Mehr= oder Minderbelastung dieser Bezirke ein-
treten lassen.
Die vorbezeichneten Summen betrugen im Jahre 1010:
Staatsbeihilse aus-
———““—iee7
Steuern mittlung der Kammern
verwandt
Ostpreußfe 186 061 M. 511 978 M.
Westpreußen ... 114035, 232 543 „
Brandenbunrg 347 496 „ 274 312 „
Vommern . . ... 181 979 „ 257 056 „
PBosen 141L 525 „ 295 752 „
Schleseien 237 094 „ 268 926 „
Sachsen ... ... 262 551 „ 253 583 „
Schlesw.-Holstein 180 662 „ 224 612 „
Hannoter 317 534 „ 369 545 „
Westfallen 130 618 „ 226 187 „
Hessen-Nassau:
a) Kassel . 73 815 „ 148 968 „
b) Wiesbaben 68 620 „ 131 924 „
Rheinprovinz —— 252 373 „
Staat. 2 7002 546 „ 3 4c7 755 „
hierzu Hohenzollern 6 003 „ 27 607 „
*8 Für welche Zwecke alle diese Mittel verwen-
det werden, kann aus dem von den Kammern
jährlich aufzustellenden Etat (Erl des Min Landw
v. 14. 6ö. 03 Ml 5 ff) entnommen werden. Hier-
nach werden sie wissenschaftlichen und Lehr-
zwecken zugewendet: Landw. Versuchsstationen,
Versuchswirtschaften, Landwirtschaftsschulen, Wie-
senbauschulen, dem niederen landw. Unterrichts--INI
und Wanderlehrwesen, landw. Haushaltungsschu-
len, ländlichen Fortbildungsschulen usw., ferner
dem Veterinärwesen () (Seuchenschutzstellen und
Bekämpfung einzelner Tierkrankheiten), der För-
derung der Viehzucht (Pferdezucht, Rindviehzucht,
Schaf-, Ziegen-, Bienen-, Geflügelzucht) durch
Prämiierungen, Einführung von Zuchtmaterial,
Unterstützung von Rennvereinen, Hengst= und Bul-
len= und Eberstationen N Beschälwesen!), Einrich-
tung von Viehweiden, Anstellung von Viehzucht-
Inspeltoren und Instruktoren, sodann dem Molkerei-
wesen durch Anstellung von Molkereiinstruktoren,
Einrichtung von Molkereischulen u. dgl. m.; der
Waldkultur durch Einrichtung forstwirtschaftlicher
Beratungsstellen und Gewährung von Beihilfen
zu Aufforstungen IJ Forstwesen; dem Obst-,
Wein= und Gartenbau durch Anstellung von Obst-
und Weinbauwanderlehrern, Einrichtung von Obst-
baulehrkursen, Gärtnerlehranstalten, Weinbauschu-
len, endlich dem ländlichen Genossenschaftswesen,
der Einführung besseren Saatgutes, der Prämtie-
rung ganzer Bauernwirtschaften, der Einrichtung
von Musterwirtschaften, Wirtschaftsberatungs-,
Versicherungs-, Rechtsauskunfts-, Arbeitsnach-
weis-, Bauberatungsstellen, Maschinenprüfungs-
stellen u. dgl. m.
65. c) Zentralisierung. Schon bald nach Erl
des G über die Landwirtschaftskammern v.
30. 6. 94 machten sich Bestrebungen geltend,
die dahin zielten, den Landwirtschaftskammern
eine vom Landes-Oekonomie-Kollegium losge-
löste oder gar zum Ersatze dafür bestimmte
Spitze zu geben. Ihre Nahrung fanden sie in
den jährlich zweimal abgehaltenen Konferenzen
der Landw.-Kammer-Vorsitzenden. ECbenso ging
man dazu über, besondere freie Geschäftsstellen
— — —
Landwirtschaftskammern
für gemeinsame Angelegenheiten der Kammern
zu schaffen. So wurde eine Getreidepreisnotie-
rungestelle, eine Verkehrsstelle, eine Zentralstelle
für Viehverwertung, eine Kreditstelle und schließ-
lich eine Hauptstelle ins Leben gerufen. Die ein-
zelnen Stellen waren zunächst meist räumlich
voneinander getrennt, nach und nach — seit
1901 — wurden sie aber miteinander vereinigt;
auf Grund der neuen Satzung des Landes-Oeko-
nomie-Kollegiums v. 10. 12. 98, die diesem u. a.
