Metadata: Das Staats- und Verwaltungsrecht des Fürstentums Schwarzburg-Sondershausen.

88 Dritter Abschnitt. Die staatlichen Funktionen. 
Johannisfeier und am Schlusse von Tanzunterrichts- 
kursen. 
Durch Verordnung vom 18. Juni 1884 ist in den 
Städten den Magistraten, in den übrigen Ortschaften 
den Landräten die Befugnis zugestanden, eine all- 
gemeine Polizeistunde (in der Regel für Schank- 
lokale und öffentliche Vergnügungsorte in Städten auf 
11 Uhr, in Landortschaften auf 10 Uhr, für öffent- 
liche Tänze auf 12 Uhr nachts) zu bestimmen und 
öffentlich bekanntzumachen. 
Trunkenbolde werden von den Landräten auf 
Grund des Gesetzes vom 29. März 1854 unter das 
Wirtshausverbot gestellt. Es wird ihnen das 
Betreten von Gast- und Schankwirtschaften und den 
Inhabern der Wirtschaften sowie der Verkaufsstellen 
von Branntwein das Verabreichen geistiger Getränke 
an die Trunkenbolde bei Androhung von Exekutiv- 
strafen verboten und dies öffentlich bekanntgemacht. 
Durch Gesetz vom 14. Februar 1906 ist die Ver- 
anstaltung öffentlicher Lotterien sowie öffentlicher 
Ausspielungen an die Erlaubnis des Ministeriums, 
Abteilung des Innern, geknüpft. Die Landräte können 
bei Volksfesten die Ausspielung von Kunst- und 
Industrieerzeugnissen, Waren oder anderen beweg- 
lichen Gegenständen außer barem Gelde gestatten, wenn 
der Wert der zur einzelnen Ausspielung kommenden 
Gegenstände 100 Mk. nicht übersteigt. Für die Er- 
laubniserteilung ist eine Gebühr von 2 bis 500 Mk. 
zu erheben. Das Spielen in Lotterien, die im Fürsten- 
tum nicht zugelassen sind, wird mit hohen Strafen 
bedroht. 
Durch Bekanntmachung vom 15. Januar 1873 ist 
es unter Hinweis auf $ 361 Ziffer 6 des Strafgesetz- 
buchs allgemein verboten, daß Weibspersonen ge- 
werbsmäßige Unzucht treiben. Den Bezirks-
	        
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