Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Landwirtschaft (B. Kreditwesen: Bayern) 
  
Schleswig-Holstein, Posen, Westfalen und Ost- 
preußen errichtet worden. Sie haben aber bis 
Ende 1908 insgesamt nur 11 317 370 Mk. Dar- 
lehen in barem Gelde oder in von ihnen ausge- 
stellten Schuldverschreibungen nach dem Nenn- 
werte bewilligt. Von diesen entfallen 7 156 300 
Mark auf Dränagen, 2254 700 Mk. auf Be- 
mergelungen (ausschl. in Schleswig-Holstein), 
1127 800 Mk. auf Bewässerungsanlagen und 
Wasserleitungen, der Rest auf die Anlegung, Er- 
weiterung und Unterhaltung von Deichen und 
Wasserläufen, Uferschutzanlagen, Waldkulturen und 
Urbarmachungen. Den größten Umsatz zeigt die 
Provinz Schlesien, wo 5579 293 Mk. Darlehen 
gewährt worden sind. Z 
Das am 22. 7. 81 landesherrlich bestätigte 
Statut der L. für Schlesien hat die Wirk- 
samkeit der Bank auf alle im & 1 des Gesetzes 
benannten Zwecke ausgedehnt und auch die be- 
sonderen Bestimmungen über Darlehen zu Drai- 
nierungen aufgenommen. (GS 1881, 344 Nr. 2; 
vgl. ABl für 1881 d. Reg zu Breslau Nr. 39, 
285, zu Liegnitz Nr. 40, 253, zu Oppeln Nr. 38, 
269.) — Das am 10. 10. 81 bestätigte Statut der 
L. für Schleswig-Holstein (ausschließlich 
des Kreises Herzogtum Lauenburg) beschränkt die 
Wirksamkeit der Bank auf 1. Förderung der Boden- 
kultur, namentlich Ent= und Bewässerung — mit 
Ausschluß der Drainage —, Waldkulturen und Ur- 
barmachungen; 2. Anlage, Erweiterung und Unter- 
haltung von Deichen sowie der dazu gehörigen 
Sicherungs- und Meliorations-Anlagen; 3. Her- 
stellung und Verbesserung von Wasserstraßen und 
anderen Schiffahrts-Anlagen. (GS# 1882, 3 Nr. 3. 
Vgl. Anl d. Reg zu Schleswig — Extrablatt — 
Nr. 56, 423.) — Das am 17. 6. 85 bestätigte 
Statut der L. für die Provinz Posen benennt 
als Zwecke nur die Ent= und Bewässerung. (GÖ 
1886, 30 Nr. 1; vgl. ABl für 1885 d. Reg zu 
Posen Nr. 49, 361, zu Bromberg Nr. 50, 365.) 
Das am 20. 7. 94 bestätigte, durch Nachtrag 
v. 29. 4. 96 abgeänderte Statut der L. für die 
Provinz Westfalen (Ge 176 Nr. 1 und 
150 Nr. 3; vgl. ABl d. Reg Münster, Minden, 
Arnsberg Nr. 36 und 23) läßt die Gewährung von 
Darlehen für die sämtlichen in & 2 des Gesetzes 
benannten Zwecke zu und hebt außerdem noch die 
Vornahme von Obstbaum-, Moor-= und Heide- 
kulturen hervor. Das am 15. 6. 04 bestätigte 
Statut der L. für die Provinz Ostpreußen 
(GS253 Nr. 3; vgl. ABl d. Reg Königsberg 
Nr. 31, Gumbinnen Nr. 31) sieht nur die Gewäh- 
rung von Darlehen zur Ausführung von Dränage- 
Anlagen nach Maßgabe der besonderen Vorschrif- 
ten der §§ 10—31 des Gesetzes vor. 
  
Literatur: 
liche Verwaltung in 1878—80 (S218—222), 1881 
bis 1883 (S 242—243), 1884—87 (Bd. 1 S71—75), Berlin 
1881, 1885, 1888; v. Rönne, Staatsrecht der preuß. Mo- 
narchie, 1884, 4, 386; G. Schober, Die L. in Preußen, 
Sachsen und Lessen, 13887; F. Frank, Nieberdings Wasser- 
recht und Wasserpolizei im preuß. Staate (S 463 ff), 1889; 
Brase, Die L., in der Z für die Landceskulturgesetzgebung 
37 (1909), 177; Hermes im HWSWe:, Art. Landeskul. 
turrentenbanken, Band 6 (1910) S 325: Frh. v. d. Goltz, 
Landwirtsch aftliche Iarationslehre ? 18392. 
Pelter (M. Glatzel 1). 
Preußens landwirtschaft- 
  
