Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Verwaltung, Kanzlei= und Rechnungsgeschäfte, 
Verwaltung der Bibliothek). 
Das seit 1905 mit der A verbundene Seminar 
zur Ausbildung für den Lehrberuf im Klavierspiel 
ist durch die unten erwähnte Prüfungs O von 1911 
wieder aufgehoben worden. 
2. Die Kgl Musikschule zu Würzburg ist 
das älteste akademische Musikinstitut Deutschlands. 
Im Jahre 1804 unter dem Namen „Akademisches 
Musikinstitut“ als Attribut der Universität errichtet, 
kam die durch eine allgemeine Sing Sch erweiterte 
und nunmehr „Königliches Musikinstitut“ genannte 
Anstalt 1820 unter die Aufsicht der Regierung von 
Unterfranken, die diese nach Weisung des Kul- 
tus Min zu führen hat. Die Sch bezweckt voll- 
kommene Ausbildung von Schülern beiderlei Ge- 
schlechtes in allen theoretischen und praktischen 
Zweigen der TonK gleichzeitig dient sie als musi- 
kalische Bildungsanstalt der Angehörigen der Uni- 
versität, der Studienanstalt und des Schullehrer- 
seminars zu Würzburg. Sie zerfällt in eine Ge- 
sang Sch, eine Instrumental Sch und Musiktheorie= 
Sch, auch wird zur Förderung allgemeiner Bildung 
Unterricht in der Literatur- und Keschichte er- 
teilt. An der Spitze steht ein Direktor. Satzung 
und Disziplinarvorschriften stammen von 1877 
(vgl. Ml f. Kirchen= und Sch#ngelegenh. v. 
29. 8. 77 Nr. 10 928). Seit 1875 führt die Anstalt 
ihren jetzigen Namen. 
Die Direktoren werden bei beiden Musik Sch 
vom König ernannt. Die Aufnahmebedingungen 
für die Schüler weichen im wesentlichen nicht von 
den preußischen ab. Hospitanten werden nur für 
den Chorgesangsunterricht zugelassen. Neucste 
PrüfungsO für das Lehramt der Musik an den 
Mittel Sch und höheren weiblichen Unterrichts- und 
Erziehungsanstalten v. 25. 3. 11 (vgl. a. a. O. 
v. 31. 3. 11 Nr. 8). Zur Vorbereitung auf die 
Prüfung werden neuerdings an beiden Musik Sch 
nach Bedarf Vorbereitungskurse von einjähriger 
Dauer für den Lehrberuf im Chorgesang, Klavier-, 
Violin= und Orgelspiel eingerichtet (vgl. Anlage 
zur Prüfungsordnung). 
III. Zachsen = Weimar. Die 1872 als Ccchester Sch 
cröffnete und vom Staats Min beaufsichtigte Großherzog= 
liche Musikschule zu Weimar will in erster Linie Be- 
rufsmusiker beiderlei Geschlechtes heranbilden, nimmt aber 
für Solo= und dramatischen Gesang, eine Theater Sch und 
eine Vor Sch und Sch für Hospitauten. Der Dircktor wird 
vom Großherzog ernannt. (Satßung 1906 neu außsgestellt 
und durch eine Prüfungs- und Schulordnung ergänzt.) 
IV. Schwarzburg-Sondershausen. Das Fürstliche 
Konservatorium für Mufsik in Sondershausen, 
1883 begründet, dient lediglich der Ausbildung von 
Berunfsmusikern beiderlei Geschlechtes. Es untersteht 
der Oberaufsicht des Hofmarschallamtes und zerfällt 
in eine Gejsang= und OpernSch, eine Klavier Sch, Orgel Sch, 
Crchester Sch, Theorie Sch und eine Dirigenten Sch. Der 
Direktor wird vom Fürsten ernannt. 
Luellen: Die bei den einzelnen Anstalten genannten 
Statuten, Vorschriften und Schülerordnungen, die letzten 
Jahresberichte der KSch und die im Texte angeführten 
Verordnungen. 
Literatur: Dressler, 3Zahrbuch 1910 Teil II; 
Göz, Staatsrecht des Kar. Württemberg, 1904; Hand- 
buch der Sch Statistik für das Kgr. Sachsen, 1009; Heine- 
mann, Hüber Organisation und Verwaltung der össentl. 
