Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Landesgrenze (Grenzverkehr) 
  
  
  
sogar vollständige Verkehrssperre durch einen mili- 
tärischen Kordon), ähnlich das Viehseuchen G v. 
26. 6. 09 § 7, und vorbeugend ist eine periodische 
Untersuchung (so der beim Hausiergewerbe be- 
nutzten Pferde an der ostpreußischen Grenze) 
landespolizeilich angeordnet. 
II. Milderungen dieser Erschwe- 
rungen, die den GBewohnern aus der Nähe 
der LG und der Einschränkung ihres Betätigungs- 
feldes (nicht bloß wirtschaftlich) erwachsen, sind 
durch Gesetz und Staatsvertrag mannigfach und 
in steigendem (ob ausreichendem?) Maße vorge- 
sehen. Eine Besonderheit für den Verkehr mit 
Rußland ist die gegenseitige Erteilung von Grenz- 
legitimationsscheinen (Halbpässen) an 
die Bewohner des Grenzbezirks ohne Unterschied 
des Glaubensbekenntnisses zum Uceberschreiten der 
G innerhalb eines Bereichs von 30 km mit 28 
Tagen Gültigkeit. 
Landwirtschaftl. Arbeiter § 3. 
1. Grenzwirtschaft. In bezug auf den 
„kleinen Grenzverkehr“ — d. i. für den nachbar- 
lichen Verkehr von G0rten, die in der Regel nicht 
mehr als 15 km von der G entfernt liegen (kein 
abstrakter Begriff: Z. f. Zollwesen und Reichs- 
steuern 3, 1903, 48) — können nach dem örtlichen 
Bedürfnisse besondere Erleichterungen angeordnet 
werden (§116 V.3G). Bedeutsam sind hierunter die 
Zolltarifbegünstigungen für gewisse Ge- 
genstände der häuslichen und handwerks- 
mäßigen Bedürfnisse (z. B. Holz) in bestimmten 
Mengen unter Ueberwachung der Verwendung; 
Einführung von Fleisch, Schweinespeck, Müllerei- 
erzeugnissen und gewöhnlichem Backwerk in Frei- 
mengen, die durch die HLandelsverträges VI mit Ruß- 
land, Oesterreich und der Schweiz (nicht überall im 
gleichen Umfange) festgelegt sind. Für das im klei- 
nen G Verkehr sowie im Meß= und Marktverkehr des 
GBezirks eingehende Fleisch können die Landes- 
regierungen Ausnahmen von den strengen Anfor- 
derungen nach §&14 des Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschauG# v. 3. 6. 00 zulassen. Allgemein ist der 
Zollsatz für Zugochsen ermäßigt. Erleichterungen 
der Ackerwirtschaft und der Viehzucht, na- 
mentlich des Weideganges für Wirtschaften, die von 
der LG durchschnitten werden, sind gegenüber 
Oesterreich (Erleichterungen im GVerkehr, Anlage 
zum Handelsvertrage, Viehseuchenübereinkommen 
v. 25. 1.05), der Schweiz (Anlage (ezum Handels Vt 
v. 1891/1904) und Frankreich (Zusatzkonvention 
zum Friedens Vt v. 1I. 5. 71 a 12) vereinbart. 
Auch sonst ist zuweilen die tierärztliche Ueber- 
wachung im kleinen GVerkehre gemildert (z. B. 
Reg Pol V Königsberg v. 10. 11. 06, Al 523). 
Keineswegs verstehen sich aber diese einem Staate 
gewährten Erleichterungen von selbst auch einem 
anderen, sei es gleich meistbegünstigten, Staate 
gegenüber, wie der Handels Vt mit Belgien v. 
22. 6. O4 a 8, mit Rußland (1894/1904 a 11 
Ziff. 1) oder mit Schweden v. 2. 6. 11 (a 11) 
ersehen läßt. Selbst von dem Verbot der Ein- 
fuhr und der Ausfuhr von Pflanzen und sonstigen 
Gegenständen des Wein= und Gartenbaues kann 
der Reichskanzler für den Verkehr in den GBe- 
zirken Ausnahmen gestatten (§ 5 V v. 4. 7. 83, 
NRGBl 153). Eine Begünstigung der durch die 
La von Teilen ihres Besitztums abgeschnittenen 
Bewohner bestimmt a 7 des Wiener Friedens Vt 
v. 30. 10. 64. 
Eine weitere Besonderheit 
Erleichterungen für Handwerker, die be- 
nachbarte Märkte mit selbstverfertigten Erzeug- 
nissen (nicht Verzehrungsgegenständen) besuchen: 
Verträge mit Oesterreich und der Schweiz. 
Aehnliche Rücksichten haben schon seit Beginn 
des 19. Jahrhunderts gewisse, allerdings letztens 
eingeschränkte, Erleichterungen für den sog. 
grenzüberspringenden Fabrikver- 
kehr herbeigeführt; vgl. Vit mit Belgien v. 
7. 4. 00 (Rl 781), mit den Niederlanden v. 
5. 6. O1 (Röhl 1902, 55). 
Der Umlauf von fremdländischen Scheide- 
münzen ist vom BR gemäß Beschl v. 16. 4. 88 
(Ruhl 149) in bestimmten GBezirken gestattet 
worden, u. a. Frankenwährung in einzelnen Bezir- 
ken von Bayern (1888), Württemberg (1889), Ba- 
den (1888, 1393, 1907); österreichische Währung für 
Preußen (1889), Bayern und Sachsen (1888), nieder- 
ländische für Preußen (1903). — Münzwesen &7. 
Für den Postverkehr ist durch den Welt- 
postvertrag die Vereinbarung einer ermäßigten 
Taxe im Umkreise von 30 km im GWGebiete ge- 
stattet. Deutschland hat entsprechende Verträge 
mit der Schweiz, mit Dänemark, Belgien und den 
Niederlanden geschlossen. Vertragsrecht wegen 
des Grenzverkehrs vgl. Schlußprotokoll zu dem 
Vt des norddeutschen Bundes mit Bayern v. 23. 
11. 70 Ziff. N1. Für den Autom obilver-= 
kehr ist den ausländischen dort steuerpflichti- 
gen GBewohnern (Wohnung im Zweifel bis 
zu 10 km Entfernung) die Stempelabgabe auf den 
  
