Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
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herabzusetzen (Vollbeschäftigung: 14 Wochen- 
stunden). 
Bei den dauernd mit einem niederen Kirchen- 
amt verbundenen Sch tellen hat man, weil die 
wirtschaftlichen Gründe der Vereinigung sehr 
häufig noch heut fortwirken, in Preußen von einer 
allgemeinen Trennung abgesehen. Auch die Be- 
freiung der L von den „niederen Küsterdiensten“ 
(Reinigen der Kirche, Glockenläuten u. dergl.) durch- 
zuführen, bleibt den Verw Behörden überlassen: 
kommt sie nicht zustande, so darf sich der Stellen- 
inhaber darin vertreten lassen, bleibt aber für die 
Ausführung dieser Dienste verantwortlich (U##Bl. 
1894, 363). 
Auf dem Lande sind (1906) 24 v. H. sämtlicher L Stellen 
(10 592 evangelische und 2270 katholische), in den Städten 
nur 5 v. H. (1347 evangelische und 816 katholische vereinigte 
Stellen; die evangelischen sind am häufigsten in Hessen- 
Nassau (40 v. H.), Sachsen (37 v. H.), Brandenburg (28 v. H.), 
und am seltensten in Westfalen (6 v. H.), Ostpreußen (8 v. H.) 
Rheinland (8 v. H.), Westpreußen (0 v. H.), die katholischen 
am häufigsten in Sachsen (35 v. H.), Hessen-Nassau (32 v. H.), 
Hannover (25 v. H.) und am seltensten in Posen und Rhein- 
land (je 2 v. 5H.). 
Naturgemäß haben diese „vereinigten“ Stellen 
ein höheres als das gesetzliche Grundgehalt. Die 
Einkünfte des Sch= und des Kirchenamts sind als 
eine Einheit zu behandeln. Deshalb verpflichtet 
das Gesetz den Sch Verband zur Zahlung auch des 
„Mehrbetrages“. 
Der Mehrbetrag belief sich 1906 im Staatsdurchschnitt 
fährlich auf 270 Mk. für evang., 280 Mk. für kathol. Stellen 
des platten Landes, in den Städten dagegen auf 346 bzw. 
a68 Mt. 
Damit aber die SchuUnterhaltungspflichtigen 
davor geschützt bleiben, daß sie bei Aufbringung 
des Gesamtgrundgehalts einer vereinigten Stelle 
mit ihren Sch Steuern zur Entschädigung für die 
kirchliche Mühewaltung beitragen, ist bestimmt, 
daß jener „Mehrbetrag“ nicht höher sein dürfe als 
die Einkünfte aus dem zur Dotation des vereinigten 
Amts bestimmten Sch-, Kirchen= und Stiftungs- 
vermögen, einschließlich der Zuschüsse aus der 
Kirchenkasse bezw. der Kirchengemeinde sowie der 
sonstigen Einnahmen aus dem Kirchendienst (sog. 
Akzidentien), zuzüglich des Nutzungswerts des 
den kirchlichen Interessenten gehörigen Anteils an 
dem Sch-= und Küsterhaus oder Küstergehöft. Die 
Sch Aufsichtsbehörde stellt nach Benehmen mit 
der kirchlichen Aufsichtsbehörde den „Mehrbetrag“ 
durch Beschluß fest: gegen den letzteren kann so- 
wohl der Sch Verband als die Kirchengemeinde 
binnen 4 Wochen Beschwerde beim Provinzialrat 
erheben. Eine dauernde Verbindung i. S. dieser 
Vorschriften soll künftig auch für ein SchAmt 
und ein jüdisches Kultusamt möglich sein. 
Ueber die Verbindung mit Kirchenämtern in 
den anderen Staaten unten 7 8 vorletzter Absatz. 
Einstweilig angestellte Lehrperso- 
nen, ausgenommen Leiter von Sch mit 6 oder 
mehr aufsteigenden Klassen, und L, welche die 
Prüfungen für das Pfarramt oder das höhere 
Schmt bestanden haben, können nur ein um ½ 
verringertes Grundgehalt beanspruchen: den Sch- 
Verbänden steht es aber frei, den Minderbetrag auf 
einen geringeren Bruchteil zu beschränken. 
