Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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kreisständischer Verband unter diesem Namen bestä- 
tigt wurde. Zum Abschluß gelangte die kommunal- 
ständische Entwicklung durch die mittels Kgl V 
v. 24. 8. 82 vorgenommene Einführung der Be- 
stimmungen der Kreisordnung für die östlichen 
Provinzen über Ernennung des Landrats, Ver- 
sammlungen und Geschäfte des Kreistags (der 
an die Stelle der Ritter= und Landschaft trat), 
des Kreishaushaltes, des Kreisausschusses (der an 
Stelle des, seit 1872 Landschaftskollegium ge- 
nannten, ständischen Ausschusses trat), der Kreis- 
kommissionen und der Oberaufsicht des Staats 
über die Kreisverwaltung. 
Seitdem hat jeder grundsätzliche 
Unterschied zwischen der Vertre- 
tung und der Verwaltung des 
Lauenburgischen Landeskommunal- 
verbandes und anderer Kreiskommu- 
nalverbände aufgehört. Die Bestim- 
mungen über die Sonderstellung des Kreises in 
der ProvO für Schleswig-Holstein v. 27. 5. 88 
(& la) enthalten materiellrechtlich keine Neue- 
rungen, sondern regeln nur im einzelnen die Be- 
ziehungen des Kreises zur Provinz auf der Grund- 
lage der völligen Unabhängigkeit voneinander, 
soweit es sich um kommunale Angelegenheiten 
handelt. Für die Geschäfte der allgemeinen Landes- 
verwaltung treten dem Provinziallandtag und dem 
Provinzialausschuß Vertreter des Kreises hinzu. 
Ein königlicher Genehmigung unterliegendes 
Vermögensverwaltungsstatut regelt die besondere 
Behandlung der auf der einzigartigen materiell- 
rechtlichen Stellung des Landeskommunalverban- 
des beruhenden Rechte und Pflichten, z. B. als 
Patron, als Landarmenverband, als Träger der 
Fürsorgeerziehung usw., Verhältnisse, über die 
die Kreisordnung keine Bestimmungen trifft. Die 
Kreisordnung für Schleswig-Holstein ist nur inso- 
weit eingeführt, als es sich um Abschnitte handelt, 
die nicht bereits durch die Verordnung von 1882 in 
der Fassung der östlichen Kreisordnung eingeführt 
waren. Eine materielle Verschiedenheit im Ver- 
hältnis zu anderen schleswig-holsteinischen Kreisen. 
beseht nur bezüglich der Zahl der Kreistagsmit- 
glieder. 
5s 2. Sonderstellung des Lauenburgischen Lan- 
deskommunalverbandes. 1. Die Beamten 
des L. Landeskommunalverbandes sind nach § 22 
des Komm Beamten G den Provinzialbeamten 
und nicht den Kreisbeamten gleichgestellt. Ihre 
Verhältnisse sind im einzelnen durch ein mini- 
sterieller Genehmigung unterliegendes Beamten- 
reglement geordnet. 
2. Besondere auf dem Gesetz 
vom 7. Dezember 1872 (oben 81) be—- 
ruhende Rechte und pPflichten 
des Lauenburgischen Landeskom- 
munalverbandes. 
a) Alle Rechte und Verpflichtungen der Landes- 
herrschaft, „die aus dem gutsherrlichen Verhältnis 
bezüglich des L. Domaniums folgen oder von der 
Landesherrschaft auf letzteres übernommen sind“, 
sind auf den Landeskommunalverband L. über- 
gegangen (5 5). Besonders genannt wurden alle 
auf dem Patronat oder auf anderen Rechtstiteln 
beruhenden Leistungen an Geistliche und Kirchen- 
diener. 
b) Unterhaltung der in eine Landesanstalt um- 
gewandelten Gelehrtenschule in Ratzeburg (§ 9). 
Lauenburg 
  
  
  