  
halben Betrag ermäßigt (RG v. 19. 5. 08, Ausf.= 
Best. v. 29. 5. 08 Ziff. 14), bezüglich der Wege- 
abgaben dgl. noch den Zollvereins Vt v. 
8. 7. 67 a 22. 
Die Sonntagsruhe im Handelsgewerbe 
kann für Preußens GGebiete von dem Reg- 
Präsidenten durch Hinausschieben der Beschäf- 
tigungszeit bis 5 Uhr nachmittags mit angrenzen- 
den Auslandsbezirken ausgeglichen werden (Ausf.= 
Anw zur Gew O v. 1. 5. 04 Nr. 139). 
In der Sozialversicherung fallen in 
der Regel die Bezüge ganz oder zum Teil fort, 
wenn sich der Berechtigte im Auslande aufhält. 
Der BR kann davon jedoch für ausländische 
GGebiete absehen; vgl. für die Krankenhilfe 
RVO 8g216 Ziff. 2, wegen der Unfallrente & 596, 
615, 1116, 617, für die Hinterbliebenen= und In- 
validenrente 88 1268, 1313, 1314. 
Besonders empfindlich werden die Armen- 
verbände an der G durch Abstoßung von ver- 
armten Deutschen aus dem Auslande betroffen. 
Der RT hat in einer Resolution zur Novelle zum 
UnterstützungswohnsitzG v. 1908 den Rü ersucht, 
dahin zu wirken, daß die hierdurch veranlaßten, 
anderweit nicht erstattungsfähigen Kosten durch 
den Staat ersetzt würden (Drucks. RX. Band 247, 
5090; 232, 4897). 
2. Grenzhilfe. Durch Abkommen mit 
Belgien (1873), den Niederlanden (1873, 1898), 
Luxemburg (1883), der Schweiz (1884) und Oester- 
reich (1882) sind die in den GGemeinden vorhan- 
denen Aerzte und Hebammen und (ab- 
gesehen von Luxemburg) auch die Tierärzte 
wechselseitig auch in den jenseitigen GGemeinden 
zur Ausübung ihres Berufs zugelassen. Auch der 
Bezug von Arzueimitteln über die G 
ist erleichtert (Sandelsvertrag mit Oesterreich An- 
lage C Nr. 9).
	        
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