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Kollegium dem Mag gegenüber die Stadt Gem in
allen Angelegenheiten des Gemeinwesens zu ver-
treten, bindende Erklärungen in diesen Angelegen-
heiten abzugeben, die zu den Bedürfnissen der
Stadt erforderlichen Geldzuschüsse, Leistungen und
Lasten zu bewilligen und bei ihrer Verteilung mit-
zuwirken, auch die Verwaltung des städtischen Ver-
mögens und die Rechnungsablage zu überwachen
abe.
5 Charakteristisch für Ha. sowohl als für S-H. ist
ferner die Vorschrift, daß die beiden städtischen
Kollegien sich in der Regel gemeinschaftlich zu
versammeln und zu beraten haben, wobei
der BM den Vorsitz führt, und die Abstimmung
gesondert zunächst durch die Stadtverordneten
bezw. Bürgervorsteher und sodann durch den Mag
erfolgt. Doch sind auch besondere Versammlungen
beider Kollegien zulässig. In den übrigen Teilen
der Monarchie tagen beide Körperschaften geson-
dert. Zu den Sitzungen der St VWV ist der Mag
einzuladen und muß darin erscheinen, wenn die
Versammlung, aber auch gehört werden, wenn er
es verlangt. Kommen Mag und St V nicht zu
übereinstimmenden Beschlüssen, und kann die
Sache nicht auf sich beruhen bleiben, so ist jede
Partei befugt — in Ha. der Mag sogar verpflich-
tet — die Entscheidung des Bezirksausschusses
anzurufen. Vorangehen muß jedoch (mit Aus-
nahme von S-H., wo nichts gesagt) der Versuch
einer Verständigung, zu deren Herbeiführung von
jedem der beiden Teile die Einsetzung einer ge-
meinschaltlichen Kommission verlangt werden
ann.
Gemeinschaftliche Kommissionen oder
Deputationen, zu denen auch andere
stimmfähige Bürger zugezogen werden können,
sind ferner zur dauernden Verwaltung oder Be-
aufsichtigung einzelner Geschäftszweige (Armen-,
Schul-, Bau-, Finanzwesen, technische Betriebe
usw.) ebenso wie zur Erledigung vorübergehender
Aufträge vorgesehen. Die Mitglieder werden,
soweit sie dem Mag angehören, von diesem bezw.
in O. und W. vom BM ernannt, im übrigen aber
von der St VV gewählt. Doch sind daneben, und
zwar diese auch in Ha., solche Kommissionen zu-
lässig, die nur aus Stadtverordneten oder solchen
und anderen Bürgern bestehen. Nähere Be-
stimmungen über die Zusammensetzung usw.
können, in S-H. müssen sie durch Ortsstatut ge-
troffen werden. Die Deputationen unterstehen
dem Mag sie sind öffentliche Behörden, und ihre
Mitglieder gelten als öffentliche Beamte, doch
findet das Disziplinar G v. 21. 7. 52 auf sie keine
Anwendung (OV#G 25, 415).
III. Dienstgeschäfte, die, abgesehen von
den bereits erwähnten obrigkeitlichen Funktionen,
zu den besonderen Olliegenheiten des Ge-
meindevorstandes gehören, sei es, daß
er sic in seiner Eigenschaft als Verw Behörde
der Gem zu versehen hat, sei es, daß er bezüg-
lich ihrer ausnahmsweise allein zu Beschlußfas-
sung berufen ist. Daß hierbei die beiden Gem-
Gesetze der Provinz Ha. ausscheiden, ergibt sich
aus ihrer besonderen Disposition, wonach für
alle Gem Angelegenheiten der Gem Vorstand die
grundsäslich primär berufene Instanz und die
Gem Vertretung nur für bestimmte einzeln auf-
geführte Gegenstände mit zuständig ist. Als
Gemeinde (III.
Verw Behörde hat also der Gem Vorstand zunächst
Organisation)
die Beschlüsse der Gem Vertretung vorzubereiten
und, falls er sie nicht beanstandet oder ihre
Ausführung aussetzt, später auch auszuführen.
