Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Lehrer (Pflichten) 
SchStelle ihres Bezirks verwenden (UZBl 1808, 
830) oder ihr eine Vertretung neben ihrem Haupt- 
amt (innerhalb der „Pflichtstundenzahl“) auftra- 
en. Für den Dienst an deutschen Sch im Aus- 
and beurlaubt die Bezirksregierung (U. BBl 1908, 
603), wenn der Sch Verband damit einverstanden 
ist (#U Bl 1905, 338; vgl. 5 9 1 2). Hier und 
da muß der L bei Sch Gottesdiensten (U#ß#Bl 
1892, 437) und bei den Terminen für Wieder- 
Impfung bezw. Nachschau (U. BBl 1908, 1003) seine 
Sch Kinder beaufsichtigen. Endlich haben alle L 
und L. innen die besondere Pflicht, für ihre Fort-ü- 
bildung Sorge zu tragen. Allgemeinswissenschaft- 
liche Kurse finden in Berlin, Breslau und Posen, 
in Berlin solche zur Ausbildung in der Musik am 
Kal Akademischen Institut für Kirchenmusik und 
im Turnen an der Kgl Turnlehrerbildung Sanstalt 
statt. Zur Vorbereitung für die MittelSch L- 
Prüfung sind Kurse in verschiedenen größeren. 
Städten eingerichtet. Ferner werden in verschie- 
denen Provinzen regelmäßige Kurse für L, welche 
an gewerblichen oder an ländlichen Fortbildungs- 
Sch unterrichten wollen, zur Ausbildung im Obst- 
bau, in der Leitung von Volks= und Jugendspie- 
len, in Handfertigkeit (für L) und Handarbeiten (für 
L. innen) veranstaltet. Der Fortbildung dienen 
auch LKonferenzen unter Leitung des Kreis- 
Sch Inspektors und Kreis-Büchereien. Für alle 
diese Ausgaben werden den L auch staatliche Unter- 
stützungen gewährt; die zu Fortbildungszwecken 
beurlaubten L müssen ihr Gehalt für die Besol- 
dung des Vertreters zur Verfügung des Sch Vor- 
standes stellen. 
2. Auch außer dem AmteMiegt den Lehrperso- 
nen die Erfüllung der allgemeinen Beamtenpflich- 
ten ob, insbesondere in bezug auf politische Hal- 
tung und gewinnbringende Nebenbeschäftigungen, 
wie Gewerbebetrieb und Uebernahme von Neben- 
ämtern. Die Pflicht der L die Genehmigung zur 
Erteilung von Privatunterricht bei der vorgesetzten 
Behörde nachzusuchen ist durch § 16 Staats Min- 
Instr v. 31. 12. 39 nicht aufgehoben, weil es sich 
dort um eine polizeiliche Erlaubnis handelt. Aus- 
drücklich ist dem L untersagt: die Uebernahme 
einer Agentur von Auswanderungs- oder außer- 
deutschen Versicherungs-Gesellschaften und des 
Gemeindevorsteheramts, der gewerbliche Betrieb 
der Landwirtschaft, der Schankwirtschaft, der 
Krämerei und der eines Auktionators, dagegen 
erlaubt der Vertrieb (lohne Gewinn) von Lern- 
mitteln für die Sch Kinder, aber nur da, wo 
diesen die Kaufgelegenheit fehlt (U.SBl 1912, 290). 
Unter Umständen kann die Ausübung der Jagd 
dem einzelnen L verboten werden. 
Besondere Aufgaben stellt die neuere soziale 
Gesetzgebung den L: nämlich bei Ausführung 
des Preuß. Fürsorge-Erziehungs G v. 2.7.00(S4, 
vgl. U. BBl 1901, 769) und des R über die Kinder- 
arbeit in gewerblichen Betrieben v. 30. 3. 03 
(UZBBl 1910, 778; 1911, 504). — Von der Ver- 
sicherungspflicht nach den Reichsgesetzen 
über a) Krankenversicherung, b) In- 
validen- und Hinterbliebenen--Ver- 
sicherung und c) Versicherung für 
Angestellte (RV0O v. 19. 7. 11 und RG 
v. 20. 12. 11, Rol 509 ff bezw. 989 ff) sind 
befreit L und L. innen: einmal (zu a, b undo, 
„so lange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet 
werden“ (§§ 172 Ziff. 1 und 1236 Ziff. 1 RVO 
v. Stengel--Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl. 
