2. Gesundheit: dauernd kranke Anwärter sollen
durch Entlassung ausgeschlossen werden (UZgBl
1900, 405).
3. Nicht-Mitgliedschaft in einer geistlichen Kon-
gregation oder einem Orden (U. BBl 1872, 321;
Mli B 1872, 164).
4. Für L. innen: Ehelosigkeit. Ehefrauen dürfen
widerruflich beschäftigt werden, wenn die Be-
rufungsberechtigten einverstanden sind (U#BBl
1907, 864). —
In Bayern und Elsaß-Lothringen
sind Ordensmitglieder nicht von dem öffentlichen
Sch Dienst ausgeschlossen, aber die Zustimmung
der Gemeinden (in zusammengesetzten Sch Spren-
geln die der Sch Sitz-Gemeinde und der 8 Mehr-
heit sämtlicher Gemeinden) ist in Bayern für die
Uebertragung des VSch nterrichts an die betr.
geistliche Gesellschaft notwendig.
# 3, Bernfung und Amts-Uebertragung. Bei
der Besetzung einer VSchpbehrstelle sind zwei
Handlungen zu unterscheiden: I. Die Auswahl
unter denjenigen, welche die Voraussetzungen
(oben §5 2) erfüllen, II. die Uebertragung des Amts
auf die ausgewählte Person, die Anstellung.
I. Ein Wahlrecht (Vorschlags-, Präsentations-,
Berufungs-Recht) steht vielfach physischen oder
juristischen Personen, Privaten oder Gemeinden
von altersher zu.
1. Preußen. Das ALR (5 22 II 12)
hatte bestimmt: „Die Bestellung der SchL kommt
in der Regel der Gerichtsobrigkeit (d. i. in
Städten der Magistrat, auf dem Lande der Guts-
herr) zu“, verwies also zunächst auf die Ortsschul-
verfassung und unterschied nicht zwischen Wahl
und Anstellung. Letzteres geschieht aber in § 18
Reg Instr v. 23. 10. 1817, wonach „die Besetzung
sämtlicher, dem landesherrlichen Patronatrechte
unterworfenen Sch LStellen sowie Bestätigung
der von Privatpatronen und Gemeinden dazu er-
wählten Subjekte“ der Sch Aufsichtsbehörde „ge-
bührt". Man hat das Wahlrecht „Schul-
patronat“ genannt. das Kirchenpatronat als
Vorbild benutzend (vgl. a 6 Regl für Neuvor-
pommern v. 29. 8. 31): dies ist aber grundsätz-
lich abzulehnen (OVG 12, 207 und Pr WI24, 3756;
RG59, 5). Die Min Instr v. 26. 6. 1811 (Ziff. 20)
sprach den Magistraten das L Wahlrecht für die
Sch „rein städtischen Patronats“ zu.
In Westpreußen und Posen gilt
das G v. 15. 7. 86, das überall (ausg. die Stadt-
kreise, die westpreuß. Städte mit mehr als 10 000
Lehrer (Berufung)
— — — ——
Einwohnern und 4 westpreußische Landkreise) die
„Ernennungs-, Berufungs-, Wahl= und Vorschlags-
Rechte“ außer Rraft setzte; an deren Stelle trat
eine Anhörung der Vertreter der Sch Lastenträger
darüber, ob gegen die von der Regierung in Aus-
sicht genommcne Lehrperson Einwendungen er-
hoben werden. Die in a 24 Pr. Vl vorgesehene
Beteiligung der Gemeinden, d. h. der Sch Ver-
bände, haben die §§ 58—62 des Schulunter-
haltungsgesetzes v. 28. 7. 066, wenn auch
nur vorläufig, für den ganzen Staat (ausg. West-
preußen und Posen) geregelt. Darnach bleibt
es bei dem früheren Recht, insofern
dieses eine weitergehende
(OV 58 S182—221) als das neue Recht sichert,
oder insofern ein weitergehendes Berufungsrecht
herkömmtlich tatsächlich (mindestens 2 mal: U 3Bl
1911, 411) ausgeübt worden ist und die Sch Auf-
—
Mitwirkung
767
sichtsbehörde es nicht lediglich unter Vorbehalt
zugelassen oder es in den nach dem 1. 1. 00 ver-
flossenen 5 Jahren ausdrücklich bestritten hat:
a) für die einen eigenen Sch Verband bildenden
Gemeinden, welche bisher Sch Lastenträger waren
(OVG54, 164; 55, 208, Pr. VBl 31, 547) und
das Berufungsrecht durch ihre Gemeindeorgane
(OV 68, 186) ausübten,
b) für GesamtSch Verbände, denen eine solche
Gemeinde (siche a) angehört,
IP) für die ausgehobenen Sch Sozietäten.
