Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
702 Kurtaxe — Küstenmeer 
OVG 34, 197, a. M. Nöll-Freund K # 69 
Note 6, Scholz u. Hue de Grais, HB d. Gesetzg. 
4, 3 (1905), 22 Note 41. 
II. In Bayern können nach dem G über 
das Gebührenwesen v. 11. 11. 99 (GVBl 904) 
a 224 in Kurorten jeder Art „für Herstellung und 
Unterhaltung der zu Kurzwecken getroffenen Ver- 
anstaltungen Badetaxen erhoben, und es 
kann die Erhebung solcher als örtlicher Abgaben 
auch den Gemeinden gestattet werden. Die nähe- 
ren Bestimmungen erfolgen durch die Staatsregie- 
rung.“ Danach steht die Beschlußfassung über 
Einführung oder Erhöhung der hier als „Bade- 
taxe“ bezeichneten K. in Stadtgemeinden dem 
Magistrate unter Zustimmung der Gemeindebe- 
vollmächtigten, in Landgemeinden der Gemeinde- 
versammlung zu; die Einführung oder Erhöhung 
bedürfen aber der Genehmigung des Min Inn. 
Vgl. GemO f. d. Landest. diess. d. Rheins v. 
23. 4. 69 (GVBl 865) a 40. Die der Gemeinde 
unmittelbar vorgesetzte Verw Behörde hat darüber 
zu wachen, daß die K. der Vorschrift des Geb.G 
entsprechend verwendet wird. Wird einer Ge- 
meinde ein Ausgabeposten als nicht zu den Kur- 
veranstaltungen gehörig gestrichen, so kann die 
Gemeinde den VG## anrufen (a 10 Ziff. 2 G 
betr. die Errichtung eines VHh. Er entscheidet 
(a 8 Ziff. 31) auch in zweiter Instanz, wenn in 
dem Streite zwischen einem Kurgaste und einer 
Gemeinde über Zahlungsverpflichtung oder Rück- 
vergütung bezüglich der K. von der der Gemeinde 
  