Kunstschulen 
  
preuß. Unterrichtsanstalten, 1907; Kunsthandbuchh 
für Deutschland , 1904; Lexis, Die Hochschulen für be- 
sondere Fachgebiete im Deutschen Reich, 190"t; Nieper, 
Die Kal KUA und K GewerbesSch in Leipzig, 1890; Oechel- 
häuser, Geschichte der Großh. Badischen A der bilo. 
Künste, 1904; Schäfer, Jahrbuch der bildenden K, 
1907/08; Staatsbandbücher der einzelnen Staaten;: 
Spemann, &##Lexikon, 19000 Woermann, Zur Ge- 
schichte der Düsseldorfer KA, 1880; Waentig, Wirtschaft 
und Kunst, 1900; Haendke, Bildende Kunst und innere 
Politik (Grenzboten, März 1911). 
1 Akademien, gewerbliche Unterrichtsanstalten, Theater. 
Gravenhorfrt. 
Kurtaxe 
1. Begriff (Geschichte, Rechtscharakter). & 2. Berhält- 
nis zum Reichsrecht. # 3. Die einzelnen Staaten. 
#s 1. Begriff und Geschichte. 
I. Mit „Kurtaxe“ bezeichnet man pekunüäre 
Leistungen, welche von Personen, die in einem 
Bade= oder sonstigen Kurorte Heilung oder Er- 
holung suchen, für die Bereitstellung der Gesamt- 
heit der dazu nützlichen Veranstaltungen gefordert 
werden. In der Regel geschicht die Erhebung und 
Verwendung der K. durch die Gemeinde, zu deren 
Bezirk der Kurort gehört, indem diese dafür jene 
Veranstaltungen herstellt und erhält. Indessen 
haben auch fiskalische Kurverwaltungen und Pri- 
vate als Besitzer sämtlicher Einrichtungen eines 
Kurorts, die der Gesundheit, Unterhaltung und 
Annehmlichkeit der Kurgäste dienen, mitunter 
K. eingeführt. Diese unterscheiden sich stets von 
den außerdem zu entrichtenden Zahlungen für 
Verabreichung einzelner Kurmittel (Bäder, Wasser 
aus Heilquellen zur Trinkkur usw.) dadurch, daß 
sie Gegenleistungen für den Genuß sämtlicher 
Kurveranstaltungen bilden. 
II. Geschichte. Eine K. finden wir schon 1507 in 
Baden-Baden. Im Jahre 1531 ist auch eine Abgabe aller 
nach Karlsbad in Böhmen kommenden Kurfremden bezeugt. 
1 Dies „Badcgeld“" wird aber nicht wie die Abgabe in Baden- 
Baden für Kurveranstaltungen verwendet; ursprünglich auf 
auch Hospitanten auf. Sie zerfällt in eine Musik Sch, Sch 
Grund Kigl Verleihung von dem Stadbtherren erhoben, 
" wird es von diesem der Stadt geschentt, die dafür wöchent. 
lich eine bestimmte Summe an ein Spital geben soll, das 
der Stadtherr zur Aufnahme armer Kurgäste stistet. Wie 
lange sich diese Vorläuser der modernen K. erhalten haben, 
läßt sich nicht feststellen. Sicher ist aber, daß Karlsbad den 
Entstehungsort der modernen K. sowohl der Sache als dem 
Namen nach bildet. Dort wurde 1795 an Stelle eines durch 
Eintragung in ein „Sprudelbuch“ freiwillig zu entrichtenden 
Beitrages der Badegäste für Instandhaltung der Quellen 
eine „Kurtax" einge führt, die jeder Kurgast zu zahlen hatte. 
Hicraus entwickelte sich das den Bürgermeistern in den vier 
wichtigsten böhmischen Badcorten 1867 auedrücklich ver- 
lichene Recht, eine K. von jedem dorthin zwecks Kurge- 
brauchs kommenden Fremden zu erheben. 
Nach diesem Vorbilde führten im 10. Jahrhundert auch 
heute zum Deutschen Reiche gehörige Badcorte K. ein, welche 
mit dem Ausschwunge des Badewesens und der Hebung des 
Wohlstandes in der Bevölkerung seit den siebziger und acht. 
ziger Jahren an Verbreitung und Höhe wuchsen. Indessen 
verlangten die in Deutschland erlassenen Kurordnungen die 
K. oft nur von dem Benutzer der von der Gemeinde ge-
	        
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