Ebenso verbleibt es bei cinem derartigen weiter-
gehenden Mitwirkungsrecht:
d) für den Gutsherrn, wenn er in dem einen
eigenen Sch Verband bildenden Gutsbezirk die
Sch Lasten allein trägt oder der Sch Verband aus
mehreren derartigen Gutsbezirken zusammenge-
setzt ist (SI# 8 Abs 1 und 50 Abs 9).
Gegen den Beschluß der Sch Aufsichtsbe hörde
Üüber das Bestehen eines solchen (also bei der Wahl:
COVG 57, 257) weitergehenden Mitwirkungsrechtes
läßt das Gesetz die Verwälage zu. Der Rechts-
weg ist ausgeschlossen (U.Bl 1905, 252).
Jedes Wahlrecht fällt fort a) für
Stellen, deren Inhabern Leitungsbefugnisse zu-
stehen (Rektoren, Hauptlehrer): hier werden die
Wahlberechtigten nur angehört, b) wenn die
Stelle durch Versetzung im Interesse des Dienstes
besetzt wird.
In allen übrigen Fällen übt die Ge-
meinde, wenn sie einen eigenen Sch Verband bildet,
bezw. der Gutsbesitzer, welcher die Sch Lasten
allein trägt und sonst der Sch Vorstand (Sch Depu-
tation) das Wahlrecht aus. Die Sch Aufsichtsbe-
hörde kann Sch Verbände mit weniger als 26
Sch Stellen auf 3 von ihr genannte Lehrpersonen
beschränken.
Das Wahlrecht erlischt (für den betr.
Fall), wenn die Berufungsberechtigten die ihnen
von der Sch Aussichtsbehörde gestellte Frist nicht
innehalten, und außerdem mit der zweiten Ver-
sagung der Bestätigung.
Ist das Sch Amt mit einem niederen Kirchen-
amt dauernd verbunden, so kommt auch noch das
Vorschlagsrecht des Kirchenpatrons bei Besetzung
des Kirchenamts in Betracht.
Die Berufung darf keine Bedin-
gungen enthalten (OVG v. 3. 11. 08, U 3 Bl
1909, 382), insbesondere nicht solche, welche in
die der Sch Aufsichtsbehörde vorbehaltene Be-
stimmung des Pflichtenkreises des L eingreifen
(z. B. Teilnahme an Fortbildungskursen, U.BBl
1908, 515, Beitritt zu Witwen= und Waisenkassen,
18Bl 1899, 553).
2: Von den übrigen Staaten haben
Baden und Sachsen das „Schulpatronat“" bezw.
das „Kollaturrecht" der Privaten aufgehoben,
Baden unter Uebernahme der entsprechenden
Lasten auf die Staatskasse. In den badischen
Städten, für welche die Städte O gilt, besetzt der
Stadtrat die HauptL Stellen. In Sachsen
blieb das Kollaturrecht für die Sch der Konfessions-
minderheit (des Orts) bestehen. Auch besitzt in
Städten, welche die revid. StO angenommen
haben, und in allen Orten, an deren gesamten
BSch der konfessionellen Mehrheit mindestens
10 L angestellt sind, der Stadtrat bezw. Gemeinde-
rat ein Vorschlagsrecht. Bei diesen Sch benennen
die „Kollatoren“, bei allen übrigen die oberste