schaffenen, der Gesundung oder Unterhaltung dienenden
Einrichtungen. Ein Urteil des O# v. 3. 2. 96 (Entsch 13,
229) und ein solches des Landgerichts Berlin II vom 26. 9. 91
(Pr. Verw Bl 13, 448) stellten sest, daß die Gemeinden in
den preußischen Kurorten nicht das Recht hatten, sämt-
liche sich in ihnen zu Erholungszwecken aufhaltenden Frem-
den einer K. zu unterwerfen. Infolge dessen wurde ihnen
dies Recht im Komm Abg G v. 14. 7. 93 ausdrücklich erteilt.
Andere Bundcsstaaten folgten diesem Beispiel.
III. Rechtscharakter der Kurtaxe.
Sie ist entweder
a) eine privatrechtliche Gegenlei-
stung für die Benutzung der Kurveranstaltungen
(Entgelts- oder privatrechtliche K.). Dies ist der
all:
1. bei K. der Gemeinden, wenn die von diesen
erlassenen Kurordnungen die K. lediglich von
solchen Kurfremden fordern, welche kommunale
Kurveranstaltungen (z. B. Kurhäuser, Kurprome-
naden, Badehäuser) benutzen wollen. Kohler
meint allerdings, daß auch diese „erste Form der
Kurtaxe" nur „in primitiven Zuständen“ „privat-
rechtlichen Charakter“ habe, „in entwickelteren
Verhältnissen“ aber „zur öffentlichrechtlichen Ge-
bühr“ werde. Indessen wird man dieser Auf-
fassung (mit Hegelmaier, Scholz und v. Welser)
nicht zustimmen können; abgesehen von anderen
Gründen auch schon deshalb, weil nach ihr, wer
versehentlich einmal eine den Kurgästen reservierte
Promenade betritt, zur Zahlung der K. verpflich-
tet, wer unter Benutzung einer fremden Kurkarte
ein Kurkonzert besucht, aber nur wegen Gebühren-
hinterziehung zu bestrafen sein würde.
2. Bei jeder von einer fiskalischen (anders in
Bayern und Sachsen) oder privaten Kurverwal-
tung eingeführten K. Die Ansicht von Arndt
(Verwürch 11, 449), daß in Preußen die Regie-
rung K. und sonstige Gebühren ohne weiteres
einführen könne, steht zu dem Steuerbewilligungs-
rechte des Landtages in Widerspruch.
b) Oder eine an die Kurortsgemeinde zu zahlende
Abgabe (öffentlichrechtliche oder Zwangs K.),
und zwar dann, wenn eine solche Gemeinde, von
einer gesetzlichen Ermächtigung Ge-
brauch machend, eine von sämtlichen Kur-
fremden zu zahlende K. zur Bestreitung der Kur-
veranstaltungen erhebt. Diese Abgabe ist dem
herrschenden Sprachgebrauche der Finanzwissen-
schaft gemäß weder Steuer noch Gebühr und auch
nicht zu den Zwecksteuern oder zu den Beiträgen
zu rechnen. Auch juristisch können die für Gebühren
bestehenden Rechtssätze nur in solchen Staaten auf
die K. Anwendung finden, wo dies wie in Bayern
und Sachsen gesetzlich bestimmt ist, also nicht in
Preußen (J Gemeindeabgaben § 41.
+ 2. Berhältnis der Zwangskurtare zum
Reichsrecht. Jastrows Auffassung, daß die Ein-
führung von Zwangs K. den ## 1 und 8 Frei-
zügigkeitsG v. 1. 11. 67 widersprechen und des-
halb ungültig sein würde, hat lange Zeit hindurch
auch der Kommentator des KAG, Nöll, und neuer-
dings Bornhak vertreten. Dagegen sprachen Freund
in den späteren Auflagen der Nöllschen Ausgabe
des KA“# und namentlich Strutz, Kohler, Ernst
Scholz und Schön sich dahin aus, daß die Ermäch--
tigung der Gemeinden zur Erhebung einer Zwangs-
K. nicht die dem Landesrecht gezogenen Schranken
überschreite. Indessen ist nach Freiz. G 5 1 jeder
Deutsche unbehindert, sich an jedem Orte des Reichs
Kurtaxe
–.
