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Lebensversicherung
Die hauptsächlichsten Bilanzposten der dent- VVG).
schen Unternehmungen in 1000 Mark:
Aktienkapital 163 827
Prämienreserwen und Ueberträge 1 111 787
Gewinnreserven der Versicherten 396 635
Sonstige Reserven 178 675
Bilanzgewinn 146 032
# 3. Der Lebensversicherungsbertrag. Für
die rechtlichen Beziehungen zwischen Versicherer
und Versicherten kommen die Bestimmungen des
R# über den Versicherungs VW v. 30. 5. 08 ( VVG)
in Betracht, insoweit nicht die Versicherungsbe-
dingungen ergänzend oder abändernd eingreifen.
Das VV# faßt die LV als eine Art der Personen-
versicherung auf (§ 1 Satz 2), für die, abgesehen
von den allgemeinen Vorschriften für sämtliche
Versicherungszweige (§& 1—48), die besonderen
Vorschriften über LV (F§F 159—178) zur Anwen-
dung kommen. Die letzteren befassen sich mit dem
Zustandekommen des Vertrags (§& 159, 160),
mit der Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers
und der Gefahrerhöhung (S§s 161—164), mit der
Stellung des bezugsberechtigten Dritten (§#§ 166
bis 168), mit dem Eintritt des Versicherungsfalls
(#ss 169, 171).
Von den Eigentümlichkeiten des L Ver-
trags sind als charakteristisch zwei zu erwähnen.
er Versicherungsnehmer hat das Recht, das
Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluß
der laufenden Versicherungsperiode zu kündigen
(5 165 Abs 1), wobei unter Versicherungsperiode
der Zeitraum eines Jahres verstanden wird, sofern
nicht die Prämie nach kürzeren Zeitabschnitten be-
messen ist (§ 9). Dieses Recht entspricht einem in
der Natur der LV begründeten Bedürfnisse; die
einem Wechsel in besonderem Maße unterliegende
eigene Leistungsfähigkeit des Versicherungsneh-
mers und seine Beziehungen zu anderen sind für
den Abschluß und die Fortsetzung einer LV von
ausschlaggebender Bedeutung. Zweitens hat der
Versicherungsnehmer, wenn das Versicherungs-
verhältnis mindestens drei Jahre bestanden hat
und die Prämie für diesen Zeitraum gezahlt ist,
bei vorzeitiger Aufhebung des Versicherungsver-
hältnisses ein besonderes, auf der Ansammlung der
„Prämienreserve (siehe §& 5) beruhendes Ver-
mögensrecht. Dieses Recht besteht in der Umwand-
lungsmöglichkeit der Versicherung in eine prämien-
freie (§ 174 VVG). Wird die Umwandlung ver-
langt, so tritt an die Stelle des vereinbarten
Kapital- oder Rentenbetrags der Betrag, der sich
für das Alter desjenigen, auf dessen Person die
Versicherung genommen ist, als Leistung des Ver-
sicherers ergibt, wenn die auf die Versicherung
entfallende Prämienreserve als einmalige Prämie
angesehen wird. Von dem sich hiernach ergeben-
den Betrage kann der Versicherer einen ange-
messenen Abzug machen.
Eine besondere Stellung nimmt die Kapitalver-
sicherung für den Todesfall ein, die in der Art
genommen ist, daß der Eintritt der Verpflichtung
des Versicherers zur Zahlung des vereinbarten
Kapitals gewiß ist. Bei diesen Versicherungen mit
unbedingter Leistungspflicht hat der Versicherer
ebenfalls das Recht, das Versicherungsverhältnis
jederzeit für den Schluß der laufenden Versiche-
rungsperiode zu kündigen, selbst wenn die Prämie
— — —
—— —— — — —— — ——
in einer einmaligen Zahlung besteht (s§ 165 Abfs 2
— — — - —7
Wird eine derartige Versicherung ge-
kündigt oder durch Rücktritt aufgehoben, so hat
der Versicherer entweder den Anspruch auf Um-
wandlung der Versicherung in eine prämienfreie
oder den Anspruch auf Erstattung der auf die Ver-
sicherung entfallenden Prämienreserve, vermin-
dert um einen angemessenen Abzug (5 176). Die
Rückerstattung der Prämienreserve wird gewöhn-
lich als Rückkauf, Rückgewähr, Abgangsvergütung
bezeichnet.
