Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Gemeinde (III. Organisation) 
  
Wahl ein Mag Mitglied, das 2 Bürgervorsteher festgestellt, die ihren Geschäftsgang 
oder sonstige stimmfähige Bürger zuzuziehen hat, gemein durch eine in O., W., Fr 
in? SH. dagegen eine Kommission, die aus 2 
vom BM zu bestimmenden Mag Mitgliedern und 
4 von der St VV gewählten Mitgliedern derselben 
mit je einem in gleicher Weise zu bestellenden 
Stellvertreter besteht. Erfolgt die Wahl nach 
Bezirken, so ist hier nach näherer Vorschrift des 
Statuts je ein besonderer Wahlvorstand zu bilden, 
während in den übrigen Provinzen der Gem Vor- 
stand die Wahlvorstände entsprechend zusammen- 
setzt: G v. 30. GC. 00 § 6. Die Wahl erfolgt öffent- 
lich. Jeder Wähler hat dem Wahlvorstand münd- 
lich zu Protokoll zu erklären, wen er wählen will, 
wobei soviele Personen zu bezeichnen wie zu 
wählen sind. In Fr. wird das Wahlrecht durch 
verdeckte, in eine Wahlurne zu legende Stimm- 
zettel ausgeübt, in Ha. dagegen, wo im übrigen 
nur die eingetragenen Wähler Zutritt zum Wahl- 
termin haben, steht es im Belieben des Einzelnen, 
ob er mündlich oder mittelst verschlossenen Stimm- 
ettels wählen will. Hier gilt auch die Vorschrift, 
boß zur Gültigkeit der Wahl die Abgabe von we- 
nigstens ½ der listenmäßig vorhandenen Stimmen 
erforderlich ist — widrigenfalls die durch die Wahl 
bezweckte Vertretung für den betr. Bezirk auf ein 
Jahr ruht — und daß der Gewählte mindestens ½ 
der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen 
muß, während sonst die absolute, in S.H. die re- 
lative Majorität der abgegebenen Stimmen ent- 
scheidet. Für eine etwa notwendige engere Wahl 
gelten ähnliche Bestimmungen wie in den Land- 
Gem. Das Ergebnis der Wahl ist bekannt zu 
machen und unterliegt der Prüfung durch die 
St VV. Ueber eine eventl. Anfechtung s. Zust G 
# 10, 11 und 21. Die Neugewählten werden 
durch den BM eingeführt und durch Handschlag 
verpflichtet, in Ha. vereidigt. Sie treten ein mit 
Anfang des neuen Jahres, in Ha. die Ersatzmänner, 
sobald ihre Wahl für gültig befunden ist; in H-N. 
und S-H. trifft das Statut nähere Bestimmungen. 
Für die Verpflichtung zur Annahme des Amtes 
gilt das oben § 4 Gesagte. 
Der Rechtscharakter der St## entspricht 
genau dem der ländlichen Gem Vertretung, und 
auch die rechtliche Stellung der Mitglieder ist hier 
wie dort die gleiche, nur daß für die Stadtverord- 
neten die Unzulässigkeit eines Disziplinarverfah- 
rens noch besonders ausgesprochen ist: Zust G 8 20 
Abs 3. Die Geschäftsführung der St V V gestaltet 
sich naturgemäß verschieden, je nachdem der 
Gem Vorstand ein Einzelner (Rh.) oder ein Kolle- 
gium und in letzterem Falle, je nachdem gemein- 
same Beratung vorgesehen ist (Ha- und S-H.) 
oder nicht. 
Zusammenberufen wird die St VV in 
Ha. und S-H. zu den gemeinsamen Sitzungen 
durch den Mag (Ha.) bezw. BM (S-H.), sonst 
und in den übrigen Provinzen durch den Vor- 
sitzenden (Stadtverordnetenvorsteher, in Hoh. 
Wortführer, in S-H. Bürgerworthalter), der all- 
jährlich (in H-N. alle zwei Jahre) zugleich mit 
einem (in S-H. nicht vorgesehenen) Schriftführer 
und je einem Stellvertreter zu wählen ist. Die 
Zusammenberufung muß erfolgen, wenn in Ha. 3 
  
