Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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fung der preuß. Landmesser und Kulturtechniker“, 
Berlin, Paul Parey, 3. Johannes Tesch, Die 
Laufbahn der deutschen Kolonialbeamten. Vor- 
schriften über die Annahme der Arbeiten von 
privaten L. zu amtlichen Zwecken sind in Vor- 
bereitung. Einzelnes enthält V des Gouverneurs 
von Kamerun v. 24. 11. 08 (KBl 1909, 86), 
Anw des Gouverneurs von Südwestafrika v. 
7. 10. 01 (K Bl 1902, 2). Im allgemeinen werden 
an die L., deren Arbeiten öffentlichen Glauben 
haben sollen, dieselben Anforderungen gestellt, 
wie in Deutschland. Nur solche, bei denen in der 
Heimat die Anforderungen erfüllt sind, sollen an- 
genommen werden. 
Literatur: Schlüter, HB für Kataster- und 
Bermessungsbeamte in Preußen", 1908; Ausbildung und 
Prüfung der preuß. L. und Kulturtechniker ? 1904; Schwarz 
und Strutz, Staatshaushalt und Finanzen Preußens 
Bd 1 BuMch 8 (1902) 1 112; Jordan, HB der Ver- 
messungskunde 1903 ff: 3. f. Vermessungswesen (seit 
1872). Jacobi. 
Landtag 
5 1. Rechtliche Natur und Wirkungskreis. J 2. Zusammen- 
setzung. 1 3. Eigenart des Parlaments, Verhältnis zur Re- 
gierung. # 4. Gleichberechtigung der Kammern. 1 5. Aus- 
nahmen von der Gleichberechtigung. 3 6. Finanzvrivilegien 
der Zweiten Kammern im allgemeinen. 1 7. Der Begriff 
Finanzgesetz. J 8. Das Finanzprivileg in Preußen. 9. In 
Elsaß-Lothringen. # 10. In Baden. 5 11. In Württemberg. 
8 12. In Hessen. 1 13. In Bayern und Sachsen. 4 14. 
Sitzungsperioden. # 15. Verfahren des Landtags. 
I = Kammer; P — Parlament; VV. — Volksvertretung.] 
# 1. Rechtliche Natur und Wirkungskreis. 
I. Der deutsche Verfassungsstaat ist eine gedachte 
Einheit, deren Elemente Land, Volk und Fürst 
sind. Diese gedachte Persönlichkeit hat zwei oberste 
Organe, den Fürsten und alle Staatsangehörigen 
zusammen. Der Fürst handelt nicht im Namen 
des Volkes und das Volk nicht aus Auftrag der 
Krone, beide aber im Namen des Staates. Der 
L. ist die VV. Das heißt nach der Bedeutung, die 
Vertreten (Repräsentieren) in diesem Zusammen- 
hange geschichtlich besitzt: er ist rechtlich nicht das 
Volk, aber er stellt es dar; sein Wille gilt als 
Volkswille (Jellinek, St L. 552; Rehm, Staats- 
lehre 1907, 69). 
Vom ständischen L. unterscheidet sich der kon- 
stitutionelle der rechtlichen Natur nach durch ein 
Doppeltes: 
1. Der L. der ständischen Monarchie war Sub- 
jekt der Rechte, die er ausübte; er war vermögens- 
und autonomiefähig; sein Versammlungsgebäude 
gehörte z. B. ihm. 
2. Der alte L. war Ständevertretung, alter 
ego bestimmt abgegrenzter Stände; für andere 
Stände konnte er nicht handeln. Land-, Stände“ 
war ein zutreffender Name für den früheren L. 
Sachsen und Württemberg haben die alte Bezeich- 
nung trotzdem beibehalten. 
1I. Wirkungskreis. Die Rechte der K 
  
Landmesser — Landtag 
teriellen bestehen in Mitwirkung bei wichtigen 
Staatsakten und Kontrolle über die ganze Staats- 
verwaltung. Die formellen Rechte gliedern sich in 
politische (Anfrage, Interpellation, Petition, 
Adresse, Enquete usw.) und in kollegiale. 
