——
kreisständischer Verband unter diesem Namen bestä-
tigt wurde. Zum Abschluß gelangte die kommunal-
ständische Entwicklung durch die mittels Kgl V
v. 24. 8. 82 vorgenommene Einführung der Be-
stimmungen der Kreisordnung für die östlichen
Provinzen über Ernennung des Landrats, Ver-
sammlungen und Geschäfte des Kreistags (der
an die Stelle der Ritter= und Landschaft trat),
des Kreishaushaltes, des Kreisausschusses (der an
Stelle des, seit 1872 Landschaftskollegium ge-
nannten, ständischen Ausschusses trat), der Kreis-
kommissionen und der Oberaufsicht des Staats
über die Kreisverwaltung.
Seitdem hat jeder grundsätzliche
Unterschied zwischen der Vertre-
tung und der Verwaltung des
Lauenburgischen Landeskommunal-
verbandes und anderer Kreiskommu-
nalverbände aufgehört. Die Bestim-
mungen über die Sonderstellung des Kreises in
der ProvO für Schleswig-Holstein v. 27. 5. 88
(& la) enthalten materiellrechtlich keine Neue-
rungen, sondern regeln nur im einzelnen die Be-
ziehungen des Kreises zur Provinz auf der Grund-
lage der völligen Unabhängigkeit voneinander,
soweit es sich um kommunale Angelegenheiten
handelt. Für die Geschäfte der allgemeinen Landes-
verwaltung treten dem Provinziallandtag und dem
Provinzialausschuß Vertreter des Kreises hinzu.
Ein königlicher Genehmigung unterliegendes
Vermögensverwaltungsstatut regelt die besondere
Behandlung der auf der einzigartigen materiell-
rechtlichen Stellung des Landeskommunalverban-
des beruhenden Rechte und Pflichten, z. B. als
Patron, als Landarmenverband, als Träger der
Fürsorgeerziehung usw., Verhältnisse, über die
die Kreisordnung keine Bestimmungen trifft. Die
Kreisordnung für Schleswig-Holstein ist nur inso-
weit eingeführt, als es sich um Abschnitte handelt,
die nicht bereits durch die Verordnung von 1882 in
der Fassung der östlichen Kreisordnung eingeführt
waren. Eine materielle Verschiedenheit im Ver-
hältnis zu anderen schleswig-holsteinischen Kreisen.
beseht nur bezüglich der Zahl der Kreistagsmit-
glieder.
5s 2. Sonderstellung des Lauenburgischen Lan-
deskommunalverbandes. 1. Die Beamten
des L. Landeskommunalverbandes sind nach § 22
des Komm Beamten G den Provinzialbeamten
und nicht den Kreisbeamten gleichgestellt. Ihre
Verhältnisse sind im einzelnen durch ein mini-
sterieller Genehmigung unterliegendes Beamten-
reglement geordnet.
2. Besondere auf dem Gesetz
vom 7. Dezember 1872 (oben 81) be—-
ruhende Rechte und pPflichten
des Lauenburgischen Landeskom-
munalverbandes.
a) Alle Rechte und Verpflichtungen der Landes-
herrschaft, „die aus dem gutsherrlichen Verhältnis
bezüglich des L. Domaniums folgen oder von der
Landesherrschaft auf letzteres übernommen sind“,
sind auf den Landeskommunalverband L. über-
gegangen (5 5). Besonders genannt wurden alle
auf dem Patronat oder auf anderen Rechtstiteln
beruhenden Leistungen an Geistliche und Kirchen-
diener.
b) Unterhaltung der in eine Landesanstalt um-
gewandelten Gelehrtenschule in Ratzeburg (§ 9).
Lauenburg
757
—k. ———eeS—
.. — — — —
e) Verpflichtungen der Landesherrschaft gegen-
über den milden Stiftungen (nur geringfügige
Beträge).
d) Nach §5 10 sind alle Rechte und Pflichten des
L. Landeskommunalverbandes im Sinne des
lauenburgischen AG v. 24. 6.71 zum Bundesgesetz
über den Unterstützungswohnsitz v. 6. 6. 70 auf
den L. Landeskommunalverband übergegangen.
Eine Besonderheit bilden die sog. Nebenanlage-
verbände zur Bestreitung einzelner besonderer
Zweige der Armenpflege (außerordentliche Armen-
last), fälschlich zeitweise als Gesamtarmenverbände
behandelt.
e) Das gesamte Chaussee-, Landstraßen= und
Wegewesen ist Sache des L. Landeskommunal-
verbandes (§ 8). Eine materiellrechtliche Regelung
brachte die Wege O v. 7. 2. 76. Eine in der Praxis
nicht immer berücksichtigte Besonderheit bildet die
auf dem allgemeinen Aufsichtsrecht des L. Landes-
kommunalverbandes beruhende Regelung der Zu-
ständigkeiten, die eine Beschränkung der Befug-
nisse der Wegepolizeibehörden zugunsten der Kom-
munalbeamtten bedeutet.
) Eine Reihe einzelner Verpflichtungen sind
dem Landeskommunalverband L. auferlegt, z. B.
Verzinsung und Tilgung der zur Auszahlung der
Entschädigung an Oesterreich ausgenommenen so-
genannten Domanialanleihe von ursprünglich
1 875 000 Vereinstalern, die bis zum Jahre 1934
mit jährlichen Abträgen von 84 000 Mk. getilgt
sein wird.
3. Besonderheiten (Ehrenrechte): a) Der Kreis
bildet gesetzlich einen besonderen Wahlkreis für die
Wahlen zum deutschen Reichstage und zum
preußischen Abgeordnetenhause. b) Das lauen-
burgische Wappen steht im Wappen der Provinz
Schleswig-Holstein gleichberechtigt nebeen dem von
Schleswig und Holstein, ebenso im mittleren
preußischen Staatswappen, der Titel Herzog
von L. wird im mittleren Titel des Königs
von Preußen geführt. c) Das Jägerbataillon
Nr. 9 und das Feldartillerie-Regiment Nr. 45 und
das neuerrichtete Fußartillerie-Regiment Nr. 20
führen den Namen „Lauenburgisch". d) Der
Kreis besitzt zwei Erbämter: das Amt eines Erb-
landmarschalls (v. Bülow auf Gudow, seit 1470,
nach Aufhebung der ständischen Verfassung auf-
recht erhalten) und eines Erboberjägermeisters
(Graf Bernstorff-Gyldensteen auf Wotersen seit
1877) im Herzogtum Lauenburg.
Der Besitzer des mit der Herrschaft Schwarzen-
bek verbundenen Fürstlich von Bismarckschen Fidei-
kommisses (oben §& 1 Abs. 2) hat das erbliche Recht
aung ett und Stimme im preußischen Herren-
ause.
# 3. Anderweite Sonderrechtsstellung.
1. Einige Rechtsgebiete werden noch heute aus-
schließlich durch alte lauenburgische Gesetze gere-
gelt, die vor der Personalunion mit Preußen er-
gangen sind.
Hauptsächlich kommt hier in Betracht das durchaus rück-
ständige Gesinderecht auf Grund des. Dienstboten-
cdikts v. 22. 12. 1732 und das Wasserrecht nach der
Wasserlösungs O v. 22. 5. 57; Einzelbestimmungen z. B.
über die Aneignung gesundener Hirsch-Geweihe sowie über
umherstreisende Hunde und Katzen und einige Bestim-
mungen der Medizinal O von 1738 über Apotheken.
2. Auf kirchlichem Gebiete:
Eine VBerschmelzung mit der evangoelisch-lutherischen