64 Gemeinde (III.
Organisation)
zieht sich ähnlich wie in den Land Gem. Mag Mit-
gliedern, die ihr Amt mindestens 9 Jahre mit
Ehren bekleidet haben, kann in O. und H-N. vom
Mag mit Zustimmung der St VV das Prädikat
„Stadtältester“ verliehen werden.
Innerhalb des Mag liegt dem BM die Lei-
tung und Beaufssichtigung des gesamten
Geschäftsganges, die Vorbereitung, Anberaumung
und Leitung der Sitzungen sowie die Ausführung
der Beschlüsse ob. Der BM hat gegenüber den
Mitgliedern eine Disziplinarbefugnis, die sich
jedoch lediglich auf Verwarnungen und Verweise
erstreckt (§ 18 G v. 21. 7. 52 und OVG 17, 444).
Dem Kollegium selbst steht die Regelung des
Geschäftsganges nicht zu (OVG# Pr. VBl 25, 255),
doch werden in S-H. die Mag Mitglieder für die
Kommissionen von ihm und nicht von dem
B-M allein ernannt, auch muß der letztere hier das
Kollegium zusammenberufen, wenn die Hälfte
der Mitglieder es verlangt. Beschlußfähig ist der
Mag, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
zugegen ist; in O. genügt für Städte mit mehr
als 100 000 Einwohnern 1½, in Ha. ist nichts vor-
geschrieben. Die Beschlüsse werden nach Stim-
menmehrheit gefaßt, bei Stimmengleichheit ent-
scheidet die Stimme des Vorsitzenden. Schrift-
liche Beurkundung ist nicht vorgesehen (O###
31, 360), aber die Regel. Ist das Kollegium in-
folge von Interessenkollision beschlußunfähig, so
hat in S-H. und H-N. der Bezirksausschuß für
die Wahrung des Gem Interesses zu sorgen und
nötigenfalls einen besonderen Vertreter zu be-
stellen. In den übrigen St ist der Fall nicht vor-
gesehen, doch hat nach OVG 25, 46 die Aufsichts-
behörde auch hier einen Kommissar zu bestellen
und diesem die Beschlußfassung zu übertragen — in
keinem Falle hat etwa, wie in den Land Gem mit
kollegialischem Gem Vorstand, der Vorsitzende allein
zu beschließen. Dagegen ist der BM in allen eiligen
Fällen, in denen die vorherige Beschlußfassung
durch den Mag einen nachteiligen Zeitverlust ver-
ursachen würde, sogar verpflichtet, die Geschäfte des
Mag vorläufig allein zu besorgen und in der näch-
sten Sitzung dem Kollegium zwecks Bestätigung oder
anderweiter Beschlußfassung Bericht zu erstatten.
Zur formellen Beanstandung von Mag-
Beschlüssen ist der BM verpflichtet, wenn sie die
Befugnisse des Kollegiums überschreiten oder die
Gesetze verletzen. Diese Beanstandung erfolgt
durch eine mit Gründen versehene Verfügung,
die durch Klage im Verwtreitverfahren anfecht-
bar ist, und kann eventl. von seiten der Aufsichts-
behörde durch dienstliche Anweisung an den BM
erzwungen werden. In O., Rh., W. und Fr. ist
der BM außerdem auch zur Beanstandung solcher
Beschlüsse verpflichtet, die das Staatswohl oder
das Gem Interesse verletzen; (in S-H. ist das nur
von Beschlüssen, die das Staatswohl, und in H-N.
von solchen gesagt, die das Gemeinwohl oder das
Gen#nteresse erheblich verletzen). Doch ist die
Aufsichtsbehörde in solchen Fällen nicht in der
Lage, den BM zur Beanstandung anzuweisen,
auch ist das Verfahren insofern ein anderes, als
gegen die Erklärung des BM nicht die Klage,
sondern lediglich ein Antrag auf Entscheidung
durch den Bezirksausschuß gegeben ist, der seiner-
seits nur dann zu entscheiden hat, wenn die An-
gelegenheit nicht auf sich beruhen bleiben kann
(Zust G § 15 und 17).
