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Verwaltung, Kanzlei= und Rechnungsgeschäfte,
Verwaltung der Bibliothek).
Das seit 1905 mit der A verbundene Seminar
zur Ausbildung für den Lehrberuf im Klavierspiel
ist durch die unten erwähnte Prüfungs O von 1911
wieder aufgehoben worden.
2. Die Kgl Musikschule zu Würzburg ist
das älteste akademische Musikinstitut Deutschlands.
Im Jahre 1804 unter dem Namen „Akademisches
Musikinstitut“ als Attribut der Universität errichtet,
kam die durch eine allgemeine Sing Sch erweiterte
und nunmehr „Königliches Musikinstitut“ genannte
Anstalt 1820 unter die Aufsicht der Regierung von
Unterfranken, die diese nach Weisung des Kul-
tus Min zu führen hat. Die Sch bezweckt voll-
kommene Ausbildung von Schülern beiderlei Ge-
schlechtes in allen theoretischen und praktischen
Zweigen der TonK gleichzeitig dient sie als musi-
kalische Bildungsanstalt der Angehörigen der Uni-
versität, der Studienanstalt und des Schullehrer-
seminars zu Würzburg. Sie zerfällt in eine Ge-
sang Sch, eine Instrumental Sch und Musiktheorie=
Sch, auch wird zur Förderung allgemeiner Bildung
Unterricht in der Literatur- und Keschichte er-
teilt. An der Spitze steht ein Direktor. Satzung
und Disziplinarvorschriften stammen von 1877
(vgl. Ml f. Kirchen= und Sch#ngelegenh. v.
29. 8. 77 Nr. 10 928). Seit 1875 führt die Anstalt
ihren jetzigen Namen.
Die Direktoren werden bei beiden Musik Sch
vom König ernannt. Die Aufnahmebedingungen
für die Schüler weichen im wesentlichen nicht von
den preußischen ab. Hospitanten werden nur für
den Chorgesangsunterricht zugelassen. Neucste
PrüfungsO für das Lehramt der Musik an den
Mittel Sch und höheren weiblichen Unterrichts- und
Erziehungsanstalten v. 25. 3. 11 (vgl. a. a. O.
v. 31. 3. 11 Nr. 8). Zur Vorbereitung auf die
Prüfung werden neuerdings an beiden Musik Sch
nach Bedarf Vorbereitungskurse von einjähriger
Dauer für den Lehrberuf im Chorgesang, Klavier-,
Violin= und Orgelspiel eingerichtet (vgl. Anlage
zur Prüfungsordnung).
III. Zachsen = Weimar. Die 1872 als Ccchester Sch
cröffnete und vom Staats Min beaufsichtigte Großherzog=
liche Musikschule zu Weimar will in erster Linie Be-
rufsmusiker beiderlei Geschlechtes heranbilden, nimmt aber
für Solo= und dramatischen Gesang, eine Theater Sch und
eine Vor Sch und Sch für Hospitauten. Der Dircktor wird
vom Großherzog ernannt. (Satßung 1906 neu außsgestellt
und durch eine Prüfungs- und Schulordnung ergänzt.)
IV. Schwarzburg-Sondershausen. Das Fürstliche
Konservatorium für Mufsik in Sondershausen,
1883 begründet, dient lediglich der Ausbildung von
Berunfsmusikern beiderlei Geschlechtes. Es untersteht
der Oberaufsicht des Hofmarschallamtes und zerfällt
in eine Gejsang= und OpernSch, eine Klavier Sch, Orgel Sch,
Crchester Sch, Theorie Sch und eine Dirigenten Sch. Der
Direktor wird vom Fürsten ernannt.
Luellen: Die bei den einzelnen Anstalten genannten
Statuten, Vorschriften und Schülerordnungen, die letzten
Jahresberichte der KSch und die im Texte angeführten
Verordnungen.
Literatur: Dressler, 3Zahrbuch 1910 Teil II;
Göz, Staatsrecht des Kar. Württemberg, 1904; Hand-
buch der Sch Statistik für das Kgr. Sachsen, 1009; Heine-
mann, Hüber Organisation und Verwaltung der össentl.
