Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
haberpapieren nach ##795 BGB. Von Bedeutung 
unter den Privatkreditanstalten sind die Hypo- 
thekenbankenlII. Daneben sind zu nennen 
die nach dem RG v. 4. 7. 68 (jetzt v. 20. 5. 98) 
in der Form der eingetragenen Genossenschaften 
gebildeten Kreditvereine, die für den Personal- 
kredit der kleinen Landwirte besonders bedeutsam 
sind und im Laufe der letzten 20 Jahre eine ge- 
waltige Verbreitung erfahren haben, nament- 
lich die Raiffeisenschen Darlehenskassenvereine, 
im Osten jedoch auch für den ländlichen Kredit 
noch die Schulze-Delitzschen Genossenschaften. 
Unter den öffentlichen Kreditanstalten 
sind für den Grundbesitz am wichtigsten die 
Landschaften (unten #3). Neben ihnen sind 
zu nennen zahlreiche kommunale Kreditinstitute 
sowie die Landeskultur-Rentenban- 
ken IM. Auch die staatlichen und kommunalen 
Sparkassen (7) dienen neben ihrem eigentlichen 
Zwecke in weitem Umfange der Pflege des länd- 
lichen Grund= und Personalkredits. Für Preußen 
sind besonders zu erwähnen die in den alten Pro- 
vinzen des Staates bestehenden Provinzialhilfs- 
kassen sowie die Landeskreditanstalten zu Hannover 
und Kassel und die nassauische Landesbank zu 
Wiesbaden. Die Provinzialhilfslassen 
beruhen auf der durch die Kgl Botschaft v. 7. 4. 47 
und den Landtagsabschied v. 24. 7. 47 gewährten 
Fundation von 2½ Mill. Tlr., die durch das Do- 
tations GITI v. 8. 7. 75 den Provinzialverbänden 
überwiesen sind. Nach der Reform der Verwe- 
setzgebung in Preußen sind die erforderlichen 
Reglements von den Provinzialverbänden zu er- 
lassen und bedürfen der ministeriellen Geneh- 
migung. Die Provinzialhilfskassen haben in erster 
Reihe den Zweck, für Meliorationszwecke an Ge- 
meinden, Verbände und Privatgrundbesitzer Kre- 
dit zu gewöhren. Neuerdings sind aber in Ost- 
preußen, Schlesien, Westfalen und der Rheinpro- 
vinz die Zweckbestimmungen dieser Institute (das 
rheinische und westfälische haben den Namen 
„Landesbank“ angenommen) wesentlich erweitert 
und namentlich auf die Hebung und Verbesserung 
der wirtschaftlichen Lage im allgemeinen und die 
Erhaltung im Grundbesitze ausgedehnt worden. 
Die Landeskreditanstalten in Hannover, 
Kassel und Wiesbaden, welche Amortisationsdar- 
lehen auf Grundstücke des betreffenden Landesteils 
ohne Unterschied der Größe gewähren, waren früher 
staatliche Anstalten und sind durch die drei Gv. 
25. 12. 69 in provinzial= bezw. kommunalständische 
Institute umgewandelt; einzelne Aenderungen 
brachten für Hannover die G v. 24. 7. 75, 7. 3. 79 
und 15. 6. 04; für die Anstalt in Kassel die Gv. 
26. 3. 86, 10. 5. 86, namentlich aber die Gv. 
16. 4. 027 und 20. 4. 09; für die in Wiesbaden 
das Gv. 16. 4. 02. NAehnliche Anstalten bestehen 
als Staatsinstitute in einer großen Zahl der kleine- 
ren deutschen Staaten (namentlich Hessen — hier 
seit neuerer Zeit in der Form der Aktiengesell- 
schaft — Oldenburg, den thüringischen Staaten, 
dem sächs. Markgraftum Oberlausitz). 
3. Die Landschaften und die mit ihnen 
verbundenen Darlehnskassen in Preußen. 
I. Die durch den siebenjährigen Krieg herbeigeführte Kre- 
ditnot des schlesischen Grundbesitzes veranlaßte Friedrich 
den Großen zur Gründung der schlesischen „Landschaft“, wo- 
zu ein dem Könige vorgelegter Plan cines Berliner Kauf. 
manns Büring die Anregung gegeben hatte. Die durch Regl. 
