702 Kurtaxe — Küstenmeer
OVG 34, 197, a. M. Nöll-Freund K # 69
Note 6, Scholz u. Hue de Grais, HB d. Gesetzg.
4, 3 (1905), 22 Note 41.
II. In Bayern können nach dem G über
das Gebührenwesen v. 11. 11. 99 (GVBl 904)
a 224 in Kurorten jeder Art „für Herstellung und
Unterhaltung der zu Kurzwecken getroffenen Ver-
anstaltungen Badetaxen erhoben, und es
kann die Erhebung solcher als örtlicher Abgaben
auch den Gemeinden gestattet werden. Die nähe-
ren Bestimmungen erfolgen durch die Staatsregie-
rung.“ Danach steht die Beschlußfassung über
Einführung oder Erhöhung der hier als „Bade-
taxe“ bezeichneten K. in Stadtgemeinden dem
Magistrate unter Zustimmung der Gemeindebe-
vollmächtigten, in Landgemeinden der Gemeinde-
versammlung zu; die Einführung oder Erhöhung
bedürfen aber der Genehmigung des Min Inn.
Vgl. GemO f. d. Landest. diess. d. Rheins v.
23. 4. 69 (GVBl 865) a 40. Die der Gemeinde
unmittelbar vorgesetzte Verw Behörde hat darüber
zu wachen, daß die K. der Vorschrift des Geb.G
entsprechend verwendet wird. Wird einer Ge-
meinde ein Ausgabeposten als nicht zu den Kur-
veranstaltungen gehörig gestrichen, so kann die
Gemeinde den VG## anrufen (a 10 Ziff. 2 G
betr. die Errichtung eines VHh. Er entscheidet
(a 8 Ziff. 31) auch in zweiter Instanz, wenn in
dem Streite zwischen einem Kurgaste und einer
Gemeinde über Zahlungsverpflichtung oder Rück-
vergütung bezüglich der K. von der der Gemeinde
„Für die geschuldete
richtsb. u. Gem. Verw 45 (1903).
— . — — — — —— ——
Abgaben. (Vgl. Walz, Staatsr. d. Gr. Baden
1909) 293.)
VI. In Elsaß-Lothringen werden die
Ordnungen der Zwangs K. vom Gemeinderat mit.
Genehmigung des Bezirkspräsidenten. festgestellt.
u haftet der Fremde, sein
Wirt oder Vermieter als Gesamtschuldner."“" S.
Gv. 14. 12. 09 (GBl 163) #55 8, Bruck, Verf= und
Verw. v. Els.-Lothr. 3 (1910) 293.
Literatur: Jastrow im Sozialp. Zentrbl. 2 (1893),
S 301—303, 370; Kohler, Die K., 1902; Scholz, Pr.
Berw Bl 28 (1907), 625—27; Koehne, Kurortwesen und
K. in geschichtlicher Entwicklung, 1912; Bornhak, K. in
Die Selbstwerwallung vom 1. 8. 1912; Koehne, Das
Recht der K. (Heft 29 der Abhandl. aus dem Staats- und
Berw Recht) 1912.— Bayern: Aufsätze von v. Ebner.
und von Welser in Bl. f. admin. Praxis 56 (1906);
Württemberg: Hegelmaier in 3 f. freiw. Ge-.
1 Quellenschutzl.
Koehne.
Küstenmeer
* 1. Grundsätzliches.
fragen.
4* 2. Ausdebnung. 5 3. Einzel-
51. Grundsätzliches. Das K. (mer territoriale,
seltener mer littorale, côötière, territorial waters)
wird in der rechtlichen Behandlung von dem
offenen Meere unterschieden, ist aber auch nicht
in jeder Hinsicht dem Landgebiete gleich zu be-
handeln. Seine rechtliche Einreihung ist streitig.
vorgesetzten Verw Behörde ein Urteil gefällt ist.
