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gung vorliegt und wenn noch eine Reihe anderer
Voraussetzungen erfüllt sind (§ 86 VAG).
Grundsätzlich ist Aufsichtsbehörde aller Ver-
sicherungsunternehmungen, deren Geschäftsbetrieb
sich über das Gebiet eines Bundesstaats hinaus er-
streckt und aller ausländischen Versicherungsunter-
nehmungen das klaiserliche Aufsichtsamt für Privat-
versicherung in Berlin; alle übrigen Versicherungs-
unternehmungen werden von Landesbehörden
beaufsichtigt (ö2 VA-). Die Aufsicht wird nach
Maßgabe des VAc geführt.
#b5. Die Technik der Lebensversicherung. Der
von dem Versicherungsnehmer dem Versicherer
einmalig oder fortlaufend zu zahlende Betrag
heißt Prämie ss 35 ff BVG), genauer Brutto-
oder Tarifprämie. Sie hat zur Grundlage die
Nettopvrämie, deren Höhe hergeleitet wird aus
Sterblichkeitstafeln, die ihrerseits wieder auf dem
System der großen Zahlen beruhen. (Ueber die
gebräuchlichsten Sterblichkeitstafeln vgl. Veröffent-
lichung. d. Vereins f. Versicherungswissenschaft
Heft XI1 1906.) Die Nettoprämie würde aber
auch mit Zinsen — der rechnungsmäßig ange-
nommene Zinsfuß beträgt 3½00 — und Zinses-
zinsen nicht ausreichen, um das zur Leistung der
Versicherungssumme erforderliche Kapital zu bil-
den. Infolgedessen ist es notwendig, zu der Netto-
prämie einen Zuschlag zu erheben, der zur Be-
streitung der Anwerbe= und Verw#losten und zur
Deckung außerordentlicher Schäden dient. Die
Lebensversicherung — Lehnrecht
verlicherung.
Nettoprämie vermehrt um diesen Zuschlag gibt .
die Bruttoprämie. ·
Aus den verfügbaren Beträgen der Prämien
muß der Versicherer eine Rücklage — Prämien-
reserve — nach bestimmten Grundsätzen in
der Weise bilden, daß sie der Höhe der zu er-
wartenden Versicherungsansprüche gleichkommt.
Die Verminderung der Prämienreserve im ersten
Jahr durch Reklamekosten und Abschlußprovision
(Zillmerei) darf den Satz von 12½ per Tausend
der Versicherungssumme nicht überschreiten. Alle
diese mathematisch-technischen Geschäftsunterlagen
einer LVlnternehmung unterliegen der Nach-
prüfung der Aufsichtsbehörde und sind von ihr
sowohl bei der Zulassung der Unternehmung als
auch bei jeder Aenderung des Geschäftsplaus zu
genehmigen (#& 11, 13 VWG).
Die Prämienreserve ist hinsichtlich der in Kraft
stehenden Versicherungsverträge für den Schluß
eines jeden Geschäftsjahrs getrennt nach den ein-
zelnen Versicherungsarten zu berechnen und zu
buchen; durch einen besonderen Sachverständigen
ist unter der Bilanz zu bestätigen, daß die einge-
stellte Prämienreserve richtig berechnet ist. Die
der Berechnung der Prämienreserve entsprechen-
den Beträge sind dem Prämienreservefonds un-
verzüglich zuzuführen und dürfen nur in bestimm-
ten, ganz besonders sicheren Werten angelegt wer-
den. Der Prämienreservefonds ist gesondert von
jedem anderen Vermögen zu verwalten und auf-
zubewahren. Die den Fonds bildenden Bestände
sind einzeln in ein Register einzutragen. Hiermit
erlangen die Versicherten für den Fall des Kon-
kurses ein Recht auf bevorzugte Befriedigung
(§& 56—63 VMA#). Bei ausländischen Unterneh-
mungen finden die Vorschriften über die Prämien-
reserve nur hinsichtlich der im Inland abge-
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sichergestellt werden, daß nur mit Genehmigung
des Aufsichtsamts über ihn verfügt werden kann
(§ 90 VM#). Kleineren Versicherungsvereinen
können Befreiungen hinsichtlich der Verwaltung
und Berechnung der Prämienreserve gewährt
werden (§ 124 VA##). Eine Reihe von Strafvor-
schriften soll die Beobachtung der Bestimmungen
über die Berechnung, Buchung, Verwaltung und
Aufbewahrung der Prämienreserve sicherstellen
(§§ 106, 107 VAG).