Kollegiale heißen die, die das innere Leben jeder 
K betreffen. Hierzu zählen: a) Erlaß der Geschäfts- 
ordnung; b) Besetzung der parlamentarischen 
Ehrenämter;c) Disziplin über die Mitglieder und 
Hausrecht in der Versammlung; d) Legitimations--, 
insbesondere Wahlprüfung. 
Der Umfang der Rechte ist nach Staaten ver- 
schieden. Besonders gilt das für das Maß der 
Mitwirkung. 
Nach der preußischen Verfassung unter- 
liegen der parlamentarischen Zustimmung 1. Akte 
der Gesetzgebung [N Gesetzl; 2. folgende wich- 
tige Reg Akte: a) im Verfassungswesen: gleich- 
zeitige Uebernahme der Monarchenstellung durch 
den König in anderen Staaten, Uebernahme einer 
Regentschaft für den König, im Notfalle sogar 
Wahl eines Regenten, Wahlkreiseinteilung, Ver- 
tagung der K über 30 Tage oder während einer 
Sitzungsperiode wiederholt (55—57, 69, 52, 49), 
b) im Auswärtigen: Handelsverträge, Verträge, 
— — 
durch die dem Staate vermögensrechtliche oder 
einzelnen Staatsangehörigen irgendwelche Pflich- 
ten auferlegt werden, Veränderungen der Staats- 
grenzen (48, 1); c) im Finanzwesen: Etats-Auf- 
stellung und Ueberschreitung, Aufnahme von 
Staatsanlehen, Uebernahme von Staatsgaran- 
tien (99, 104, 103); d) im Justizwesen: Nieder- 
schlagung von Strafprozessen und Begnadigung 
von Ministern (49); c) im Verwaltungswesen: 
Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Religions- 
und geistliche Gesellschaften (13). 
5#2. Zusammensetzung. Wie der L. zusammen- 
gesetzt sei, ist Zweckmäßigkeitsfrage, abhängig von 
den Bedürfnissen des Raumes und der Zeit. 
Bald scheint dem Interesse des Staates besser 
gedient, wenn die Bildung den Parteien über- 
lassen, bald wenn sie bestimmten Ständen über- 
tragen, bald wenn sie vom Staatshaupte selbst 
vorgenommen wird. Zu vergessen ist nicht, daß 
die Zusammensetzung des Psich zweckmäßig nicht 
nur nach dem Wesen, sondern auch nach den Auf- 
gaben der VV bestimmt. Dem Wesen würde 
entsprechen, daß das Organ ein möglichst ge- 
treues Abbild des Volkskörpers sei und deshalb 
ausschließlich von Volkswahlen, möglichst allge- 
meinen und oft sich wiederholenden hervorgehe. 
Allein eine solche Organisation verhindert leicht 
die rechte Erfüllung der Aufgaben der VV. Das 
Gesamtwohl fordert die Politik der mittleren Linie. 
– — —— 
zerfallen in materielle und formelle. Die ma- 
Daher muß es auch Volksvertreter geben, die von 
der Gunst der Massen unabhängig und nicht nur 
auf Zeit gewählt sind. 
Deshalb begegnet Mischung verschiedener Prin- 
zipien: vor allem Zerlegung des P in zwei K 
mit verschiedener Berufungsweise. Auch in der 
einzelnen K wird der Verschiedenheit der sozialen 
Gruppen nach Gewicht und Zahl Rechnung ge- 
tragen (beschränktes, ungleiches Wahlrecht: Ver- 
hältniswahl; Berufung durch Wahl und Ernen- 
nung nebeneinander oder durch beides zusammen). 
Besonders geschieht dies beim Einkammer- 
system. Dies haben die Kleinstaaten. Hier gibt 
es nicht soviele politische Kräfte, um zwei K zu 
bilden und auf diese Weise das P gegen Massen-
	        
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