  
II. 
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769 
und &# 10 Ziff. 1 RE v. 20. 12. 11) und ferner, 
wenn zu a) sie in Krankheitsfällen Anspruch auf 
Fortbezug des Gehalts haben (s 169 RV0O), 
zꝛ b) ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Min- 
estbetrage der Invalidenrente (I. Lohnklasse) 
sowie auf Witwenrente (I. Lohnklasse) und Wai- 
senrente (5 1234 RVO), zuc) Anwartschaft auf 
Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten, mindestens 
der Sätze einer vom Bundesrat (entsprechend dem 
Durchschnitts-Einkommen der Beamtenklasse) zu 
bestimmenden Gehaltsklasse der Angestellten-Ver- 
sicherung (§9 R v. 20. 12. 11) gewährleistet ist. 
Als Beschäftigung während der „Ausbildung für 
den Beruf“" ist auch die der SchAmtsanwärter und 
Anwärterinnen als Vertreter anzusehen (vgl. 
Entsch RVA Nr. 855 JV.). Die „Anwartschaften“ 
entstehen jedenfalls mit der einstweiligen An- 
stellung (Anleitung RVA. v. 26. 4. 12 Nr. 26 
Abs 4); ob der Mangel einer Anwartschaft auf 
Waisenrente die L. innen versicherungspflichtig 
macht, war streitig (Selbstverwaltung 1912, 586): 
das RV. set (14. 12. 1912) verneinenb entschieden. 
3. Gesetzlich beschränkt sind die L 
nach Reichsrecht insofern, als sie weder zu Schöf- 
fen noch zu Geschworenen berufen wer- 
den sollen (GVG 34, 85), nach preuß. Recht 
insofern, als sie nicht Magistratsmitglieder, 
Stadtverordnete (ausg. Provinz Han- 
nover), Gemeindeverordnete, Mitglie- 
der von Kreisausschüssen oder Wald- 
schutzgerichten sein können (OV v. 12. 7. 
01, Ug#Bl 974). — 
II. Außerhalb Preußens. In Baden und 
Elsaß--Lothringen gilt für die L das 
Staats-(Landes-)Beamtengesetz, soweit nicht be- 
sondere Vorschriften gegeben sind. In Bayern 
und Württemberg bedürfen L zur Ver- 
heiratung der Genehmigung der Schlusfsichts- 
behörde. Die Jagd verbietet Sachsen den 
L ganz, während in Bayern den L die Pach- 
tung einer Jagd außerhalb des Sch- 
Sprengels vom Distriktsschulinspektor gestattet 
werden kann. Die Fortbildung der 2 ist besonders 
entwickelt in Bayern und Württemberg (Kurse 
und Konferenzen); Bayern, Sachsen, Württem- 
berg und Hessen gestatten gut empfohlenen L den 
Besuch der Landes-Universität, wenn sie die 
2. Prüfung mit „vorzüglich“ gemacht haben: sie 
müssen sich nach 3= bezw. 2½ jährigem Studium 
der pädagogischen Prüfung unterziehen. In 
Württemberg, Baden und Hessen ist die Höchstzahl 
der Pflichtstunden der L durch das Gesetz auf 30 
bezw. 32 festgesetzt. 
5. Folgen der Pflichtverletzung. 1. Die 
privatrechtliche Haftbarkeit des L 
regelt sich nach den allgemeinen Sätzen des 
Beamtenrechts [J Beamte 5 10|1. Für den L, 
der kraft Gesetzes die Aufsicht über Minderjährige 
führen muß (RG Z v. 14. 3. 07, VSchrch 6, 116), 
tritt noch die besondere Pflicht zum Ersatz des 
Schadens hinzu, den Sch Kinder, z. B. auf einem 
Sch Ausflug, einem Dritten widerrechtlich zufügen 
((832 BG). (KWG v. 18. 11.05, VSchrch 5, 113.) 
2. Das Strafrecht bedroht einzelne 
Amtsvergehen von Lmiteiner verschärften 
Strafe weil es sich um Fälle besonders groben 
Vertrauensbruches handelt (St GB 55# 174 Nr. 1, 
181 Nr. 2). 
3. Nach Einleitung eines gerichtlichen Ver- 
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