Von der Umwandlung der Versicherung in eine
prämienfreie und von der Erstattung der Prämien-
reserve kann mit Genehmigung der Aufsichtsbehör-
de bei kleineren Versicherungsvereinen im Sinne
des §J 53 VV0, bei der Sterbegeld-Volksversiche-
rung und den sonstigen Arten der L V mit kleineren
Beträgen abgesehen werden (5 189 BVV).
#ö4. Betrieb der Lebensversicherung. Seit In-
krafttreten des Roe v. 12. 5. 01 (RGBl 139
[V2AGlI) kann die LV. — in dieser Beziehung ist
ihr die Invaliditäts-, Alters-, Witwen-, Waisen-,
Aussteuer- und Militärdienstversicherung gleichge-
stellt — von deutschen Gesellschaften betrieben
werden nur in der Form von Versicherungsver-
einen auf Segenseitigkeit und von, den Be-
stimmungen des HG unterliegenden, Aktien-
gesellschaften (§ 6). Die ersten sind Personenver-
einigungen, die ihre Mitglieder nach dem Grund-
satz der Gegenscitigkeit, also in der Weise ver-
sichern, daß jeder Versicherte auch zugleich Ver-
sicherer ist. Die Versicherungsvereine sind in An-
lehnung an das Recht der Aktiengesellschaften in
s#5s 15—53 VV0 geregelt. Sie zerfallen in zwei
Gruppen: in große, der Handelsregistereintragung
unterliegende, und in kleinere, von der Eintragung
befreite, sachlich, örtlich oder hinsichtlich des Per-
sonenkreises eng begrenzte Vereine (s 563). Für
die letzte Gruppe ist subsidiär das Vereinsrecht
maßgebend. Ausländische Unternehmun-
gen, die im Inland das L BGeschäft betreiben,
unterliegen diesen Beschränkungen nicht, ihre Ver-
fassung und Organisation regelt sich nach ihrem
Heimatsrecht.
Die Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb wird
deutschen Gesellschaften durch die Aufsichtsbehörde
erteilt, deren Entscheidung im Wege des Verw-
Streitverfahrens oder des Rekurses angefochten
werden kann (55 73, 74, 84 VA-). Die Erlaub-
nis darf nur aus einem der in 37 VA angeführ-
ten Gründe versagt werden, nämlich wenn der
Geschäftsplan den gesetzlichen Vorschriften zu-
widerläuft, wenn nach dem Geschäftsplan die
Interessen der Versicherten nicht hinreichend ge-
wahrt sind oder die dauernde Erfüllbarkeit der
aus den Versicherungen sich ergebenden Verpflich-
tungen nicht genügend dargetan ist, wenn endlich
Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfer-
tigen, daß ein den Gesetzen oder den guten Sitten
entsprechender Geschäftsbetrieb nicht stattfinden
wird. Die Zulassung kann — bei ausländischen
Gesellschaften regelmäßig — von der Stellung
einer Kaution abhängig gemacht werden. Die
Zulassung ausländischer Unternehmungen zum
Geschäftsbetrieb spricht der Reichskanzler nach
freiem Ermessen aus. Die Erlaubnis darf nur dann
erteilt werden, wenn das Aufsichtsamt für Privat-
versicherung nach Anhörung des Versicherungs-
beirats sich gutachtlich dahin geäußert hat, daß
keiner der in 3 7 bezeichneten Gründe zur Versa-