Wie die rh. St O statt der BM. unter Um-
ständen die Mag Verfassung zuläßt, so sehen die
StO O., W., S-H. und Ha. den umgekehrten
Fall vor, daß kleinere Städte (eine Zahlengrenze
— unter 2500 Einwohnern — ist nur in O.
gezogen) statt der Magistratsver fas-
sung die Bürgermeistereiverfassung
einführen. In O. ist dazu nur ein Antrag der Gem-
Vertretung und die Genehmigung des Bezirks-
ausschusses erforderlich, in den übrigen 3 Pro-
vinzen bedarf es dagegen außer der letzteren einer
zweimaligen, mit 8-- (S-H.: 14-)tägigem Zwi-
schenraum vorzunehmenden Beratung der Gem-
Vertretung, für die in S-H. die Oeffentlichkeit
noch besonders vorgeschrieben ist. Eine Vermin-
derung der Zahl der Stadtverordneten ist mit der
Verfassungsänderung nur in O. (auf 6) und S-H.
(4—12) verbunden. Dem BM (in SH. auch:
erster Ortsvorsteher) treten 2—3 Schöffen (in
S-H: Ratsmänner, auch zweiter usw. Ortsvor-
steher), die zugleich Stadtverordnete sein können,
und in W. und H-N. außerdem noch ein Beige-
ordneter als Stellvertreter zur Seite. Rechte und
Pfrichten des Mag gehen auf den BM mit den
Maßgaben über, die sich daraus ergeben, daß
dieser zugleich stimmberechtigter Vorsitzender der
St VV wird. StO S-H. enthält noch eine Reihe
von Einzelvorschriften.
StO O. u. W. 29—34, 57, 58, 72, 78; Rh. 66—71, 75,
76; Fr. 38—44, 64, 65; S.H. 28—34, 49, 61, 64, 94—98;
OSa. 39, 40, 43, 44, 49—51, 53—55, 58, 73—75; H.NX. 32—37,
62, 63, 83, 84; ferner Instr für die Stadt Mag v. 25. 5. 35.
3. Zuständigkeit und Verhältnis
der beiden Organe zueinander (§8.)
I. Die Gem Vertretung ist überall und grund-
sätzlich auf die Willensbildung, die Beschluß-
fassung, beschränkt, die Ausführung ihrer Be-
schlüsse aber ausschließlich dem Gem Vorstande
vorbehalten. Bevor dieser allgemeine und im
wesentlichen negative Satz nach der positiven
Seite hin erörtert wird, bedarf es jedoch noch
eines kurzen Eingehens auf die besonderen Auf-
gaben, die dem Gem Vorstande außerhalb der
eigentlichen Gem Verwaltung obliegen. Während
nämlich die Zuständigkeit der Gem Vertretung in
keinem Punkte über das Gebiet der letzteren hin-
ausgeht, nimmt der Gem Vorstand insofern eine
Doppelstellung ein, als er nicht bloß Organ der
Gem, sondern daneben zugleich auch Organ der
Staatsgewalt ist. In dieser Eigenschaft, als „Ob-
rigkeit“" der Gem, unmittelbar und allein der
Staatsregierung verantwortlich, hat er die Gesetze
und Verordnungen sowie die Verfügungen der
vorgesetzten Behörden auszuführen, ein Pflichten-
kreis, der bei der immer stärkeren Heranziehung
der Gem für staatliche Zwecke einen sehr erheb-
lichen Teil seiner Arbeitskraft beansprucht. Zahl
und Art der hier in Betracht kommenden Dienst-
geschäfte sind verschieden, je nachdem es sich um
ländliche oder städtische Gem und kleine oder
große Städte handelt, und in letzteren wieder ist
ihre Verteilung unter dem Mag System eine an-
dere als in den rh. Städten mit ihrer BMer-
fassung. Der rh. BM vereinigt in seiner Person
die Gesamtheit aller staatlichen Aufgaben, die der
Gem überhaupt obliegen, und behält die Verant-
wortung für ihre Erfüllung auch da, wo er die