Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
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Landtag — Landwirtschaft (A. Arbeiter) 
  
â— —— — — — — 
genommen wird (s. Schwarz, Rechtslehre der 
Obstruktion in Grünhuts Z 33, 124). 
Literatur: Lukas, Die rechtl. Stellung des P, 
1901; Rehm, Art. Wahlsysteme in Elsters Wörterbuch der 
Bolkswirtschafte 2; Ders., Abschn. Wahlrecht und Wahl- 
verfahren im H der Politik (1912); Jellinek, Anteil 
der Ersten K an der Finanzgesetzgebung in den Staattr. 
Abhandlungen, Festgabe für Laband 1 (1908); Regierung 
und P in Deutschland, 1909; Ausgewählte Schristen und 
Reden 2, 181 ff (besondere Staatslehre), 1911; Plate, 
Gesch O des preuß. Abgeordnetenhauses, 1903; Perelz, 
Das autonome Reichstagsrecht, 1903;:; Rehm, Deutsch- 
lands politische Parteien, 1912; Tezner, Die Volks- 
vertretung (Oesterreich), 1912. Weitere Lit. bei Abgeord- 
nete, Reichstag, Wahlrecht. Nehm. 
— — 
  
Landwirtschaft 
A. Landarbeiter S784—738; B. Kreditwesen S 738—747; 
C. Unterricht S747—751; D. Berufsvertretungen S751—756. 
A. Landwirtschaftliche Krbeiter 
+1. Einleitung. 1 2. Preußen. # 8. Ausländische Arbeiter. 
4. Bayern. 1 5. Sachsen. # 6. Württemberg. 1 7. El- 
saß-Lothringen. 
& 1. Einleitung. Im Gegensatz zu Industrie 
und Handel entbehrt die deutsche Landwirtschaft 
einer besonderen rechtlichen Regelung der privat- 
rechtlichen Beziehungen des Landwirts zu seinen 
Leuten. Ebensowenig sind die öffentlichrechtlichen 
Verhältnisse der Landarbeiter einheitlich oder er- 
schöpfend geregelt. Die Gewerbeordnung findet 
auf die ländlichen Arbeiter auch dann keine An- 
wendung, wenn sie in gewerblichen Betrieben 
beschäftigt werden, die dem landwirtschaftlichen 
Hauptbetrieb angegliedert sind. Die landwirt- 
schaftlichen Nebenbetriebe (Ziegeleien, Mühlen, 
Molkereien usw.) teilen rechtlich das Schicksal des 
Hauptbetriebes. Auch die zahlreichen Gesinde- 
ordnungen der Einzelstaaten können als Quellen 
des ländlichen Arbeiterrechts kaum in Frage kom- 
men. Als Gesinde (/ sind fast überall nur die- 
jenigen Personen anzusehen, welche für bestimmte 
Zeit zur Leistung untergeordneier häuslicher oder 
wirtschaftlicher Dienste angenommen sind, und 
zum Hausstande des Dienstherrn gehören, im 
wesentlichen also nur die unverheirateten Knechte 
und Mägde. Aus der Gesindeklasse scheiden danach 
aus die verheirateten Kontraktsarbeiter, die einen 
eigenen Hausstand haben, sämtliche einheimischen 
Freiarbeiter (Losleute, Einlieger usw.) und die 
fremden Saison= und Erntearbeiter. Diese länd- 
lichen Arbeiter, die nicht zum Gesinde gehören, 
Landarbeiter im Sinne dieses Artikels, unterstehen 
zur Zeit nur in Preußen, Bayern, Sach- 
sen, Württemberg und in Elsaß- 
Lothringen, in einigen Beziehungen beson- 
deren VerwNormen. Baden hat sich solcher 
Bestimmungen (nach amtlicher Auskunft) zur Zeit 
noch enthalten. Das gleiche gilt abgesehen von 
  
