Lehrer (Pflichten)
SchStelle ihres Bezirks verwenden (UZBl 1808,
830) oder ihr eine Vertretung neben ihrem Haupt-
amt (innerhalb der „Pflichtstundenzahl“) auftra-
en. Für den Dienst an deutschen Sch im Aus-
and beurlaubt die Bezirksregierung (U. BBl 1908,
603), wenn der Sch Verband damit einverstanden
ist (#U Bl 1905, 338; vgl. 5 9 1 2). Hier und
da muß der L bei Sch Gottesdiensten (U#ß#Bl
1892, 437) und bei den Terminen für Wieder-
Impfung bezw. Nachschau (U. BBl 1908, 1003) seine
Sch Kinder beaufsichtigen. Endlich haben alle L
und L. innen die besondere Pflicht, für ihre Fort-ü-
bildung Sorge zu tragen. Allgemeinswissenschaft-
liche Kurse finden in Berlin, Breslau und Posen,
in Berlin solche zur Ausbildung in der Musik am
Kal Akademischen Institut für Kirchenmusik und
im Turnen an der Kgl Turnlehrerbildung Sanstalt
statt. Zur Vorbereitung für die MittelSch L-
Prüfung sind Kurse in verschiedenen größeren.
Städten eingerichtet. Ferner werden in verschie-
denen Provinzen regelmäßige Kurse für L, welche
an gewerblichen oder an ländlichen Fortbildungs-
Sch unterrichten wollen, zur Ausbildung im Obst-
bau, in der Leitung von Volks= und Jugendspie-
len, in Handfertigkeit (für L) und Handarbeiten (für
L. innen) veranstaltet. Der Fortbildung dienen
auch LKonferenzen unter Leitung des Kreis-
Sch Inspektors und Kreis-Büchereien. Für alle
diese Ausgaben werden den L auch staatliche Unter-
stützungen gewährt; die zu Fortbildungszwecken
beurlaubten L müssen ihr Gehalt für die Besol-
dung des Vertreters zur Verfügung des Sch Vor-
standes stellen.
2. Auch außer dem AmteMiegt den Lehrperso-
nen die Erfüllung der allgemeinen Beamtenpflich-
ten ob, insbesondere in bezug auf politische Hal-
tung und gewinnbringende Nebenbeschäftigungen,
wie Gewerbebetrieb und Uebernahme von Neben-
ämtern. Die Pflicht der L die Genehmigung zur
Erteilung von Privatunterricht bei der vorgesetzten
Behörde nachzusuchen ist durch § 16 Staats Min-
Instr v. 31. 12. 39 nicht aufgehoben, weil es sich
dort um eine polizeiliche Erlaubnis handelt. Aus-
drücklich ist dem L untersagt: die Uebernahme
einer Agentur von Auswanderungs- oder außer-
deutschen Versicherungs-Gesellschaften und des
Gemeindevorsteheramts, der gewerbliche Betrieb
der Landwirtschaft, der Schankwirtschaft, der
Krämerei und der eines Auktionators, dagegen
erlaubt der Vertrieb (lohne Gewinn) von Lern-
mitteln für die Sch Kinder, aber nur da, wo
diesen die Kaufgelegenheit fehlt (U.SBl 1912, 290).
Unter Umständen kann die Ausübung der Jagd
dem einzelnen L verboten werden.
Besondere Aufgaben stellt die neuere soziale
Gesetzgebung den L: nämlich bei Ausführung
des Preuß. Fürsorge-Erziehungs G v. 2.7.00(S4,
vgl. U. BBl 1901, 769) und des R über die Kinder-
arbeit in gewerblichen Betrieben v. 30. 3. 03
(UZBBl 1910, 778; 1911, 504). — Von der Ver-
sicherungspflicht nach den Reichsgesetzen
über a) Krankenversicherung, b) In-
validen- und Hinterbliebenen--Ver-
sicherung und c) Versicherung für
Angestellte (RV0O v. 19. 7. 11 und RG
v. 20. 12. 11, Rol 509 ff bezw. 989 ff) sind
befreit L und L. innen: einmal (zu a, b undo,
„so lange sie lediglich für ihren Beruf ausgebildet
werden“ (§§ 172 Ziff. 1 und 1236 Ziff. 1 RVO
v. Stengel--Fleischmann, Wörterbuch 2. Aufl.
