Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
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Kollegium dem Mag gegenüber die Stadt Gem in 
allen Angelegenheiten des Gemeinwesens zu ver- 
treten, bindende Erklärungen in diesen Angelegen- 
heiten abzugeben, die zu den Bedürfnissen der 
Stadt erforderlichen Geldzuschüsse, Leistungen und 
Lasten zu bewilligen und bei ihrer Verteilung mit- 
zuwirken, auch die Verwaltung des städtischen Ver- 
mögens und die Rechnungsablage zu überwachen 
abe. 
5 Charakteristisch für Ha. sowohl als für S-H. ist 
ferner die Vorschrift, daß die beiden städtischen 
Kollegien sich in der Regel gemeinschaftlich zu 
versammeln und zu beraten haben, wobei 
der BM den Vorsitz führt, und die Abstimmung 
gesondert zunächst durch die Stadtverordneten 
bezw. Bürgervorsteher und sodann durch den Mag 
erfolgt. Doch sind auch besondere Versammlungen 
beider Kollegien zulässig. In den übrigen Teilen 
der Monarchie tagen beide Körperschaften geson- 
dert. Zu den Sitzungen der St VWV ist der Mag 
einzuladen und muß darin erscheinen, wenn die 
Versammlung, aber auch gehört werden, wenn er 
es verlangt. Kommen Mag und St V nicht zu 
übereinstimmenden Beschlüssen, und kann die 
Sache nicht auf sich beruhen bleiben, so ist jede 
Partei befugt — in Ha. der Mag sogar verpflich- 
tet — die Entscheidung des Bezirksausschusses 
anzurufen. Vorangehen muß jedoch (mit Aus- 
nahme von S-H., wo nichts gesagt) der Versuch 
einer Verständigung, zu deren Herbeiführung von 
jedem der beiden Teile die Einsetzung einer ge- 
meinschaltlichen Kommission verlangt werden 
ann. 
Gemeinschaftliche Kommissionen oder 
Deputationen, zu denen auch andere 
stimmfähige Bürger zugezogen werden können, 
sind ferner zur dauernden Verwaltung oder Be- 
aufsichtigung einzelner Geschäftszweige (Armen-, 
Schul-, Bau-, Finanzwesen, technische Betriebe 
usw.) ebenso wie zur Erledigung vorübergehender 
Aufträge vorgesehen. Die Mitglieder werden, 
soweit sie dem Mag angehören, von diesem bezw. 
in O. und W. vom BM ernannt, im übrigen aber 
von der St VV gewählt. Doch sind daneben, und 
zwar diese auch in Ha., solche Kommissionen zu- 
lässig, die nur aus Stadtverordneten oder solchen 
und anderen Bürgern bestehen. Nähere Be- 
stimmungen über die Zusammensetzung usw. 
können, in S-H. müssen sie durch Ortsstatut ge- 
troffen werden. Die Deputationen unterstehen 
dem Mag sie sind öffentliche Behörden, und ihre 
Mitglieder gelten als öffentliche Beamte, doch 
findet das Disziplinar G v. 21. 7. 52 auf sie keine 
Anwendung (OV#G 25, 415). 
III. Dienstgeschäfte, die, abgesehen von 
den bereits erwähnten obrigkeitlichen Funktionen, 
zu den besonderen Olliegenheiten des Ge- 
meindevorstandes gehören, sei es, daß 
er sic in seiner Eigenschaft als Verw Behörde 
der Gem zu versehen hat, sei es, daß er bezüg- 
lich ihrer ausnahmsweise allein zu Beschlußfas- 
sung berufen ist. Daß hierbei die beiden Gem- 
Gesetze der Provinz Ha. ausscheiden, ergibt sich 
aus ihrer besonderen Disposition, wonach für 
alle Gem Angelegenheiten der Gem Vorstand die 
grundsäslich primär berufene Instanz und die 
Gem Vertretung nur für bestimmte einzeln auf- 
geführte Gegenstände mit zuständig ist. Als 
Gemeinde (III. 
  
Verw Behörde hat also der Gem Vorstand zunächst 
Organisation) 
die Beschlüsse der Gem Vertretung vorzubereiten 
und, falls er sie nicht beanstandet oder ihre 
Ausführung aussetzt, später auch auszuführen. 