Demgemäß hat er ferner das Vermögen der Gem
und seine Einkünfte sowie die Gem Anstalten zu
verwalten und diejenigen der letzteren, für welche
besondere Verwaltungen bestehen, zu beaufsichti-
gen, die auf dem Etat oder besonderen Beschlüs-
sen beruhenden Einnahmen und Ausgaben an-
zuweisen, die Gem Abgaben und Dienste nach
Maßgabe der Gesetze und GemBeschlüsse auf die
Verpflichteten zu verteilen und beizutreiben, so-
wie endlich das Kassen-= und Rechnungswesen zu
beaufsichtigen. Für den ländlichen Gem Vorstand
gilt die besondere Vorschrift, daß er in betreff
der Ausführung der Beschlüsse über die Be-
nutzung des Gem Vermögens eine Beratung mit
den Schöffen vorzunehmen hat. In den Städten,
mit Ausnahme von S-H., sowie in den Land Gem
in Hoh. ist ferner von jeder regelmäßigen Kassen-
revision, die in Hoh. allmonatlich stattzufinden
hat, der Gem Vertretung Kenntnis zu geben, da-
mit sie sich durch eines oder mehrere ihrer Mitglie-
der dabei vertreten lassen kann. Bei außerordent-
lichen Revisionen, die in Hoh. mindestens einmal
im Jahre stattzufinden haben, ist (in Rh. nicht
obligatorisch) ein ein für allemal zu bezeichnendes
Mitglied der Gem Vertretung zuzuziehen. Des
Weiteren liegt dem Gem Vorstande die Vertretung
der Gem nach außen und die Verhandlung mit
Behörden und Privatpersonen sowie die Aufbe-
wahrung der Akten und Urkunden ob. Zur Aus-
fertigung der letzteren genügt die Unterschrift des
Gem Vorstehers oder seines Stellvertreters. Voll-
machten und solche Urkunden, in denen Verpflich-
tungen für die Gem übernommen werden, be-
dürfen außerdem noch der Unterschrift eines
Schöffen bezw. Mag Mitgliedes, in S-H. sogar
auch noch derjenigen des Stadtverordneten-Vor-
stehers und seines Stellvertreters, während in
Ha. solche Urkunden von dem ganzen Mag
(ebenso nach LGO Ha. vom Gem Vorsteher und
sämtlichen Beigeordneten) und Stadtobligationen.
auch noch vom Worthalter der Bürgervorsteher
zu unterschreiben sind. In Fällen, wo die Geneh-
migung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, muß
diese in beglaubigter Ausfertigung beigefügt,
nach StO S-H., GemO Hoh. und den LGO
wenigstens im Text in Bezug genommen wer-
den. Beidrückung des GemSiegels ist nur für
die Städte in Hoh. sowie die Land Gem vorge-
schrieben. Schließlich hat der Gem Vorstand das
wichtige Recht, nach bloßer Anhörung der Gem-
Vertretung die besoldeten Gem Beamten selb-
ständig anzustellen und zu beaussichtigen; eine
Mitwirkung der Gen Vertretung ist hier nur inso-
fern möglich, als diese vermöge ihres Etatsrechts
über die Errichtung neuer und den Weiterbestand
bereits bestehender Stellen zu beschließen hat.
Ein Anstellungsrecht der Gen Vertretung selbst
ist nur in der L6O Ha. sowie bezüglich des Gem-
Einnehmers in StO W. und Rh. vorgesehen, wäh-
rend nach L#SO Rh. und W. nur die Unter-
beamten und Diener von dem BM bezw. Amt-
mann ernannt, die übrigen Beamten von der Gem-
Vertretung gewählt werden.
LöO Rh. 78, 108 und Kr O 28; W. 43, 74 und KrO 29;
Ha. 10, 41, 52 und Ausf. Bek v. 28. 4. 59 55 31—46; O. 88,
90, 91, 102, 103, 113, 119, 120, 140 und KrO 59; S..