  
Doarlehenssumme beträgt. 
2. Bayern (Laudeskulturrentenanstalt) 
Durch G v. 21. 4. 84, abgeändert durch G v. 
18. 5.00 und 24. 3. 08 (neue Fassung GV Bl 1908, 
235 ff), wurde eine Landeskultur-Ren- 
tenanstalt als Staatsanstalt errichtet, um 
die Beschaffung von Kapitalien für Kulturunter- 
nehmungen, für Versorgung des Kleingewerbes 
und der Landwirtschaft mit elektrischer Kraft sowie 
zur Herstellung und gesundheitlichen Verbesserung 
von Kleinwohnungsbauten für die ärmere Be- 
völkerung und zur Ansiedlung von landwirtschaft- 
lichen Arbeitern zu erleichtern. Zu diesem Behufe 
werden Landeskultur-Rentenscheine, ursprünglich 
bis zum Höchstbetrage von 2 Mill. Mk., nunmehr 
nach dem Finanz G v. 1908 bis zu 50 Mill. Mk. 
ausgegeben, diese Staatsschuld wird mit dem 
Vermögen der Anstalt durch die Grundrentenab- 
lösungskasse verwaltet (a 1, 28—30). 
Die Anstalt gewährt Darlehen für Bewässe- 
rungs= und Entwässerungsunternehmungen, 
Wasser-Schutzbauten und Korrektionen, Zu- 
sammenlegung von Grundstücken, Urbarmachung 
öder Flächen und Verbesserungen an Feldern 
und Wiesen, Weinbergen, Wegeanlagen für land- 
wirtschaftlche Zwecke, Aufforstung von Oed- 
flächen, Fischereianlagen, Wasserleitungen, Stau- 
und Triebwerksanlagen für landwirtschaftliche 
Zwecke und das Kleingewerbe, endlich für Klein- 
wohnungsbauten. 
Ueber die Darlehnsgesuche entscheidet eine 
Landeskultur = Rentenkommission 
im Ministerium des Innern. Sie besteht nach 
der V v. 4. 6. 84 (GWVBl 413) aus je einem 
höheren Beamten der Staats Min des Innern, 
der Justiz und der Finanzen und einem Mit- 
gliede des Generalkomitees des landwirtschaftlichen 
Vereins, sämtlich vom König ernannt. Verstärkung 
ist vorbehalten. Beschlußfähigkeitsziffer 3; Stich- 
entscheid des Mitgliedes vom Min Inn. Die Kom- 
mission untersteht unmittelbar letzterem Mini- 
sterium. 
Vertreten wird die Anstalt, d. h. der Fis- 
kus, im Verhältnisse zu den Darlehnsgebern von 
der Staatsschuldentilgungskommission, im Ver- 
hältnisse zu den Darlehnsnehmern von den 
Regierungs-Finanzkammern. 
Die Darlehen werden bar oder in Schuldver- 
schreibungen zum Nennwerte gegeben und sind sei- 
tens der Anstalt regelmäßig unkündbar. Sie sind 
zur Rückzahlung nach 6 Monaten kündbar: 1. wenn 
das Darlehen innerhalb der bestimmten Frist nicht 
dem bestimmten Zweck entsprechend verwendet 
wurde, 2. wenn die Rechtsgültigkeit oder der Rang 
der bestellten Hypotheken oder Reallasten bestritten 
wird, 3. wenn ein Besitznachfolger die persönliche 
Verbindlichkeit des Darlehnsnehmers nicht über- 
nimmt, 4. wenn der Pflichtige es unterläßt, die 
ausgeführte Anlage in gutem Zustande zu erhalten. 
Der Darlehnsnehmer zahlt einen Zinsbetrag, 
der jeweils um 11½% hinter dem Zinssatz der aus- 
gegebenen Landeskulturrentenscheine zurückbleibt, 
und einen Amortisationsbetrag, der bei 3 300%gen 
Darlehen 1205%, bei 3 0609igen Darlehen 3400 und 
bei 2305igen Darlehen 100 der ursprünglichen 
Diese „Kulturrente“ 
ist halbjährig bar zu entrichten. Der Zinsbetrag 
bleibt auch bei fortschreitender Tilgung unver-
	        
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