Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Preußen (Gemeindevorstand) 
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Gem Rat — anstelle des BM — regelmäßige 
Sitzungstage festsetzen darf und zusammen be- 
rufen werden muß, wenn ¼ der Mitglieder es 
verlangt, ist nur in H-N. und Hoh. vorgesehen. 
Die Einrichtung eines kollegialischen 
Gemeindevorstandes ist unter Geneh- 
migung des Bezirksausschusses auch in den rh. 
Städten zulässig, wenn die St VV durch zwei- 
maligen, mit 8tägigem Zwischenraum gefaßten 
Beschluß darauf anträgt. Dieser kollegialische 
Gem Vorstand führt dann aber nicht bloß die Be- 
zeichnung Mag, sondern er steht auch unter den- 
selben Vorschriften wie der Mag in den übrigen 
Städten der Monarchie (s. den folgenden 3). 
2GO Rh. 72 (i. d. F. d. G v. 15. 5. 56 àa 20) und 75; 
B. 23, 38—40; Ha. 22, 25, 30, 34, 35, 46 und Ausf. Bek 
v. 28. 4. 59 4# 31—37; O. und S.O. 74—87; H.N. 15—58; 
Hoh. 54—67; StO Rh. 28—83, 66—78. 
§5 7. Der Magistrat. Wie die bureaukratische 
in den Land Gem so ist die kollegialische in den 
Städten die regelmäßige Form des Gem Vor- 
standes. Der „Magistrat“, wie die Amtsbezeich- 
nung hier durchweg lautet — über den Gemfat 
in Hoh. s. d. vorigen §& — setzt sich zusammen aus 
dem Bürgermeister als Vorsitzendem, einem 
(H.N.: oder mehreren) Stellvertreter des BM 
und mehreren anderen, teils besoldeten, teils un- 
besoldeten Mitgliedern, deren Zahl der Bestim- 
mung durch das Ortsstatut überlassen und in 
dessen Ermangelung mit Ausnahme von Ha., 
Fr. und S-H. durch das Gesetz je nach der Höhe 
der Einwohnerzahl vorgeschrieben ist. Der BM 
führt in H.N. in den Städten Kassel, Hanau, Mar- 
burg und Fulda von Gesetzes wegen, sonst nur 
auf Grund besonderer Kgl. Verleihung den Titel 
Oberbürgermeister, sein Vertreter heißt Beige- 
ordneter oder zweiter Bürgermeister, in H-N. 
nur Beigeordneter und in Ha., sofern er rechts- 
kundig, Syndikus. Die Amtsbezeichnung der 
übrigen Mitglieder ist verschieden: Schöffen 
(Stadträte, Ratsherren, Ratsmänner) in O., 
Rh., W. und HN., Stadträte in Fr., Ratsver- 
wandte (Stadträte, Ratsherren, Senatoren) in 
S-H. und Senatoren in Ha. Daneben kommen 
dann noch die besonderen Titel: Syndikus, Käm- 
merer, Schulrat, Baurat usw. in Betracht. Der 
B ist überall besoldet, mit Ausnahme der Städte 
in H-N. unter 1200 Einwohnern, wo er ebenso 
wic die Beigeordneten unter Umständen nur feste 
Entschädigungsbeträge bezieht. Er sowohl wie 
die übrigen besoldeten Mag Mitglieder werden auf 
12 Jahre, können aber auch auf Lebenszeit ge- 
wählt werden, während die Amtsdauer der Un- 
besoldeten 6 Jahre beträgt. In Ha. werden alle 
Mag Mitglieder auf Lebenszeit gewählt, können 
jedoch nach Ablauf von 12 Jahren vom Min Inn 
wider ihren Willen in den Ruhestand versetzt 
werden, wozu bei Besoldeten ein übereinstimmen- 
der Antrag beider städtischer Kollegien notwendig 
ist, während hinsichtlich der Unbesoldeten bei et- 
waiger Meinungsverschiedenheit das für solche 
Fälle allgemein vorgesehne Vrfahren Platz greift. 
