Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

2. Gesundheit: dauernd kranke Anwärter sollen 
durch Entlassung ausgeschlossen werden (UZgBl 
1900, 405). 
3. Nicht-Mitgliedschaft in einer geistlichen Kon- 
gregation oder einem Orden (U. BBl 1872, 321; 
Mli B 1872, 164). 
4. Für L. innen: Ehelosigkeit. Ehefrauen dürfen 
widerruflich beschäftigt werden, wenn die Be- 
rufungsberechtigten einverstanden sind (U#BBl 
1907, 864). — 
In Bayern und Elsaß-Lothringen 
sind Ordensmitglieder nicht von dem öffentlichen 
Sch Dienst ausgeschlossen, aber die Zustimmung 
der Gemeinden (in zusammengesetzten Sch Spren- 
geln die der Sch Sitz-Gemeinde und der 8 Mehr- 
heit sämtlicher Gemeinden) ist in Bayern für die 
Uebertragung des VSch nterrichts an die betr. 
geistliche Gesellschaft notwendig. 
# 3, Bernfung und Amts-Uebertragung. Bei 
der Besetzung einer VSchpbehrstelle sind zwei 
Handlungen zu unterscheiden: I. Die Auswahl 
unter denjenigen, welche die Voraussetzungen 
(oben §5 2) erfüllen, II. die Uebertragung des Amts 
auf die ausgewählte Person, die Anstellung. 
I. Ein Wahlrecht (Vorschlags-, Präsentations-, 
Berufungs-Recht) steht vielfach physischen oder 
juristischen Personen, Privaten oder Gemeinden 
von altersher zu. 
1. Preußen. Das ALR (5 22 II 12) 
hatte bestimmt: „Die Bestellung der SchL kommt 
in der Regel der Gerichtsobrigkeit (d. i. in 
Städten der Magistrat, auf dem Lande der Guts- 
herr) zu“, verwies also zunächst auf die Ortsschul- 
verfassung und unterschied nicht zwischen Wahl 
und Anstellung. Letzteres geschieht aber in § 18 
Reg Instr v. 23. 10. 1817, wonach „die Besetzung 
sämtlicher, dem landesherrlichen Patronatrechte 
unterworfenen Sch LStellen sowie Bestätigung 
der von Privatpatronen und Gemeinden dazu er- 
wählten Subjekte“ der Sch Aufsichtsbehörde „ge- 
bührt". Man hat das Wahlrecht „Schul- 
patronat“ genannt. das Kirchenpatronat als 
Vorbild benutzend (vgl. a 6 Regl für Neuvor- 
pommern v. 29. 8. 31): dies ist aber grundsätz- 
lich abzulehnen (OVG 12, 207 und Pr WI24, 3756; 
RG59, 5). Die Min Instr v. 26. 6. 1811 (Ziff. 20) 
sprach den Magistraten das L Wahlrecht für die 
Sch „rein städtischen Patronats“ zu. 
In Westpreußen und Posen gilt 
das G v. 15. 7. 86, das überall (ausg. die Stadt- 
kreise, die westpreuß. Städte mit mehr als 10 000 
Lehrer (Berufung) 
  
  
  