Literatur: Aus der sast unübersehbaren Literatur
sei hier nur hingewiesen auf: Manes, Versicherungswesen,
1905; Moldenhauer, Versicherungeswesen, 1005;
zahlreiche Artikel im „Versicherungs-Lexikon“ (Mancs),
1909; Broecker, Die Grundzüge der L Mechnik, 1910;
Kosta, Ueber den Boegriff der Versicherung, 1910; Die
Kommentare zu dem VAGvon Man-Hagen (1909),
Rehm (1911), Könige (910), zu dem VWV von Schneider
(1908), Josef (1908), Gerhard-Hagen= v. Knebel-Doeberitz-
Vroecker (1908), Hager-Bruck (1910); Zeitschrift für
die gesamte Versicherungswissenschaft Veröffent.-
lichungen des Kaiserlichen Aussichtsamts für Privat-
Bruck.
Lehnrecht
5 1. Begriff. f 2. Quellen und wissenschaftliche Behand-
lung. 3. Lehnsallodifikation.
IL —= Lehen; LR — Lehnrecht!
5 1. Begriff. Lehn ist ein vertragsmäßig be-
gründetes Rechtsverhältnis, inhalts dessen der
LHerr (Senior) dem L Mann (Vasallen, Mann)
einen LGegenstand, insbesondere ein Grundstück
zur dinglichen Nutzung überläßt (leiht) und ihm
QTreue (L Protektion) schuldet, wogegen der Va-
sall dem Herrn ebenfalls zur LTreue und insbe-
sondere zu ehrenvollem Dienst (Heerfahrt und
Hoffahrt) verpflichtet ist. Das LR ist in der Zeit
der fränkischen Monarchie aus einer Kombination
der (auf der deutschen Gefolgschaft veruhenden,
aber von der gallischen Klientel beeinflußten)
Vasallität mit dem fränkischen Benesizialwesen
hervorgegangen: zu Ende der Karolingerepoche
wurde die Begründung des höchstpersönlichen
Vasallenverhältnisses und die Erteilung eines
Benefiziums insoweit für einander wesentlich, daß
Vasallität ohne Benefizium nicht mehr vorkam.
Durch den sich bildenden Leihezwang bei Thron-
wie bei Mannfall wurde das L vererblich. Das
LWesen hat sich über Frankreich, Deutschland,
Italien, England, Spanien verbreitet, hat wenig-
stens in einzelnen Einrichtungen für Skandina-
vien und die slavischen Länder Bedeutung erlangt,
und ist neben dem Pfründewesen (ll das für die
herrschenden Klassen wichtigste und am feinsten
juristisch ausgebildete Privatrechtsinstitut des
Mittelalters, durchdringt aber auch das ganze
mittelalterliche öffentliche Recht. Es wirkt, ob-
wohl heute nur noch in Trümmern unmittelbar
praktisch, in unserem Verfassungsrecht, Privat=
fürstenrecht, Beamtenrecht, Berg-, Jagd-, Wasser-
recht, Fideikommißrecht (J| usw. mannigfach fort,
schlossenen Versicherungen Anwendung; der Prä= so daß die Kenntnis des LR, seiner Literatur und
mienreservefonds muß überdies in einer Weise
seiner Quellen, für tiefergehende verwaltungsrecht-