Eine besondere Bestimmung gilt auch für Fr. 
insofern, als hier der erste BM vom Könige auf 
12 Jahre ernannt wird, nachdem die St VV zu 
dem Zwecke 3 Kandidaten präsentiert hat; wird 
keiner für geeignet befunden, so erfolgt eine Er- 
nennung, ohne daß eine Wiederholung der Prä- 
sentation statthaft wäre. Abgesehen von Ha. und 
  
S-H. (wo näheres dem Ortsstatut vorbehalten ist) 
scheidet alle 3 Jahre die Hälfte der Unbesoldeten 
aus und wird durch neue Wahlen ersetzt, doch kön- 
nen die Ausgeschiedenen wieder gewählt werden. 
Für außergewöhnliche Ersatzwahlen gilt ähnliches 
wie bei den Wahlen zur StV. Vom BMmt 
sind Gast= und Schankwirte in O., W. und Rh. 
immer, in H-N. der Regel nach, von der Mitglied- 
schaft im Mag sind Stadtverordnete und im übri- 
gen dieselben Personen-Kategorien ausgeschlossen, 
die auch nicht zur St VV wählbar sind. Vater und 
Sohn, Schwiegervater und -Sohn, Bruder und 
Schwager, in H-N. auch Großvater und Enkel, 
in S-H. auch Mitglieder derselben offenen Han- 
delsgesellschaft dürfen nicht gleichzeitig im Mag. 
in H-N. die ersten 4 Kategorien auch nicht gleich- 
zeitig im Mag und in der St BV Mitglieder sein. 
Die Wahl wird in O., W., Rh. und Fr. von 
der St VV, in H-N. von dieser und den unbesolde- 
ten Mag Mitgliedern, in Ha. von den vorhandenen 
Mag Personen und einer gleichen Anzahl von 
Bürgervorstehern, die von deren Kollegium zu 
wählen sind, und in S-H. auf Präsentation dreier 
Kandidaten durch eine gemeinsame Kommission 
beider Körperschaften von der gesamten wahl- 
berechtigten Bürgerschaft im gleichen Verfahren 
wie die Wahlen zur St VWV vorgenommen. In 
Ha. kann auch durch Ortsstatut bestimmt werden, 
daß die Wahl von dem Mag und sämtlichen Bür- 
gervorstehern in getrennter Versammlung statt- 
finden soll; ist in diesem Falle auch nach wieder- 
holter Abstimmung keine Einigkeit zu erziclen, so 
sind die beiden Gewählten der Regierung zu prä- 
sentieren. Das Verfahren wird in H-N. von dem 
Stadtverordneten-Vorsteher, in Ha. von einem 
Mitgliede des Mag unter Assistenz zweier Gehilfen 
aus der Wahlversammlung geleitet. Die Stimm- 
abgabe kann in Ha. nach Belicben des Einzelnen 
mündlich zu Protokoll oder durch verschlossenen 
Stimmzettel geschehen. In den übrigen Pro- 
vinzen mit Ausnahme von S-H. erfolgt die Wahl 
durch Stimmzettel, wobei für jedes zu wählende 
MagMitglied besonders abgestimmt werden muß. 
Auf die engere Wahl werden zunächst die 4 Meist- 
gewählten und danach die beiden dann Mecist- 
gewählten, in Ha. die bisher Benannten unter 
jedesmaliger Ausscheidung desjenigen mit der 
geringsten Stimmenzahl gebracht. Bei der ersten 
und zweiten Abstimmung entscheidet absolute, 
bei der letzten relative Mehrheit. In Ha. ist immer 
absolute Mehrheit erforderlich; in deren Er- 
mangelung werden die beiden zuletzt Gewählten 
zur Auswahl der Regierung angezeigt. Bestäti- 
gung durch den Reg Präsidenten bezw. in Städten 
von mehr als 10 000 Einwohnern durch den König 
ist überall erforderlich für die Wahl des BM und 
seines Stellvertreters. Von den übrigen Mag- 
Mitgliedern bedürfen die besoldeten überall mit 
Ausnahme von Fr. und S.O., die unbesoldeten 
dagegen nur in Ha. der Bestätigung durch den 
Reg Präsidenten. Die Versagung ist anfechtbar 
nach § 13 Zust G. Wird eine zweite Wahl gleich- 
falls nicht bestätigt oder verweigert, oder richtet 
sie sich auf den schon einmal Abgelehnten, so kann 
der Reg Präsident, in Ha. der Min Inn die Stelle 
einstweilen auf Kosten der Stadt kommissarisch 
verwalten lassen, bis einc jederzeit zulässige Neu- 
wahl die Bestätigung gefunden hat. Die Ein- 
führung und Verpflichtung der Gewählten voll-
	        
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