Landmesser
keiten über Gebühren gehören bei den „geprüften
Feldmessern“ vor das Verwericht, bei nicht ge-
prüften Technikern auf den Rechtsweg. Alle ge-
prüften Feldmesser haben Akten zu führen. (Vgl.
wegen des Prädikats und der Prüfung GV l
1897, 16; 1880, 152; 1898, 44, wegen der Ge-
bühren 1893, 108; wegen der Akten 1856, 190.)
IV. In Württemberg sind die L. wie in
anderen Staaten Gewerbetreibende. Sollen sie
öffentlichen Glauben genießen, so ist ihre Be-
eidigung und Bestellung als öffentliche Feldmesser
nach Maßgabe der Kgl V v. 21. 10. 95 (Reg Bl
301) erforderlich. Voraussetung ist a) die Zurück-
legung des 23. Lebensjahres, b) Bestehen einer
Prüfung, c) Unbescholtenheit. Die Beeidigung
erfolgt durch die Oberämter. Für die Fortführung
der Flurkarten und Primärkataster können die
Gemeinden und Amtskörperschaften beeidigte
Feldmesser anstellen, die entweder dann Gewerbe-
treibende bleiben oder Gemeindebeamte werden.
(Nähere Regelung Vsg der Min der Justiz, des
An#e#u und der Finanzen v. 1. 9. 99 Reg Bl 667.)
er Staat stellt Feldmesser in gewissen staatlichen
Behörden (Feldbereinigungsbehörden (JI) als
Staatsbeamte an. Die Gebühren regelt die Kgl
V v. 23. 3. 99 Reg Bl 307.
V. In Baden sind die L. (dort Feldmesser
oder Geometer genannt) ebenfalls Gewerbetrei-
bende. Als beeidigte und öffentlich angestellte
Feldmesser im Sinne des § 36 der Gewd sind
aber nur die anzusehen, die eine amtliche Be-
stallungsurkunde erhalten haben. Als Unterlagen
für die Herstellung der Katastervermessungswerke
ürfen nur von öffentlich bestellten Feldmeßkun-
digen gefertigte Grundrisse und Meßurkunden
verwendet werden. Die maßgebenden Bestim-
mungen sind enthalten in der Landesherrlichen
Verordnung, die Ausbildung, Prüfung und Be-
aufsichtigung der öffentlich bestellten Feldmeß-
kundigen betr. vom 17. 9. 98 (Fassung v. 10. 7.
06). Als Geometer können nur deutsche Reichs-
angehörige bestellt werden, die das 21. Lebensjahr
zurückgelegt haben und unbescholten sind. Die
Fachausbildung erfordert ein mindestens 3 Seme-
ster währendes Studium auf einer Technischen
Hochschule des Deutschen Reichs und eine min-
destens dreijährige praktische Tätigkeit im Ver-
messungswesen. Nach dem theoretischen Studium
folgt die erste Prüfung, nach den praktischen Jahren
die zweite. Die Prüfungen werden von einer
von der Oberdirektion des Wasser= und Straßen-
baus (Aufsichtsbehörde der Feldmesser) bestellten
Prüfungskommission vorgenommen. Die Bestal-
lung erfolgt durch diese Oberdirektion, die Be-
eidigung durch das Bezirksamt. Aus den öffentlich
bestellten Feldmessern werden auch die bei den
staatlichen Behörden angestellten entnommen. Ge-
bühren nach der V v. I7. 9. 98.
VI. In Hessen ist die Ausübung der Feldmeß-
kunst nur den vom Staate bestellten
Geometern I. und II. Klasse (z. Z. auch noch
III. Kl.) gestattet. Die Vorbildung als Geo-
meter I. Kl. verlangt mindestens einjährigen Be-
such der techn. Hochschule. Die Geometer I. Kl.
