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Küstenmeer
stenlichter auf Borkum, Delfzyl usw. vgl. Vi mit Montenegro, Türkei; Aegypten, Liberia, Marokko,
den Niederlanden v. 16. 10. 96 (Rl 97, 603). "
Bolivien, Ekuador, Honduras, Kolumbien, Mexiko,
Schiffswegerecht.)]
b) Justiz übt der Staat gegen bloß durch-
fahrende fremde Handelsschiffe nicht aus; aber
auch für ankernde Schiffe ist es internationaler
Brauch, daß sich der Uferstaat nicht in einen Streit
innerhalb der Schiffsbesatzung mischt (Annuaire
de Tlnstitut 17, 1898, 273). England behauptet
allerdings die Strafgerichtsbarkeit auch gegen
fremde Kauffahrteischiffe auf der Durchfahrt inner-
halb 3 Seemeilen (territorial waters jurisqction
act 1878), im Widerspruch zur sonstigen Staaten-
praxis und zur überwiegenden Theorie. Wegen.
strafbarer Handlungen im Hoheitsgebiete kann
jedoch ein Schiff selbst über die Grenzen des K.
hinaus bis an die Grenze eines fremden K. ver-
folgt werden.
c) Der Seepolizei ist auch das durch-
fahrende Kauffahrteischiff unterworfen. Hier ist,
abgesehen von der Regelung des Strandrechts /NI,
die Ueberwachung aus gesundheitspolizeilichen
Gründen von wachsender Bedeutung, unterliegt
jetzt auch z. T. internationaler Vereinbarung
[UKrankheiten 1 51.
d) Die Zolllinie wird nach deutschem Recht
(England vgl. & 2) nicht in das K. vorgescho-
ben; das würde aber Zollsicherungen im K. nicht
bindemn. Einzelheit a 8 Handels Vi mit Mexiko
v. 5. 12. 82
e) Der Vt v. 14. 3. 84 über die unterseeischen
Telegraphenkabel findet innerhalb der
Küstengewässer keine Anwendung; dessen Schutz-
vorschriften hat jedoch das R v. 21. 11. 87 (REBl
88, 169) auch für die deutschen Küstengewässer
in Geltung gesetzt.
3. Wirtschaftliche Vorbehalte für
die eigenen Staatsangehörigen.
a) Küstenschiffahrt, Küstenfrachtfahrt
(cabotage), d. i. das Recht, Güter in einem deut-
schen Seehafen zu laden und nach einem anderen
deutschen Seehafen zu befördern, um sie dort aus-
zuladen, steht ausschließlich deutschen Schiffen zu
(R v. 22. 5. 81, Rel 97). Für das Wesen der
Küstenschiffahrt ist ein Doppeltes zu beachten:
die Schiffe dürfen nur an der Küste entlang fah-
ren, nicht auch von einem Staatsteile durch offe-
nes Meer nach einem andern Teile, einer Kolonie
(anders die, für das Panamakanalgebührengesetz
v. 1912 bedeutsam gewordene nordamerikanische
Auffassung; aber auch Portugal) — ferner: das
K. bestimmt sich hierbei nach geographisch-nau-
tischen Merkmalen (§ 2 a. E.).
Ausländischen Schiffen kann dieses Vorrecht
durch Staatsvertrag oder durch kaiserliche Ver-
ordnung mit Zustimmung des B eingeräumt
werden. Das ist jedoch in so weitem Umfange
erfolgt, daß die Ausnahme zum Regelzustande ge-
worden ist, allerdings den einzelnen Staaten ge-
genüber nicht im gleichen Ausmaße. Manches ist
zweifelhaft (vgl. Fleischmann 270).
Durch kaiserliche Verordnung ist das Recht bewil-
ligt: Belgien, Brasilien, Dänemark, Großbritan-
nien, Italien, Niederlande, Norwegen, Schweden.
Durch Staatsverträge:
1. gegenseitig wie für Inländer: Oesterreich-
Ungarn, Rumänien, Tonga,
2. gegenseitig nach dem Grundsatze der Meist-
begünstigung: Bulgarien, Griechenland, Italien,
Sansibar; Japan, Persien, Siam; Argentinien,
Nikaragua, Salvador, Venezuela;
3. dem Reich für seine Angehörigen: Kongo-
staat, Korea (auch jetzt noch?).
