberg, Kassel und 
Düsseldorf an Terminen statt, die im Zentralblatt 
der Unterrichtsverwaltung und in den Regierungs- 
amtsblättern bekannt gegeben werden. 
II. Musikschulen und Nonservatorien 
#. Auch der Ursprung der Musik Sch weist nach 
Italien. Die dort im 16. Jahrhundert entstehenden 
„Conservatorio“ waren allerdings eigentlich Wohl- 
tätigkeitsanstalten, in denen meist verwaiste Kinder 
auferzogen und für den kirchlichen Gesangsdienst 
ausgebildet wurden. Allmählich aber entwickelten 
sich aus ihnen allgemeine Musiklehranstalten. In 
Deutschland begann eine regere öffentliche Musik- 
pflege erst Ende des 18. Jahrhunderts. Die vielen 
jetzt über ganz Deutschland verbreiteten Musik Sch 
sind teils reine Privatanstalten (z. B. das Sternsche 
Konservatorium in Berlin, 1850), teils solche, die 
vom Staat (Agl Konservatorium für Musik und 
Theater in Dresden, 1856, unter dem Protektorat 
des Königs; Kgl Konservatorium für Musik in 
Stuttgart, 1856, unter dem Protektorat des 
Königs, Satzung v. 28. 10. 08) oder vom König 
unterstützt werden (Kgl Konservatorium in Leip- 
zig, am 2. 4. 43 unter Mendelssohn-Bartholdy 
eröffnet und durch Moscheles, David, Hauptmann 
zu großem Ruf gelangt; Wahl des Direktors und 
Aufgabe dieser Stellung bedarf seit 3. 4. 76 Kgl 
Bestätigung), teils städtische (Straßburg i. E., 
1855)0 und teils von der Stadt unterstützte Anstal- 
ten (Großh. Konservatorium für Musik in Karls- 
ruhe, unter einem Kuratorium von 8—10 Mit- 
gliedern und unter Protektorat der Großherzogin). 
Reine Staatsinstitute haben nur fol- 
gende Staaten: 
Mit der A der Künste sind 
I. Preußen. 
verbunden: 
1. Die 1869 errichtete Akademische Hoch- 
schule für Musik in Charlottenburg. Sie 
  
bezweckt die höhere Ausbildung auf sämtlichen Ge- 
bieten der Musik sowie die Veranstaltung musikali- 
scher Aufführungen seitens ihrer Schüler und zer- 
fällt in 4 Abteilungen: für Komposition, für Ge- 
sang, für Orchesterinstrumente und für Klavier 
und Orgel. Das Direktorium besteht aus den Vor- 
ständen der 4 Abteilungen und dem zweiten stän- 
digen Sekretär der A. Letzterem liegt die geschäft- 
liche Verwaltung der Anstalt ob, er gehört mit 
den Abteilungsvorstehern zum Lehrerkollegium, 
in welchem er bei Verwüngelegenheiten den Vor- 
sitz führt, erteilt den Lehrern bis zu einer Woche 
Urlaub und ist nächster Dienstvorgesetzter der Sub- 
alternbeamten der Anstalt. Die Lehrer werden 
vom Min, der Dirigent der Aufführungen vom 
König ernannt. Ordentliche Schüler wie Hospitan- 
ten müssen bei ihrer Aufnahme das 16. Lebensjahr 
vollendet und die Berechtigung zum einjährigen 
Militärdienst haben. Musikalische Begabung und 
Vorbildung sind durch eine Aufnahmeprüfung 
nachzuweisen. In jedem Semester findet eine 
Reifeprüfung vor dem Lehrerkollegium statt (Ab- 
schnitt VII Statut der A der Künste v. 19. 6. 82). 
2. Die akademischen Meisterschulen für 
musikalische Komposition in Char- 
lottenburg. Sie bezwecken, ihren Schülern Ge- 
legenheit zur Ausbildung in der Komposition unter 
unmittelbarer Leitung eines vom Min angestellten 
Meisters zu geben. Ihre Organisation wie auch 
die Stellung der Meister ist ähnlich wie bei den 
akademischen Meisterateliers (Abschnitt VIII Sta- 
tut v. 19. 6. 82): vgl. oben §# 3. 
3. Das akademische Institut für Kir- 
chenmusik in Charlottenburg. Es will Or- 
anisten, Kantoren, Chordirektoren und Musik= 
ehrer für höhere Lehranstalten, besonders für 
Seminare, im Orgcl-, Klavier-, Violinspiel, in Har- 
monielehre, Kontrapunkt und Formenlehre, Ge- 
sang und Orgelstruktur ausbilden. Direktor und 
Lehrer werden vom Min ernannt. Normaljzahl 
der Schüler beträgt 20, am theoretischen Unter- 
richt dürfen auch 6 Hospitanten teilnehmen. Auf- 
nahmebedingungen sind: Alter von 17 Jahren, 
Absolvierung einer höheren Lehranstalt oder der 
Lehrerprüfung nach dreijährigem Seminarkursus 
und Nachweis ausreichender Mittel. Mufsikalische 
Befähigung und Vorbildung sind in einer Vor- 
zuweisen. 
prüfung vor dem gesamten Lehrerkollegium nach- 
Der Unterricht ist unentgeltlich und 
wird gewöhnlich nur für ein Jahr gewährt (Ab- 
schnitt IX Statut v. 19. 6. 82). 
II. Bayern. Dem Min Inn für Kirchen= und 
SchAngelegenheiten sind unterstellt: 
1. Die K9ll Akademie der Tonkunst 
in München. Sie bezweckt die höhere Aus- 
bildung auf dem Gesamtgebiet der Musik. In Ver- 
bindung mit ihr steht eine Vorschule für die 
Orchesterinstrumente. Hauptfächer sind Klavier, 
Orgel, Orchesterinstrumente, Sologesang und Kom- 
positionslehre; obligatorische Nebenfächer sind 
Klavier, Harmonielehre, Chorgesang, Musikge- 
schichte, einfacher Kontrapunkt (nur zum Haupt- 
fach Orgel), Tanzen und Fechten (nur zum Haupt- 
fach dramatischer Gesang). Das höhere Personal 
besteht aus einem 1. Direktor (künstlerische Lei- 
tung), einem 2. Direktor (administrative und dis- 
ziplinare Leitung sowie Ueberwachung des Unter- 
richtes), Lehrern, Lehrerinnen und einem Sekretär 
(lnterstützung der Direktoren in der geschäftlichen.
	        
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