Kunstschulen
preuß. Unterrichtsanstalten, 1907; Kunsthandbuchh
für Deutschland , 1904; Lexis, Die Hochschulen für be-
sondere Fachgebiete im Deutschen Reich, 190"t; Nieper,
Die Kal KUA und K GewerbesSch in Leipzig, 1890; Oechel-
häuser, Geschichte der Großh. Badischen A der bilo.
Künste, 1904; Schäfer, Jahrbuch der bildenden K,
1907/08; Staatsbandbücher der einzelnen Staaten;:
Spemann, #Lexikon, 19000 Woermann, Zur Ge-
schichte der Düsseldorfer KA, 1880; Waentig, Wirtschaft
und Kunst, 1900; Haendke, Bildende Kunst und innere
Politik (Grenzboten, März 1911).
1 Akademien, gewerbliche Unterrichtsanstalten, Theater.
Gravenhorfrt.
Kurtaxe
1. Begriff (Geschichte, Rechtscharakter). & 2. Berhält-
nis zum Reichsrecht. # 3. Die einzelnen Staaten.
#s 1. Begriff und Geschichte.
I. Mit „Kurtaxe“ bezeichnet man pekunüäre
Leistungen, welche von Personen, die in einem
Bade= oder sonstigen Kurorte Heilung oder Er-
holung suchen, für die Bereitstellung der Gesamt-
heit der dazu nützlichen Veranstaltungen gefordert
werden. In der Regel geschicht die Erhebung und
Verwendung der K. durch die Gemeinde, zu deren
Bezirk der Kurort gehört, indem diese dafür jene
Veranstaltungen herstellt und erhält. Indessen
haben auch fiskalische Kurverwaltungen und Pri-
vate als Besitzer sämtlicher Einrichtungen eines
Kurorts, die der Gesundheit, Unterhaltung und
Annehmlichkeit der Kurgäste dienen, mitunter
K. eingeführt. Diese unterscheiden sich stets von
den außerdem zu entrichtenden Zahlungen für
Verabreichung einzelner Kurmittel (Bäder, Wasser
aus Heilquellen zur Trinkkur usw.) dadurch, daß
sie Gegenleistungen für den Genuß sämtlicher
Kurveranstaltungen bilden.
II. Geschichte. Eine K. finden wir schon 1507 in
Baden-Baden. Im Jahre 1531 ist auch eine Abgabe aller
nach Karlsbad in Böhmen kommenden Kurfremden bezeugt.
1 Dies „Badcgeld“" wird aber nicht wie die Abgabe in Baden-
Baden für Kurveranstaltungen verwendet; ursprünglich auf
auch Hospitanten auf. Sie zerfällt in eine Musik Sch, Sch
Grund Kigl Verleihung von dem Stadbtherren erhoben,
" wird es von diesem der Stadt geschentt, die dafür wöchent.
lich eine bestimmte Summe an ein Spital geben soll, das
der Stadtherr zur Aufnahme armer Kurgäste stistet. Wie
lange sich diese Vorläuser der modernen K. erhalten haben,
läßt sich nicht feststellen. Sicher ist aber, daß Karlsbad den
Entstehungsort der modernen K. sowohl der Sache als dem
Namen nach bildet. Dort wurde 1795 an Stelle eines durch
Eintragung in ein „Sprudelbuch“ freiwillig zu entrichtenden
Beitrages der Badegäste für Instandhaltung der Quellen
eine „Kurtax" einge führt, die jeder Kurgast zu zahlen hatte.
Hicraus entwickelte sich das den Bürgermeistern in den vier
wichtigsten böhmischen Badcorten 1867 auedrücklich ver-
lichene Recht, eine K. von jedem dorthin zwecks Kurge-
brauchs kommenden Fremden zu erheben.
Nach diesem Vorbilde führten im 10. Jahrhundert auch
heute zum Deutschen Reiche gehörige Badcorte K. ein, welche
mit dem Ausschwunge des Badewesens und der Hebung des
Wohlstandes in der Bevölkerung seit den siebziger und acht.
ziger Jahren an Verbreitung und Höhe wuchsen. Indessen
verlangten die in Deutschland erlassenen Kurordnungen die
K. oft nur von dem Benutzer der von der Gemeinde ge-