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aufzuhalten, und nach § 8 ist die Gemeinde zur
Erhebung von „Abgaben“ bei nur vorübergehen-
dem Aufenthalte nicht befugt. Diese Vorschrift be-
schränkt sich weder dem Wortlaute noch dem Sinne
nach auf Steuern. Indessen läßt sich heute, da fast
alle größeren Bundesstaaten ihre Kurorte zur Ein-
führung von ZwangskK. ermächtigt haben und Ge-
meinden in den verschiedensten Teilen Deutsch-
lands solche erheben, die Rechtswirkung der
ZwangsK. dadurch begründen, daß in bezug
auf sie ein Gewohnheitsrecht (l das Reichsgesetz-
recht außer Kraft gesetzt habe. Sieht man in je-
dem dauernd geübten und von den Beteiligten bei
der Befolgung als Recht empfundenen Brauche ein
Gewohnheitsrecht, so wird auch die Art der Ein-
führung der Zwangs K., falls sie nur den landes-
gesetzlichen Vorschriften entspricht, keinen Einwand
gegen ihre Rechtmäßigkeit bilden können. Ist
man aber der Ansicht, daß ein Gewohnheitsrecht,
namentlich ein solches mit derogatorischer Kraft sich
im Reichsrecht überhaupt nicht zu entwickeln ver-
mag, so darf man der Auffassung, daß Zwangs K.
einführende K. Ordnungen rechtskräftig sind, trotz
ihrer Verbreitung nicht zustimmen. Man muß
dann infolge des Freiz.G das Recht zur Ein-
führung einer Zwangs K. überall dort bestreiten,
wo diese Abgabe zur Bezahlung von Veranstal-
tungen verwendet wird, die für die Einheimischen
infolge des Steigens der Mieten in der Kursaison
pekuniäre Vorteile, für die Kurgäste höchstens
Annehmlichkeiten bewirken. Nur wo eine Ge-
meinde ohne Einführung einer Zwangs K. außer-
stande wäre, die einfachsten sanitären Vorkeh-
rungen (wie Einrichtung von Kranken= und Lei-
enräumen, Beschaffung von Desinfektionsein-
richtungen usw.) zur Bekämpfung ansteckender
Krankheiten zu beschaffen, die gerade in Badeorte
leicht eingeschleppt und in ihnen leicht verbreitet
werden können, widerspricht die Abgabe unzwei-
felhaft nicht dem Reichsrecht. Man kann sich
dafür nämlich darauf berufen, daß ein späteres
Gesetz als das Freiz. Gesetz, nämlich G behufs Be-
kämpfung gemeingefährl. Krankh. v. 30. 6. 00 in
*23, den Landesbehörden das Recht verleiht, die
Gemeinden dazu anzuhalten, „diejenigen Einrich-
tungen zu treffen, welche zur Bekämpfung gemein-
gefährlicher Krankheiten notwendig sind.“ Eine
Ausf. V des Preuß. Kultus Min zu diesem Gv. 24.
1. 03 macht auch den Badcorten die erwähnten
sanitären Vorkehrungen speziell zur Pflicht und
rät ihnen zur Einführung einer K., „falls sie die
Kosten nicht aus eigener Kraft aufzubringen ver-
meinen.“ IJ Krankheiten, übertragbare.)
# 3. Die einzelnen Staaten.
I. Preuße n. Nach Komm Abg G 12 können
„die Gemeinden in Badecorten, klimatischen und
sonstigen Kurorten für die Herstellung und Unter-
haltung ihrer zu Kurzwecken getroffenen Veran-
staltungen" ZwangsK. erheben. Dasselbe Recht
haben auch selbständige Gutsbezirke (a. M. R. S.
in Pr VerwBl 16, 94).
Sowohl die Entgelts- wie die Zwangs K. kann,
falls der Tarif „von der Aufsichtsbehörde festge-
stellt“ ist, nach § 90 KAG im VerwzZwangsverfah-
ren beigetrieben werden. Indessen sind Streitig-
keiten über die Zahlungspflicht bei einer K., da
diese nicht zu den in §§ 69, 70 K A= behandelten
Forderungen der Gemeinden gehört, stets von den
ordentlichen Gerichten zu entscheiden. So auch