— — — —— 
Einwohnern und 4 westpreußische Landkreise) die 
„Ernennungs-, Berufungs-, Wahl= und Vorschlags- 
Rechte“ außer Rraft setzte; an deren Stelle trat 
eine Anhörung der Vertreter der Sch Lastenträger 
darüber, ob gegen die von der Regierung in Aus- 
sicht genommcne Lehrperson Einwendungen er- 
hoben werden. Die in a 24 Pr. Vl vorgesehene 
Beteiligung der Gemeinden, d. h. der Sch Ver- 
bände, haben die §§ 58—62 des Schulunter- 
haltungsgesetzes v. 28. 7. 066, wenn auch 
nur vorläufig, für den ganzen Staat (ausg. West- 
preußen und Posen) geregelt. Darnach bleibt 
es bei dem früheren Recht, insofern 
dieses eine weitergehende 
(OV 58 S182—221) als das neue Recht sichert, 
oder insofern ein weitergehendes Berufungsrecht 
herkömmtlich tatsächlich (mindestens 2 mal: U 3Bl 
1911, 411) ausgeübt worden ist und die Sch Auf- 
— 
Mitwirkung 
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sichtsbehörde es nicht lediglich unter Vorbehalt 
zugelassen oder es in den nach dem 1. 1. 00 ver- 
flossenen 5 Jahren ausdrücklich bestritten hat: 
a) für die einen eigenen Sch Verband bildenden 
Gemeinden, welche bisher Sch Lastenträger waren 
(OVG54, 164; 55, 208, Pr. VBl 31, 547) und 
das Berufungsrecht durch ihre Gemeindeorgane 
(OV 68, 186) ausübten, 
b) für GesamtSch Verbände, denen eine solche 
Gemeinde (siche a) angehört, 
IP) für die ausgehobenen Sch Sozietäten. 
Ebenso verbleibt es bei cinem derartigen weiter- 
gehenden Mitwirkungsrecht: 
d) für den Gutsherrn, wenn er in dem einen 
eigenen Sch Verband bildenden Gutsbezirk die 
Sch Lasten allein trägt oder der Sch Verband aus 
mehreren derartigen Gutsbezirken zusammenge- 
setzt ist (SI# 8 Abs 1 und 50 Abs 9). 
Gegen den Beschluß der Sch Aufsichtsbe hörde 
Üüber das Bestehen eines solchen (also bei der Wahl: 
COVG 57, 257) weitergehenden Mitwirkungsrechtes 
läßt das Gesetz die Verwälage zu. Der Rechts- 
weg ist ausgeschlossen (U.Bl 1905, 252). 
Jedes Wahlrecht fällt fort a) für 
Stellen, deren Inhabern Leitungsbefugnisse zu- 
stehen (Rektoren, Hauptlehrer): hier werden die 
Wahlberechtigten nur angehört, b) wenn die 
Stelle durch Versetzung im Interesse des Dienstes 
besetzt wird. 
In allen übrigen Fällen übt die Ge- 
meinde, wenn sie einen eigenen Sch Verband bildet, 
bezw. der Gutsbesitzer, welcher die Sch Lasten 
allein trägt und sonst der Sch Vorstand (Sch Depu- 
tation) das Wahlrecht aus. Die Sch Aufsichtsbe- 
hörde kann Sch Verbände mit weniger als 26 
Sch Stellen auf 3 von ihr genannte Lehrpersonen 
beschränken. 
Das Wahlrecht erlischt (für den betr. 
Fall), wenn die Berufungsberechtigten die ihnen 
von der Sch Aussichtsbehörde gestellte Frist nicht 
innehalten, und außerdem mit der zweiten Ver- 
sagung der Bestätigung. 
Ist das Sch Amt mit einem niederen Kirchen- 
amt dauernd verbunden, so kommt auch noch das 
Vorschlagsrecht des Kirchenpatrons bei Besetzung 
des Kirchenamts in Betracht. 
Die Berufung darf keine Bedin- 
gungen enthalten (OVG v. 3. 11. 08, U 3 Bl 
1909, 382), insbesondere nicht solche, welche in 
die der Sch Aufsichtsbehörde vorbehaltene Be- 
stimmung des Pflichtenkreises des L eingreifen 
(z. B. Teilnahme an Fortbildungskursen, U.BBl 
1908, 515, Beitritt zu Witwen= und Waisenkassen, 
18Bl 1899, 553). 
2: Von den übrigen Staaten haben 
Baden und Sachsen das „Schulpatronat“" bezw. 
das „Kollaturrecht" der Privaten aufgehoben, 
Baden unter Uebernahme der entsprechenden 
Lasten auf die Staatskasse. In den badischen 
Städten, für welche die Städte O gilt, besetzt der 
Stadtrat die HauptL Stellen. In Sachsen 
blieb das Kollaturrecht für die Sch der Konfessions- 
minderheit (des Orts) bestehen. Auch besitzt in 
Städten, welche die revid. StO angenommen 
haben, und in allen Orten, an deren gesamten 
BSch der konfessionellen Mehrheit mindestens 
10 L angestellt sind, der Stadtrat bezw. Gemeinde- 
rat ein Vorschlagsrecht. Bei diesen Sch benennen 
die „Kollatoren“, bei allen übrigen die oberste
	        
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