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Landwirtschaft (B. Kreditwesen [Landschaften) 
  
  
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v. 15. 7. 1770 begründete Landschaft stellte sich dar als eine 
korporative Vereinigung der schlesischen Stände, zu dem 
Zwecke, durch Ausgabe und Berwertung pridilegierter 
Pfandbriefe, für deren Sicherheit die Gemeinschaft der 
Kreditverbundenen haftete, die Kreditfähigkeit des einzelnen 
Gutsbesitzers zu erhöhen und diesem das zur Erhaltung 
im Besitze und zur Wiedereinrichtung der Wirtschaft erfor- 
derliche Kapital zuzuführen. Da sich das Institut bewährte, 
wurden in ähnlicher Weise während der nächsten Jahrzehnte 
in den übrigen östlichen Provinzen Landschaften begründet. 
Dem Vorbilde dieser sog. alten Landschaften folgend, aber 
doch zum Teil auf sehr verschiedener Grundlage, entstanden 
später auch in den übrigen Provinzen des Staates, sowie in 
einigen anderen norddeutschen Ländern (unten # 4) ähnliche 
Kreditvereinigungen der Grundbesitzer, welche zumeist eben- 
falls den Namen „Landschaften“ annahmen. Auch diese 
neueren Landschaften haben Korporationsrechte, besitzen 
aber nur zum Teil eine öffentlichrechtliche Stellung. 
II. Zur Zeit bestehen in Preußen die folgenden 
öffentlichen landschaftlichen Institute, von denen 
die zu 4 und 20 bezeichneten für den städtischen 
Hausbesitz bestimmt, aber auf derselben Grund- 
lage wie die Landschaften organisiert sind: 
Ausgegebene 
Pfandbriefe 
(Schuldverschrei- 
bungen) bis zum 
Jahre 1910/11. 
Zinsfuß 3—49%. 
Die einzelnen 
Kreditanstalten 
(Gründungsjahr) 
1. Ostpreußische Landschaft (1788) . 460 903 700 
2.° Westpreußische Landschaft (1787) 124 475 050 
#s. Neue westpreuß. Landschaft (1861) 204 707 350 
4. Berliner Pfandbriefamt (1868) .240 838 000 
6. »Kur· und neumaãrkisches ritterschaftliches 
Kreditinstitut (1777) 16 874 330 
6. f Neues brandenburg. Kreditinstltutlis60) (7) 
7.“° Pommersche Landschaft (1781) 4. 256 771 525 
8.Neue Pommersche Landschaft für den 
Kleingrundbesitz ((rüher Pommerscher Lan- 
deskreditverband) (1871) 20 523 500 
9. Posensche Landschaft (1857) 329 233 200 
10. Schlesische Landschaft (1770): 
a) alte Psandbriefse 409 952 515 
d) Rustikalpfandbriefe . 215 346 850 
11. Kreditinstitut für dir preußische Cber- und 
Niederlausitz (1865) . 12 240 
12. Landschaft der Prov. Sachsen Cuse-) 171 174 875 
13. Landschaftl. Kreditverband f. d. Prov. 
Schleswig-Holstein (1882, öfsentl. Insti- 
tut 18090) 47 055 400 
14.1 Schleswig- -Lolsteinsche Landschaft (1805) (2) 
15. Ritterschaftl. Kreditinstitut f. d. Fürsten- 
tum Lüneburg zu Celle (1790) 10 266 600 
16. Rittersch. Kreditverein (Fürstent. Kalen- 
berg, Göttingen, Grubenhagen, Hildes- 
heim) zu Hannover (1825) 26 730 050 
17. Bremenscher rittersch. Kreditverein (Her. 
zogtum Bremen, Verden) zu Stade (1826) 10 439 175 
18. Landsch. d. Provinz Westsalen (1877, 
öfsentl. Institut 1899) 82 217 200 
19. Zentrallandschaft für die preuß. Staaten 
(1873). Sie ist eine Zentralstelle für die 
Pfandbriefausgabe der ihr angeschlosse- 
nen-, im übrigen selbständigen Institute 
20. Brandenburgisches Pfandbriefamt für 
Hausgrundstücke (1912)2)2)20 (7) 
45 582 950 
* Angeschlossen der Zentrallandschaft (vol. Nr. 19). 
1 Gibt nur Zentralpsandbriese aus. 
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