Auch fiskalische Kurverwaltungen können, wo
„der Staat das ganze Bad führt und alle Einrich-
tungen besorgt“, eine Zwangs K. erheben, die als
öffentlichrechtliche Gebühr (v. Welser) zu betrach-
ten ist.
III. In Sachsen fällt die von der Gemeinde
erhobene K. unter die Gebühren, welche diese
nach §#21 des G betr. die Erhebung der Kosten usw.
v. 30. 4. 06 für die Benutzung der von ihr im
öffentlichen Interesse unterhaltenen Veranstal-
tungen erheben darf. Die Einführung der K. er-
folgt danach „durch ortsgesetzliche oder ortspolizei-
liche Bestimmungen“, die „sofort bei ihrem Erlaß
zur Kenntnis der Aufsichtsbehörde zu bringen“
sind. Wo die Kurveranstaltungen dem Staate
ehören, hat das Min Inn die K.Ordnungen zu er-
assen. (Vgl. die in der Ausg. des G von E. Michel
1906, 55 gegebenen Auszüge aus den Mot und
über die Frage, welche Veranstaltungen mit den
Erträgen der K. bezahlt werden dürfen, Min B
v. 6. 3. 07 in Fischers 3 f. Proxis u. Gstzg. d. Verw
32, 184).
IV. In Württemberg darf nach Gem-
Steuer G v. 8. 8. 03 (Reg Bl 397) eine K. „von
den Gemeinden nur mit Genehmigung der Kreis-
regierung eingeführt und erhöht werden.“ Nach
der Vollz Verf v. 22. 9. 04 (Reg Bl 263) 5 2 Abs 3
und 4 bleiben davon bereits bestehende K. bis
zur Erhöhung unberührt und steht Erweiterung
der zahlungsverpflichteten Personen der Erhöhung
der K. gleich.
V. In Baden haben die Gemeinden das
Recht zur Erhebung der Zwangs K. in der Gem-
u. St O in Fassung v. 19. 10. 06 (GVhl 536) 5 73
auf Grund einer Novelle von demselben Tage
(GVl 523) erhalten. Die K. gehört hier nicht
zu den Gebühren oder Beiträgen, indessen zu den
Einer natürlichen Auffassung entspricht die Be-
hauptung einer Herrschaft auch über das Meer.
Sie auszuschließen gelang weniger der Leugnung
ihrer Möglichkeit (imperium maris ist nicht domi-
nium maris), die sich erst in der neuesten Zeit mit
dem annähernden Gleichmaß in der Seegeltung
der Staaten verliert, als der Ueberzeugung von
der wirtschaftlichen Notwendigkeit einer Frei-
heit der Völkerstraße, die allen Nationen gemein-
sam sein muß. „Mare liberum“ als Grundsatz
hatte sich deshalb auch nur sehr allmählich und erst
zwei Jahrhunderte später als es Hugo Grotius
(mare liberum 1609) proklamiert hatte, durchge-
setzt. Niemals indes war selbst von Grotius diese
Freiheit bis unmittelbar an die Küste herangetra-
gen worden: hier erhob sich gegen das Verkehrs-
interesse der Allgemeinheit schon (wenn auch
nicht allein) das Schutzinteresse des einzelnen
Staates an dem Küstensaume als einem Siche-
rungsstreifen.
Die geschichtliche Entwicklung leitet zu dem
grundsätzlichen Standpunkt, daß für das K. nicht
eine Ausnahme von der Rechtslage des offenen
Meeres darzutun ist, daß vielmehr der Wandel in
der Auffassung vom offenen Meere das K. über-
haupt nie betroffen hat: das K. ist unter der Herr-
schaft des Uferstaates verblieben. Der Standpunkt
äußert seine Wirkung z. B. für die jetzt wichtig
werdende Frage der rechtlichen Regelung des
Luftraumes oberhalb des K. IX Luftschiff-
fahrt! Das Ineinanderübergehen von K. und
hoher See und die Schwierigkeit, die Staats-
gewalt auf dem K. in gleicher Weise wie auf dem