Angerechnet muß auf das Grund- 
gehalt werden (7 30): 
a) Der Ertrag der Landnutzung. Letztere soll dem 
Lehrer (Diensteinkommen) 
  
  
durchschnittlichen Wirtschaftsbedürfnis einer LFamilie (von 
5—6 Personen) auf dem Lande entsprechen und jedem allein- 
stehenden oder ersten L auf dem Lande gewährt werden, wo 
es trunlich ist und ein Bedürfnis vorliegt. Die Sch Unter- 
haltungspflichtigen haben zur Bewirtschaftung des Landes 
eerforderlichen salls“ Wirtschaftsgebäude herzustellen (näm- 
lich dann, wenn nicht das Dienstland regelmäßig durch Ber- 
pachtung genutzt wird), müssen auch die öffentlichen Lasten 
und Abgaben von dem Sch Lande tragen. Der Lehrer ist 
nicht Nießbraucher des Dienstlandes, sondern hat nur ein 
persönliches Gebrauchsrecht (usus) (OBG 48, 209). 
d) Die sonstigen Diensteinkünfte an Geld 
(3. B. aus dem zur Stellen-Dotation bestimmten Schul-, 
Kirchen= oder Stiftungsvermögen, Akzidentien des ver- 
bundenen Kirchenamts, Leistungen Dritter auf Grund be- 
sonderer Rechtstitel) oder Naturalleistungen (O#B 
11. 10. 01, U Bl 1902, 598). Die Aufhebung eines solchen 
Herkommens durch Ablösung dieser Naturalleistungen (Gv. 
27. 4. 72, GS# 417) darf nur mit Zustimmung der Beteilig- 
ten geschehen: der Uebergang zur Geldwirtschaft soll nicht 
allzusehr gefördert werden. 
c) Das Brennmaterial. Die Sch Unterhaltungs- 
pflichtigen müssen auf Berlangen der Sch Aufsichtsbehörde 
den Brennbedarf des L in Natur liefern, wenn die Dienst- 
wohnung sich auf dem Dienstgrundstück befindet und eine 
solche Lieserung in der betr. Gegend üblich ist. 
Mit welchen Werten diese Diensteinkünfte (zu a—o#h]) 
anzurechnen sind, darüber können die Beteilligten (Schnter- 
haltungspflichtige, L und Schulvorstand) einen Beschluß 
des Kreis= (und Bezirks-) Ausschusses herbei führen: Boraus- 
setzung ist eine amtliche Festsetzung des Diensteinkommens, 
und diese steht im Ermessen der Sch Aufsichtsbehörde. 
2. Alterszulagen sollen das Dienstein- 
kommen der mit zunehmendem Alter der Lehr- 
person und dem Heranwachsen von Kindern ver- 
bundenen Steigerung des Wirtschaftsbedarfs an- 
passen. Sie sind durch das Geses, festgelegt: na 
Vollendung des 7. Dienstjahres soll die erste un 
nach je 3 Jahren (bis zur Vollendung des 31. 
Dienstjahres) eine weitere Zulage, im ganzen 9, 
gezahlt werden. Nur für akademisch Gebildete, 
die die Prüfung für das Pfarramt oder das 
höhere Lehramt abgelegt haben (U. BBl 1910, 776), 
ist die Wartezeit von 7 auf 3 Jahre herabgesetzt 
worden, um den Eintritt solcher Personen in den 
VöScheDienst zu erleichtern. 
Die erste und zweite der 9 Stusen bringt den L je 200 Mk., 
den L. innen je 100 Mk., mit der 3. Stufe steigt die Alters- 
zulage für L. auf 250 Mk., für L. innen auf 150 Mk.; wäh- 
rend aber die letzteren bei diesem Satz für jede folgende 
Stufe bleiben, geht er für L mit der 5. Stufe wieder auf 
200 Mk. zurück. Der Höchstbetrag der Alterszulage ist also 
1900 Mk. für L, 1250 Mk. für L.innen. 
Einen Rechtsanspruch auf die Neugewährung 
einer Zulage haben die Lehrpersonen nicht. Bei 
unbefriedigender Dienstführung kann die Sch Auf- 
sichtsbehörde Vorenthaltung einer fälligen neuen 
Zulage für eine bestimmte Zeit aussprechen. 
Die Zahlung geschieht seitens der Alterszulage- 
kasse (X Schullasten] unmittelbar an die Lehr- 
personen. 
3. Freie Dienstwohnung sollen auf 
dem Lande erste und alleinstehende L in der 
Regel, andere L und L. innen bei vorhandenem 
Bedürfnis erhalten und als Zubehör (ohne An- 
rechnung auf das Grundgehalt) tunlichst auch 
einen Hausgarten (von höchstens 25 a). Die Lehr- 
personen haben kein unwiderrufliches Recht auf 
eine Dienstwohnung (OVG 21, 216). Die Rechte 
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