haben unbeschränkte Befugnis zur Vermessung
und Teilung von einzelnen Grundstücken und
ganzen Gemarkungen, zu Grenzberichtigungen und
sonstigen geometrischen Verrichtungen. Die Geo-
meter II. Kl. sind auf die Vornahme gleicher Ver-
richtungen bei Grundstücken von nicht über 25 ha
und Nivellements von geringerer Ausdehnung,
die Geometer III. Kl. (von denen neue nicht mehr
bestellt werden) auf Grundstücke nicht über 6 ¼ ha
beschränkt. Von geometrischen Arbeiten, die von
einem nichtpatentierten Geometer oder von einem
Geometer außerhalb seiner Befugnis ausgeführt
werden, darf kein amtlicher Gebrauch gemacht
werden. Das Patent wird für das ganze Groß-
herzogtum erteilt, jedoch ist der Verw Bezirk, für
den der Geometer zunächst bestimmt ist, darin zu
nennen. Das Patent wird vom Großherzogl.
FMSt. erteilt, unter dessen Oberaufsicht und
Disziplinargewalt (in höherer Instanz des Min
der Finanzen) die Geometer stehen. Ihr un-
mittelbarer Vorgesetzter ist der Steuerinspektor
(Verifikator des Katasters). Ueber Patent-Ent-
ziehung entscheidet der Provinzialausschuß (V v.
1. 11. 69; Kr O a 98 2. 1.). Wegen der Gebühren
siehe Reg Bl 1893 S 111 und 113). Geometrische
Arbeiten, die im Auftrage der Behörden oder In-
teressenten erfolgen, können nach den Vorschriften
der für die Revision der Katasterarbeiten bestehen-
den Instruktion gegen Zahlung der Kosten ge-
prüft werden. Die Vorschriften über das Geo-
meterwesen in Hessen überhaupt V v. 31. 8. 74
(Reg Bl 505) und v. 1. 11. 91 (Reg l 201).
VII. In Elsaß-Lothringen muß, wer gemäß #36
Reichs Gew O als Feldmesser öffentlich bestellt wer-
den will (durch das Min), einen Nachweis über
praktische und theoretische Vorbildung liefern und
eine Prüfung bestehen. Die praktische Vorbildung
erfolgt bei der Kataster- und der Bauverwaltung
und umfaßt mindestens 2 Jahre. Die Zulassung
erfolgt durch das Min, Abteilung für Finanzen,
Handel und Domänen, die Ueberweisung an die
Kataster- und Bauverwaltung durch den Direktor
der direkten Steuern in Elsaß--Lothringen. Die
theoretische Fachausbildung ist durch einen zwei-
jährigen Besuch des Feldmesserunterrichts in der
Technischen Schule zu Straßburg, worunter
mindestens 1 Semester in der obersten Klasse, zu
erwerben. Vor der Zulassung zur Prüfung hat
der Kandidat seine praktische Fertigkeit im Feld-
messen durch die selbständige Ausführung einer
ihm von dem Direktor der direkten Steuern zu
übertragenden vermessungstechnischen Feldauf-
gabe nachzuweisen. Die Prüfung wird vor einer
vom Min zu bestellenden Prüfungskommission
abgelegt und umfaßt Mathematik, Vermessungs-
kunde, Instrumentenkunde, Landeskulturtechnik,
Rechts= und Verwaltungskunde und Zeichnen.
Nach der Prüfung hat der Kandidat dann noch
durch eine praktische Beschäftigung von mindestens
zwei Jahren im Dienst der Katasterverwaltung
den Nachweis zu erbringen, daß er zur selbstän-
digen Ausübung des Berufs als Feldmesser be-
fähigt ist.
VIII. In den deutschen Schutzgebieten Afri-
kas und der Südsee gibt es sowohl gewerbe-
treibende L. als auch bei den Kaiserlichen Gou-
vernements angestellte. Für letztere sind z. Z.
Stellen als Vermessungsdirektor (Deutsch-Süd-
westafrika), Vorstand des Katasterbureaus, etats-
mäßig angestellte sowie kommissarisch beschäftigte
L. vorhanden. Die Bestimmungen über Gehalt,
Verpflichtung usw. enthalten 1. das Kolonial=
beamtengesetz (REl 1910, 881), 2. Nachtrag
z. 3. Aufl. des Buchs „Die Ausbildung und Prü-
46 *