„Für die geschuldete 
  
richtsb. u. Gem. Verw 45 (1903). 
— . — — — — —— —— 
Abgaben. (Vgl. Walz, Staatsr. d. Gr. Baden 
1909) 293.) 
VI. In Elsaß-Lothringen werden die 
Ordnungen der Zwangs K. vom Gemeinderat mit. 
Genehmigung des Bezirkspräsidenten. festgestellt. 
u haftet der Fremde, sein 
Wirt oder Vermieter als Gesamtschuldner."“" S. 
Gv. 14. 12. 09 (GBl 163) #55 8, Bruck, Verf= und 
Verw. v. Els.-Lothr. 3 (1910) 293. 
Literatur: Jastrow im Sozialp. Zentrbl. 2 (1893), 
S 301—303, 370; Kohler, Die K., 1902; Scholz, Pr. 
Berw Bl 28 (1907), 625—27; Koehne, Kurortwesen und 
K. in geschichtlicher Entwicklung, 1912; Bornhak, K. in 
Die Selbstwerwallung vom 1. 8. 1912; Koehne, Das 
Recht der K. (Heft 29 der Abhandl. aus dem Staats- und 
Berw Recht) 1912.— Bayern: Aufsätze von v. Ebner. 
und von Welser in Bl. f. admin. Praxis 56 (1906); 
Württemberg: Hegelmaier in 3 f. freiw. Ge-. 
1 Quellenschutzl. 
Koehne. 
Küstenmeer 
* 1. Grundsätzliches. 
fragen. 
4* 2. Ausdebnung. 5 3. Einzel- 
51. Grundsätzliches. Das K. (mer territoriale, 
seltener mer littorale, côötière, territorial waters) 
wird in der rechtlichen Behandlung von dem 
offenen Meere unterschieden, ist aber auch nicht 
in jeder Hinsicht dem Landgebiete gleich zu be- 
handeln. Seine rechtliche Einreihung ist streitig. 
vorgesetzten Verw Behörde ein Urteil gefällt ist. 
Auch fiskalische Kurverwaltungen können, wo 
„der Staat das ganze Bad führt und alle Einrich- 
tungen besorgt“, eine Zwangs K. erheben, die als 
öffentlichrechtliche Gebühr (v. Welser) zu betrach- 
ten ist. 
III. In Sachsen fällt die von der Gemeinde 
erhobene K. unter die Gebühren, welche diese 
nach §#21 des G betr. die Erhebung der Kosten usw. 
v. 30. 4. 06 für die Benutzung der von ihr im 
öffentlichen Interesse unterhaltenen Veranstal- 
tungen erheben darf. Die Einführung der K. er- 
folgt danach „durch ortsgesetzliche oder ortspolizei- 
liche Bestimmungen“, die „sofort bei ihrem Erlaß 
zur Kenntnis der Aufsichtsbehörde zu bringen“ 
sind. Wo die Kurveranstaltungen dem Staate 
ehören, hat das Min Inn die K.Ordnungen zu er- 
assen. (Vgl. die in der Ausg. des G von E. Michel 
1906, 55 gegebenen Auszüge aus den Mot und 
über die Frage, welche Veranstaltungen mit den 
Erträgen der K. bezahlt werden dürfen, Min B 
v. 6. 3. 07 in Fischers 3 f. Proxis u. Gstzg. d. Verw 
32, 184). 
IV. In Württemberg darf nach Gem- 
Steuer G v. 8. 8. 03 (Reg Bl 397) eine K. „von 
den Gemeinden nur mit Genehmigung der Kreis- 
regierung eingeführt und erhöht werden.“ Nach 
der Vollz Verf v. 22. 9. 04 (Reg Bl 263) 5 2 Abs 3 
und 4 bleiben davon bereits bestehende K. bis 
zur Erhöhung unberührt und steht Erweiterung 
der zahlungsverpflichteten Personen der Erhöhung 
der K. gleich. 
V. In Baden haben die Gemeinden das 
Recht zur Erhebung der Zwangs K. in der Gem- 
u. St O in Fassung v. 19. 10. 06 (GVhl 536) 5 73 
auf Grund einer Novelle von demselben Tage 
(GVl 523) erhalten. Die K. gehört hier nicht 
zu den Gebühren oder Beiträgen, indessen zu den 
  
Einer natürlichen Auffassung entspricht die Be- 
hauptung einer Herrschaft auch über das Meer. 
Sie auszuschließen gelang weniger der Leugnung 
ihrer Möglichkeit (imperium maris ist nicht domi- 
nium maris), die sich erst in der neuesten Zeit mit 
dem annähernden Gleichmaß in der Seegeltung 
der Staaten verliert, als der Ueberzeugung von 
der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer Frei- 
heit der Völkerstraße, die allen Nationen gemein- 
sam sein muß. „Mare liberum“ als Grundsatz 
hatte sich deshalb auch nur sehr allmählich und erst 
zwei Jahrhunderte später als es Hugo Grotius 
(mare liberum 1609) proklamiert hatte, durchge- 
setzt. Niemals indes war selbst von Grotius diese 
Freiheit bis unmittelbar an die Küste herangetra- 
gen worden: hier erhob sich gegen das Verkehrs- 
interesse der Allgemeinheit schon (wenn auch 
nicht allein) das Schutzinteresse des einzelnen 
Staates an dem Küstensaume als einem Siche- 
rungsstreifen. 
Die geschichtliche Entwicklung leitet zu dem 
grundsätzlichen Standpunkt, daß für das K. nicht 
eine Ausnahme von der Rechtslage des offenen 
Meeres darzutun ist, daß vielmehr der Wandel in 
der Auffassung vom offenen Meere das K. über- 
haupt nie betroffen hat: das K. ist unter der Herr- 
schaft des Uferstaates verblieben. Der Standpunkt 
äußert seine Wirkung z. B. für die jetzt wichtig 
werdende Frage der rechtlichen Regelung des 
Luftraumes oberhalb des K. IX Luftschiff- 
fahrt! Das Ineinanderübergehen von K. und 
hoher See und die Schwierigkeit, die Staats- 
gewalt auf dem K. in gleicher Weise wie auf dem
	        
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