Bürgervorsteher, in S-H. ½ — und zwar schrift- 
lich — und in den übrigen Provinzen ¼ der Mit- 
glieder es beantragen. Die Art und Weise der 
Zusammenberufung wird von der St W selbst 
auch ganz all- 
. und H-N. der 
Zustimmung des Mag bedürftige Geschäftsord- 
nung regeln kann. In Ha. erfolgt die Berufung 
durch Umlaufschreiben, in S.H. muß die Ein- 
ladung nebst Vorlagen immer auch zur Einsicht 
im Versammlungslokal der St VV ausliegen. Die 
Einladungsfrist muß mindestens 2, in S-.H. 3 
freie Tage, in H-N. 48 Stunden betragen; Not- 
fälle, auf deren Vorliegen in S.H. ausdrücklich 
hinzuweisen ist, dispensieren jedoch von der Ein- 
haltung dieser Fristen. Die Sitzungen dürfen in 
O. und H-N. nicht in Schenken und Wirtshäusern, 
in S-H. müssen sie in dem ein für allemal bestimm- 
ten Amtslokal abgehalten werden. Sie sind über- 
all öffentlich, in Ha. können sie es wenigstens sein. 
Beschlußfähig ist die St V, wenn mehr 
als die Hälfte der Mitglieder erschienen ist, es sei 
denn, daß sie unter besonderem Hinweis auf ihre 
Beschlußfähigkeit auch bei geringerer Präsenz 
zum zweiten Male zwecks Beratung über den- 
selben Gegenstand einberusen wurde. Bleiben in 
solchem Falle alle Mitglieder aus, so ist in Ha. das 
Kollegium des Rechts auf Mitwirkung in der betr. 
Angelegenheit verlustig. Zur Beschlußfassung 
genügt die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, 
bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. 
Protokollierung der Beschlüsse (in verschiedener 
Form) ist überall vorgeschrieben. Interessen- 
kollision — die in Ha. nicht vorgesehen, in S-H. 
aber nicht nur in persönlicher, sondern auch in 
einer Beteiligung von nahen Angehörigen (El- 
tern, Kindern, Ehegatten, Geschwistern) des Be- 
treffenden erblickt wird — bewirkt wie in den 
Land Gem Ausschluß von der Teilnahme an der 
Beratung und Beschlußfassung. Kommt infolge- 
dessen eine beschlußfähige Versammlung über- 
haupt nicht zustande, so hat der Gem Vorstand 
und, wenn auch dieser aus denselben Gründen 
verhindert sein sollte, der Bezirksausschuß für die 
Wahrung der Gen Interessen zu sorgen und nö- 
tigenfalls einen besonderen Vertreter für die 
Stadt Gem zu bestellen. Ordnungsstrafen gegen 
säumige Vertreter sind überall vorgesehen. 
Eine Auflösung der Versammlung durch 
Kgl Verordnung ist gleichfalls überall, mit Aus- 
nahme von Ha., zulässig, doch erfordert sie stets 
einen Antrag des Staatsministeriums. Bis zur 
Neuwahl, die dann binnen 6, in S-H. binnen 3 
Monaten zu erfolgen hat, versieht der Bezirks- 
ausschuß, in S-H. der Mag, die Geschäfte der 
St VV. 
Die Geschäftsführung des Bürgerausschusses in 
Hoh. ist schon in § 4 miterörtert worden, das hier 
Gesagte trifft daher auf sie nicht zu. 
StO O. 12—28, 35—48, 79; W. 12—28, 35—47, 81; 
Rh. 11—27, 34—44, 86; Ha. 80—94, 100—106, 109, 110; 
Fr. 23—37, 45—58, 82; S. 35—48, 54—57, 65; H.N. 
14—30, 38—51, 90; GemD Hoh. 20—37, 72—82, 106. 
2. Der Gemeindevorstand. 
§ 6. Der Einzelvorstand. Zur Vertretung der 
Gem nach außen und zur Vollstreckung ihres 
Willens ist — abgesehen von Rh. und W., wo die 
Organisation der ländlichen Samt Gem eine an- 
dere Kräfteverteilung mit sich bringt — der Gem- 
Vorstand berufen. Von den beiden Formen, in 
denen er dem Preußischen Recht bekannt ist,
	        
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