Demgemäß hat er ferner das Vermögen der Gem 
und seine Einkünfte sowie die Gem Anstalten zu 
verwalten und diejenigen der letzteren, für welche 
besondere Verwaltungen bestehen, zu beaufsichti- 
gen, die auf dem Etat oder besonderen Beschlüs- 
sen beruhenden Einnahmen und Ausgaben an- 
zuweisen, die Gem Abgaben und Dienste nach 
Maßgabe der Gesetze und GemBeschlüsse auf die 
Verpflichteten zu verteilen und beizutreiben, so- 
wie endlich das Kassen-= und Rechnungswesen zu 
beaufsichtigen. Für den ländlichen Gem Vorstand 
gilt die besondere Vorschrift, daß er in betreff 
der Ausführung der Beschlüsse über die Be- 
nutzung des Gem Vermögens eine Beratung mit 
den Schöffen vorzunehmen hat. In den Städten, 
mit Ausnahme von S-H., sowie in den Land Gem 
in Hoh. ist ferner von jeder regelmäßigen Kassen- 
revision, die in Hoh. allmonatlich stattzufinden 
hat, der Gem Vertretung Kenntnis zu geben, da- 
mit sie sich durch eines oder mehrere ihrer Mitglie- 
der dabei vertreten lassen kann. Bei außerordent- 
lichen Revisionen, die in Hoh. mindestens einmal 
im Jahre stattzufinden haben, ist (in Rh. nicht 
obligatorisch) ein ein für allemal zu bezeichnendes 
Mitglied der Gem Vertretung zuzuziehen. Des 
Weiteren liegt dem Gem Vorstande die Vertretung 
der Gem nach außen und die Verhandlung mit 
Behörden und Privatpersonen sowie die Aufbe- 
wahrung der Akten und Urkunden ob. Zur Aus- 
fertigung der letzteren genügt die Unterschrift des 
Gem Vorstehers oder seines Stellvertreters. Voll- 
machten und solche Urkunden, in denen Verpflich- 
tungen für die Gem übernommen werden, be- 
dürfen außerdem noch der Unterschrift eines 
Schöffen bezw. Mag Mitgliedes, in S-H. sogar 
auch noch derjenigen des Stadtverordneten-Vor- 
stehers und seines Stellvertreters, während in 
Ha. solche Urkunden von dem ganzen Mag 
(ebenso nach LGO Ha. vom Gem Vorsteher und 
sämtlichen Beigeordneten) und Stadtobligationen. 
auch noch vom Worthalter der Bürgervorsteher 
zu unterschreiben sind. In Fällen, wo die Geneh- 
migung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, muß 
diese in beglaubigter Ausfertigung beigefügt, 
nach StO S-H., GemO Hoh. und den LGO 
wenigstens im Text in Bezug genommen wer- 
den. Beidrückung des GemSiegels ist nur für 
die Städte in Hoh. sowie die Land Gem vorge- 
schrieben. Schließlich hat der Gem Vorstand das 
wichtige Recht, nach bloßer Anhörung der Gem- 
Vertretung die besoldeten Gem Beamten selb- 
ständig anzustellen und zu beaussichtigen; eine 
Mitwirkung der Gen Vertretung ist hier nur inso- 
fern möglich, als diese vermöge ihres Etatsrechts 
über die Errichtung neuer und den Weiterbestand 
bereits bestehender Stellen zu beschließen hat. 
Ein Anstellungsrecht der Gen Vertretung selbst 
ist nur in der L6O Ha. sowie bezüglich des Gem- 
Einnehmers in StO W. und Rh. vorgesehen, wäh- 
rend nach L#SO Rh. und W. nur die Unter- 
beamten und Diener von dem BM bezw. Amt- 
mann ernannt, die übrigen Beamten von der Gem- 
Vertretung gewählt werden. 
LöO Rh. 78, 108 und Kr O 28; W. 43, 74 und KrO 29; 
Ha. 10, 41, 52 und Ausf. Bek v. 28. 4. 59 55 31—46; O. 88, 
90, 91, 102, 103, 113, 119, 120, 140 und KrO 59; S..
	        
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