  
einigen gesundheitspolizeilichen Vorschriften (Blat- 
ternimpfung) von Hessen. 
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— 
Wegen der Kranken-, Unfall- und Invaliden- 
versicherung die hierüber handelnden Artikel. 
Ueber das Wohnungswesen!'l vgl. außer 
#2 III noch Landwirtschaftliches Kreditwesen II1, 
Kolonisation (innere). 
# 2. Preußen. 
I. Die Zuständigkeit der Ordnungs- 
polizei beruht auf der KabO v. 8. 8. 37 
(v. Kamptz, Ann. 21, 710) und auf & 174 Ge- 
sinde für Neu-Vorpommern und Rügen v. 
1II. 4. 45. Die Kab O bestimmt, daß „bei Streitig- 
keiten zwischen den Dienstherrschaften und Inst- 
leuten in der Provinz Preußen über den An- und 
Abzug und über die Erfüllung kontraktmäßig über- 
nommener Verbindlichkeiten während des be- 
stehenden Dienstverhältnisses die Pol Behörde auf 
dieselbe Weise, wie es für die eigentlichen Gesinde- 
sachen gesetzlich vorgeschrieben ist, die vorläufigen 
Bestimmungen erlasse und mit Vorbehalt des 
beiden Teilen zustehenden Antrages auf gericht- 
liche Entscheidung zur Ausführung bringe“. In 
denselben Fällen beruft die pommersche Gesinde- 
ordnung die Pol zur Vorentscheidung für das Ver- 
hältnis „der Einlieger, Kätner und überhaupt 
solcher Dienstleute, welche von dem Besitzer eines 
Landgutes zur Bewirtschaftung desselben gegen 
Gewährung einer Wohnung in den dazu gehörigen 
Gebäuden und gegen ein im voraus ein= für alle- 
mal bestimmtes Lohn angenommen worden sind“. 
Diese Vorschrift unterwirft auch nur in herrschaft- 
lichen Häusern wohnende Kontraktsarbeiter einem. 
Sonderrecht. „Einlieger“ sind hier die kontrakt- 
lich gebundenen Landarbeiter, welche den ost- 
preußischen Instleuten sehr nahe stehen. „Kät- 
ner“ sind nicht die auf freie Landarbeit gehenden 
Eigenkätner, sondern die pommerschen Katen- 
leute, die gleichfalls zur Gruppe der Instleute ge- 
zählt werden können. — Die Zurückführung dieser 
Bestimmungen auf das lokale Gesinderecht ergibt, 
daß sie die Entscheidung der Streitigkeiten zwischen. 
der Dienstherrschaft und den Instleuten Ost= und 
Westpreußens sowie den in §&+ 174 genannten 
Kontraktsarbeitern Neuvorpommerns und Rügens. 
über 1. die Annahme der Arbeiter, 2. den Antritt 
des Dienstes, 3. die vorzeitige Entlassung, 4. den 
vorzeitigen Austritt, der Pol unter Vorbehalt der 
endgültigen richterlichen Entscheidung übertragen. 
Weder ist die Pol berechtigt, Lohnstreitigkeiten 
oder das Recht zur Zurückbehaltung von Sachen 
ihrer Entscheidung zu unterwerfen oder gar gegen 
Dritte einzuschreiten, deren Interessen von dem 
Dienstvertrag berührt werden, noch hat sie bezüg- 
lich anderer Arbeitergruppen überhaupt ein Ent- 
scheidungsrecht. Vorbehalten bleibt ihr nur auch 
in anderen als den erwähnten Fällen die Pflicht, 
die zur Erhaltung der öffentlichen Ordnung not- 
wendigen Maßregeln zu treffen und das Recht, 
durch gütliche Vermittlung auf die Beilegung von 
Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber- 
und Arbeitnehmer hinzuwirken. — 
II. Einzelheiten (Vertragsbruch): 
Weigert sich der Landwirt ohne gesetzmäßigen. 
Grund, den Arbeiter anzunehmen oder entläßt 
er ihn nach Antritt des Dienstes grundlos, so ist 
die Anrufung des Gerichts von der vorherigen 
Inanspruchnahme der Pol abhängig, wenn der- 
Landarbeiter aus dem vertragswidrigen Verhalten 
des Dienstherrn besondere Ansprüche herleitet. 
  
  
In allen Fällen grundloser Zurückweisung hat er-
	        
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