in & 6 Abs 1 zu b die Bestimmung gegeben hatte,
den Landw.-Kammern für die Bearbeitung ge-
meinschaftlicher Angelegenheiten als Geschäfts-
stelle zu dienen, wurden ihre Geschäfte von dem
Bureau des Landes-Oekonomie-Kollegiums mit
erledigt. Dieses zeichnete in solchem Fall als
„Zentralstelle der preußischen Landwirtschafts-
Kammern“. Immerhin blieb diese Zentral-
stelle nur eine erlaubte Privatgesellschaft im
Sinne des §§# 2, 11, 1I1 6 ALR. Zur Beseitigung
der mancherlei für die Verwaltung hieraus sich
ergebenden Unzuträglichkeiten schlossen sich im
Jahre 1911 die sämtlichen Landw.-Kammern und
der ihre Obliegenheiten in Hohenzollern wahr-
nehmende Verein für Landwirtschaft und Ge-
werbe zu einem „Verbande der pren-
ßPbischen Landwirtschafts-Kammern“
zusammen, dem durch KabO v. 30. 10. 11
die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen
Rechts beigelegt worden sind. Nach der Satzung
v. 17. 11. 11 (MBl der landw. Verw 1912, 5)
hat der Verband den Zweck, die Gesamtheit der
Landw.-Kammern in gemeinschaftlichen Ange-
legenheiten zu vertreten, die zur Geschäftsführung
in solchen Angelegenheiten erforderlichen Ein-
richtungen zu treffen und die Kosten aufzubrin-
gen, die den Landw.-Kammern durch die Be-
arbeitung ihrer Angelegenheiten im Landes-
Oekonomie-Kollegium erwachsen. Organe
sind: eine Verbandsversammlung (Vorsitzende
der Landw.-Kammern), ein von dieser ge-
wählter Verbandspräsident, der den Verband
gerichtlich und außergerichtlich vertritt, und ein
Verbands-Ausschuß (der Verbandspräsident und
4 weitere von der Verbandsversammlung ge-
wählte Mitglieder). Die Beamten des Ver-
bandes können lebenslänglich und mit Pensions-
berechtigung angestellt werden, der oberste Ge-
schäfteführer — Generalsekretär — aber nur mit
Genehmigung der staatlichen Aufsichtsbehörde,
d. i. des Landw Ministeriums.
g 6. Im übrigen Deutschland. Dem preußischen
Vorgange sind bald die meisten anderen Bundes-
staaten gefolgt und haben ebenfalls Sonderwirt-
schaftskammern errichtet. Weichen die gettrof-
fenen Einrichtungen auch in den Einzelheiten ins-
besondere hinsichtlich des Wahlverfahrens, des
Maßstabes für die Steuerumlagen, des Rechtes,
Mitglieder zu kooptieren usw. von dem preuß.
Beippiele ab, so stimmen sie doch in der Hauptsache
mit diesem überein. So haben inzwischen Land-
wirtschaftskammern gegründet Oldenburg
(G v. 25. 1. 00), Sachsen = Altenburg
(§ v. 7. 4. 02), Anhalt (G v. 2. 4. 00),
Schwarzburg-Sondershausen (Gv.
17. 8. O1), Sachsen = Altenburg (G v.
7. 4. 02), Waldeck und Pyrmont (Gv.
1. 1. 05), Lübeck (G v. 1. 1. 05), Braun-
schweig (G v. 14. 5. 06), Hessen (G v.
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