Ausdrücklich ausgeschlossen in den Verträgen mit
Portugal (zum Teil), Rußland, Chile, Uruguay.
Eine Besonderheit für die Verladung: § 566
HG#B. Für Fahrzeuge von weniger als 300 chm
Bruttoraumgehalt in der Küstenfahrt kommen
einzelne sonst zwingende Vorschriften der See-
mannsordnung nicht zur Anwendung (B v. 16. 6.
1903, Rönl 252). Zweiganstalt für die Unfall-
versicherung §§ 1186 ff. RVers O. ·
b) Küstenfischerei. Sie ist nicht ohne
weiteres in der Zubilligung der Küstenfrachtfahrt
(a) an Ausländer mit inbegriffen. (Vgl. 5 296 a
StGB); sie ist z. B. besonders eingeräumt den
Franzosen in Neufundland durch Vi v. 8. 4. 04,
den Japanern gemäß dem russisch-japanischen
Friedens Vt v. 27. 8. 05 durch den Fischerei Vt
v. 15. 7. 07, im übrigen Bd. 1 S. 801. Der Fang
der deutschen Seefischer ist in Deutschland zollfrei,
abgesehen von dem Fange aus fremdem K. (See-
fischerei Zoll O v. 11. 1. 06, R Bl. 257). Für die
Jagd im K. ist ein Jagdschein als erforderlich zu
erachten. — Wichtig ist die vertragliche Regelung
des Robbenfanges im Beringmeere zwischen den
V. St. v. Amerika und England (18. 4. 1892,
15. 8. 93), den V. St. v. Amerika und Rußland
(4. 5. 94), sowie der Schiedsspruch des Haager
Schiedshofes v. 7. 9. 10 (V. St. v. Amerika—Eng-
land) über die Küstenfischerei im nördlichen Atlan-
tischen Ozean.
4. Im Kriege ist auch das K. der krieg-
führenden Staaten Kriegsschauplatz (bei einem
Angriffe innerhalb des K. kommt RV a 11 Abs2
a. E. in Betracht). Jedoch sind die ausschließlich
der Küstenfischerei oder der kleinen Lokalschiffahrt
dienenden Fahrzeuge nebst Ladung von der Weg-
nahme befreit, sofern sie nicht an den Feindselig-
keiten teilnehmen (II. Haager Friedenskonferenz
von 1907, 11. Abkommena 3). Das Küstengewässer
neutraler Staaten darf nicht zum Kriegsschauplatz
gemacht werden. Die bloße Durchfahrt bleibt den
Kriegsschiffen erlaubt; Durchsuchung, Aufbringen
von Schiffen, Bildung von Prisengerichten, Be-
nutzung als Stützpunkt für Seekriegsunterneh-
mungen, namentlich Funkentelegraphie, auch nur
die Verfolgung des Feindes bis in das K. hinein
ist unzulässig (13. Abkommen). Daß es den Kriegs-
schiffen untersagt sei, sich länger als 24 Stunden
im K. der Neutralen aufzuhalten, ist nicht allge-
mein anzuerkennen. Der neutrale Staat ist be-
fugt, das . durch Minen zu sperren (8. Abkom-
men a 4).
iteratur: Schücking, Das K. im intern. Recht,
1897; Godey, La mer cotiere, 18996; Frenz;el, Theo-
rien über die rechtl. Natur des K., Diss. Leipzig 1908;
L. Oppenheim, 3. f. Völkerrecht 1579, V74 (Meerbusen 76
Thomas Willing Balch, La baie d-Hudson in der Re-
vue de drolt intern. 43 (1911) S 539; Reserat auf der 6.
Tagung der American Society of International Lay
(April 1912); Stoerk in Holtzendorffs HB v. Völkerrechts
2, 1887 35 83—91; v. Ullmann, Völkerrecht z# 87,
88; v. Liszt s9; Heilborn, System des Bölkerrechts,
1896 S 37; F. Perels, Intern. öffentl. Seerechts, 1903