II.
— — — — —
769
und 10 Ziff. 1 RE v. 20. 12. 11) und ferner,
wenn zu a) sie in Krankheitsfällen Anspruch auf
Fortbezug des Gehalts haben (s 169 RV0O),
zꝛ b) ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Min-
estbetrage der Invalidenrente (I. Lohnklasse)
sowie auf Witwenrente (I. Lohnklasse) und Wai-
senrente (5 1234 RVO), zuc) Anwartschaft auf
Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten, mindestens
der Sätze einer vom Bundesrat (entsprechend dem
Durchschnitts-Einkommen der Beamtenklasse) zu
bestimmenden Gehaltsklasse der Angestellten-Ver-
sicherung (§9 R v. 20. 12. 11) gewährleistet ist.
Als Beschäftigung während der „Ausbildung für
den Beruf“" ist auch die der SchAmtsanwärter und
Anwärterinnen als Vertreter anzusehen (vgl.
Entsch RVA Nr. 855 JV.). Die „Anwartschaften“
entstehen jedenfalls mit der einstweiligen An-
stellung (Anleitung RVA. v. 26. 4. 12 Nr. 26
Abs 4); ob der Mangel einer Anwartschaft auf
Waisenrente die L. innen versicherungspflichtig
macht, war streitig (Selbstverwaltung 1912, 586):
das RV. set (14. 12. 1912) verneinenb entschieden.
3. Gesetzlich beschränkt sind die L
nach Reichsrecht insofern, als sie weder zu Schöf-
fen noch zu Geschworenen berufen wer-
den sollen (GVG 34, 85), nach preuß. Recht
insofern, als sie nicht Magistratsmitglieder,
Stadtverordnete (ausg. Provinz Han-
nover), Gemeindeverordnete, Mitglie-
der von Kreisausschüssen oder Wald-
schutzgerichten sein können (OV v. 12. 7.
01, Ug#Bl 974). —
II. Außerhalb Preußens. In Baden und
Elsaß--Lothringen gilt für die L das
Staats-(Landes-)Beamtengesetz, soweit nicht be-
sondere Vorschriften gegeben sind. In Bayern
und Württemberg bedürfen L zur Ver-
heiratung der Genehmigung der Schlusfsichts-
behörde. Die Jagd verbietet Sachsen den
L ganz, während in Bayern den L die Pach-
tung einer Jagd außerhalb des Sch-
Sprengels vom Distriktsschulinspektor gestattet
werden kann. Die Fortbildung der 2 ist besonders
entwickelt in Bayern und Württemberg (Kurse
und Konferenzen); Bayern, Sachsen, Württem-
berg und Hessen gestatten gut empfohlenen L den
Besuch der Landes-Universität, wenn sie die
2. Prüfung mit „vorzüglich“ gemacht haben: sie
müssen sich nach 3= bezw. 2½ jährigem Studium
der pädagogischen Prüfung unterziehen. In
Württemberg, Baden und Hessen ist die Höchstzahl
der Pflichtstunden der L durch das Gesetz auf 30
bezw. 32 festgesetzt.
5. Folgen der Pflichtverletzung. 1. Die
privatrechtliche Haftbarkeit des L
regelt sich nach den allgemeinen Sätzen des
Beamtenrechts [J Beamte 5 10|1. Für den L,
der kraft Gesetzes die Aufsicht über Minderjährige
führen muß (RG Z v. 14. 3. 07, VSchrch 6, 116),
tritt noch die besondere Pflicht zum Ersatz des
Schadens hinzu, den Sch Kinder, z. B. auf einem
Sch Ausflug, einem Dritten widerrechtlich zufügen
((832 BG). (KWG v. 18. 11.05, VSchrch 5, 113.)
2. Das Strafrecht bedroht einzelne
Amtsvergehen von Lmiteiner verschärften
Strafe weil es sich um Fälle besonders groben
Vertrauensbruches handelt (St GB 55# 174 Nr. 1,
181 Nr. 2).
3. Nach Einleitung eines gerichtlichen Ver-
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