Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Küstenmeer 
stenlichter auf Borkum, Delfzyl usw. vgl. Vi mit Montenegro, Türkei; Aegypten, Liberia, Marokko, 
den Niederlanden v. 16. 10. 96 (Rl 97, 603). " 
Bolivien, Ekuador, Honduras, Kolumbien, Mexiko, 
Schiffswegerecht.)] 
b) Justiz übt der Staat gegen bloß durch- 
fahrende fremde Handelsschiffe nicht aus; aber 
auch für ankernde Schiffe ist es internationaler 
Brauch, daß sich der Uferstaat nicht in einen Streit 
innerhalb der Schiffsbesatzung mischt (Annuaire 
de Tlnstitut 17, 1898, 273). England behauptet 
allerdings die Strafgerichtsbarkeit auch gegen 
fremde Kauffahrteischiffe auf der Durchfahrt inner- 
halb 3 Seemeilen (territorial waters jurisqction 
act 1878), im Widerspruch zur sonstigen Staaten- 
praxis und zur überwiegenden Theorie. Wegen. 
strafbarer Handlungen im Hoheitsgebiete kann 
jedoch ein Schiff selbst über die Grenzen des K. 
hinaus bis an die Grenze eines fremden K. ver- 
folgt werden. 
c) Der Seepolizei ist auch das durch- 
fahrende Kauffahrteischiff unterworfen. Hier ist, 
abgesehen von der Regelung des Strandrechts /NI, 
die Ueberwachung aus gesundheitspolizeilichen 
Gründen von wachsender Bedeutung, unterliegt 
jetzt auch z. T. internationaler Vereinbarung 
[UKrankheiten 1 51. 
d) Die Zolllinie wird nach deutschem Recht 
(England vgl. & 2) nicht in das K. vorgescho- 
ben; das würde aber Zollsicherungen im K. nicht 
bindemn. Einzelheit a 8 Handels Vi mit Mexiko 
v. 5. 12. 82 
e) Der Vt v. 14. 3. 84 über die unterseeischen 
Telegraphenkabel findet innerhalb der 
Küstengewässer keine Anwendung; dessen Schutz- 
vorschriften hat jedoch das R v. 21. 11. 87 (REBl 
88, 169) auch für die deutschen Küstengewässer 
in Geltung gesetzt. 
3. Wirtschaftliche Vorbehalte für 
die eigenen Staatsangehörigen. 
a) Küstenschiffahrt, Küstenfrachtfahrt 
(cabotage), d. i. das Recht, Güter in einem deut- 
schen Seehafen zu laden und nach einem anderen 
deutschen Seehafen zu befördern, um sie dort aus- 
zuladen, steht ausschließlich deutschen Schiffen zu 
(R v. 22. 5. 81, Rel 97). Für das Wesen der 
Küstenschiffahrt ist ein Doppeltes zu beachten: 
die Schiffe dürfen nur an der Küste entlang fah- 
ren, nicht auch von einem Staatsteile durch offe- 
nes Meer nach einem andern Teile, einer Kolonie 
(anders die, für das Panamakanalgebührengesetz 
v. 1912 bedeutsam gewordene nordamerikanische 
Auffassung; aber auch Portugal) — ferner: das 
K. bestimmt sich hierbei nach geographisch-nau- 
tischen Merkmalen (§ 2 a. E.). 
Ausländischen Schiffen kann dieses Vorrecht 
durch Staatsvertrag oder durch kaiserliche Ver- 
ordnung mit Zustimmung des B eingeräumt 
werden. Das ist jedoch in so weitem Umfange 
erfolgt, daß die Ausnahme zum Regelzustande ge- 
worden ist, allerdings den einzelnen Staaten ge- 
genüber nicht im gleichen Ausmaße. Manches ist 
zweifelhaft (vgl. Fleischmann 270). 
Durch kaiserliche Verordnung ist das Recht bewil- 
ligt: Belgien, Brasilien, Dänemark, Großbritan- 
nien, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweden. 
Durch Staatsverträge: 
1. gegenseitig wie für Inländer: Oesterreich- 
Ungarn, Rumänien, Tonga, 
2. gegenseitig nach dem Grundsatze der Meist- 
begünstigung: Bulgarien, Griechenland, Italien, 
  
  
  