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e) Verpflichtungen der Landesherrschaft gegen- 
über den milden Stiftungen (nur geringfügige 
Beträge). 
d) Nach §5 10 sind alle Rechte und Pflichten des 
L. Landeskommunalverbandes im Sinne des 
lauenburgischen AG v. 24. 6.71 zum Bundesgesetz 
über den Unterstützungswohnsitz v. 6. 6. 70 auf 
den L. Landeskommunalverband übergegangen. 
Eine Besonderheit bilden die sog. Nebenanlage- 
verbände zur Bestreitung einzelner besonderer 
Zweige der Armenpflege (außerordentliche Armen- 
last), fälschlich zeitweise als Gesamtarmenverbände 
behandelt. 
e) Das gesamte Chaussee-, Landstraßen= und 
Wegewesen ist Sache des L. Landeskommunal- 
verbandes (§ 8). Eine materiellrechtliche Regelung 
brachte die Wege O v. 7. 2. 76. Eine in der Praxis 
nicht immer berücksichtigte Besonderheit bildet die 
auf dem allgemeinen Aufsichtsrecht des L. Landes- 
kommunalverbandes beruhende Regelung der Zu- 
ständigkeiten, die eine Beschränkung der Befug- 
nisse der Wegepolizeibehörden zugunsten der Kom- 
munalbeamtten bedeutet. 
) Eine Reihe einzelner Verpflichtungen sind 
dem Landeskommunalverband L. auferlegt, z. B. 
Verzinsung und Tilgung der zur Auszahlung der 
Entschädigung an Oesterreich ausgenommenen so- 
genannten Domanialanleihe von ursprünglich 
1 875 000 Vereinstalern, die bis zum Jahre 1934 
mit jährlichen Abträgen von 84 000 Mk. getilgt 
sein wird. 
3. Besonderheiten (Ehrenrechte): a) Der Kreis 
bildet gesetzlich einen besonderen Wahlkreis für die 
Wahlen zum deutschen Reichstage und zum 
preußischen Abgeordnetenhause. b) Das lauen- 
burgische Wappen steht im Wappen der Provinz 
Schleswig-Holstein gleichberechtigt nebeen dem von 
Schleswig und Holstein, ebenso im mittleren 
preußischen Staatswappen, der Titel Herzog 
von L. wird im mittleren Titel des Königs 
von Preußen geführt. c) Das Jägerbataillon 
Nr. 9 und das Feldartillerie-Regiment Nr. 45 und 
das neuerrichtete Fußartillerie-Regiment Nr. 20 
führen den Namen „Lauenburgisch". d) Der 
Kreis besitzt zwei Erbämter: das Amt eines Erb- 
landmarschalls (v. Bülow auf Gudow, seit 1470, 
nach Aufhebung der ständischen Verfassung auf- 
recht erhalten) und eines Erboberjägermeisters 
(Graf Bernstorff-Gyldensteen auf Wotersen seit 
1877) im Herzogtum Lauenburg. 
Der Besitzer des mit der Herrschaft Schwarzen- 
bek verbundenen Fürstlich von Bismarckschen Fidei- 
kommisses (oben §& 1 Abs. 2) hat das erbliche Recht 
aung ett und Stimme im preußischen Herren- 
ause. 
# 3. Anderweite Sonderrechtsstellung. 
1. Einige Rechtsgebiete werden noch heute aus- 
schließlich durch alte lauenburgische Gesetze gere- 
gelt, die vor der Personalunion mit Preußen er- 
gangen sind. 
Hauptsächlich kommt hier in Betracht das durchaus rück- 
ständige Gesinderecht auf Grund des. Dienstboten- 
cdikts v. 22. 12. 1732 und das Wasserrecht nach der 
Wasserlösungs O v. 22. 5. 57; Einzelbestimmungen z. B. 
über die Aneignung gesundener Hirsch-Geweihe sowie über 
umherstreisende Hunde und Katzen und einige Bestim- 
mungen der Medizinal O von 1738 über Apotheken. 
2. Auf kirchlichem Gebiete: 
Eine VBerschmelzung mit der evangoelisch-lutherischen 
 
	        
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