  
Sansibar; Japan, Persien, Siam; Argentinien, 
Nikaragua, Salvador, Venezuela; 
3. dem Reich für seine Angehörigen: Kongo- 
staat, Korea (auch jetzt noch?). 
Ausdrücklich ausgeschlossen in den Verträgen mit 
Portugal (zum Teil), Rußland, Chile, Uruguay. 
Eine Besonderheit für die Verladung: § 566 
HG#B. Für Fahrzeuge von weniger als 300 chm 
Bruttoraumgehalt in der Küstenfahrt kommen 
einzelne sonst zwingende Vorschriften der See- 
mannsordnung nicht zur Anwendung (B v. 16. 6. 
1903, Rönl 252). Zweiganstalt für die Unfall- 
versicherung §§ 1186 ff. RVers O. · 
b) Küstenfischerei. Sie ist nicht ohne 
weiteres in der Zubilligung der Küstenfrachtfahrt 
(a) an Ausländer mit inbegriffen. (Vgl. 5 296 a 
StGB); sie ist z. B. besonders eingeräumt den 
Franzosen in Neufundland durch Vi v. 8. 4. 04, 
den Japanern gemäß dem russisch-japanischen 
Friedens Vt v. 27. 8. 05 durch den Fischerei Vt 
v. 15. 7. 07, im übrigen Bd. 1 S. 801. Der Fang 
der deutschen Seefischer ist in Deutschland zollfrei, 
abgesehen von dem Fange aus fremdem K. (See- 
fischerei Zoll O v. 11. 1. 06, R Bl. 257). Für die 
Jagd im K. ist ein Jagdschein als erforderlich zu 
erachten. — Wichtig ist die vertragliche Regelung 
des Robbenfanges im Beringmeere zwischen den 
V. St. v. Amerika und England (18. 4. 1892, 
15. 8. 93), den V. St. v. Amerika und Rußland 
(4. 5. 94), sowie der Schiedsspruch des Haager 
Schiedshofes v. 7. 9. 10 (V. St. v. Amerika—Eng- 
land) über die Küstenfischerei im nördlichen Atlan- 
tischen Ozean. 
4. Im Kriege ist auch das K. der krieg- 
führenden Staaten Kriegsschauplatz (bei einem 
Angriffe innerhalb des K. kommt RV a 11 Abs2 
a. E. in Betracht). Jedoch sind die ausschließlich 
der Küstenfischerei oder der kleinen Lokalschiffahrt 
dienenden Fahrzeuge nebst Ladung von der Weg- 
nahme befreit, sofern sie nicht an den Feindselig- 
keiten teilnehmen (II. Haager Friedenskonferenz 
von 1907, 11. Abkommena 3). Das Küstengewässer 
neutraler Staaten darf nicht zum Kriegsschauplatz 
gemacht werden. Die bloße Durchfahrt bleibt den 
Kriegsschiffen erlaubt; Durchsuchung, Aufbringen 
von Schiffen, Bildung von Prisengerichten, Be- 
nutzung als Stützpunkt für Seekriegsunterneh- 
mungen, namentlich Funkentelegraphie, auch nur 
die Verfolgung des Feindes bis in das K. hinein 
ist unzulässig (13. Abkommen). Daß es den Kriegs- 
schiffen untersagt sei, sich länger als 24 Stunden 
im K. der Neutralen aufzuhalten, ist nicht allge- 
mein anzuerkennen. Der neutrale Staat ist be- 
fugt, das . durch Minen zu sperren (8. Abkom- 
men a 4). 
iteratur: Schücking, Das K. im intern. Recht, 
1897; Godey, La mer cotiere, 18996; Frenz;el, Theo- 
rien über die rechtl. Natur des K., Diss. Leipzig 1908; 
L. Oppenheim, 3. f. Völkerrecht 1579, V74 (Meerbusen 76 
Thomas Willing Balch, La baie d-Hudson in der Re- 
vue de drolt intern. 43 (1911) S 539; Reserat auf der 6. 
Tagung der American Society of International Lay 
(April 1912); Stoerk in Holtzendorffs HB v. Völkerrechts 
2, 1887 35 83—91; v. Ullmann, Völkerrecht z# 87, 
88; v. Liszt s9; Heilborn, System des Bölkerrechts, 
1896 S 37; F. Perels, Intern. öffentl. Seerechts, 1903
	        
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