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Lehrer (Diensteinkommen)
und Pflichten des Inhabers einer Dienstwohnung
bestimmen sich nicht nach den Rechtsregeln des
BGB über den Mietvertrag oder den Nießbrauch,
sondern es handelt sich um ein Gebrauchsrecht
(usus) (OVG 42, 188; 48, 208).
Der Inhaber ist befreit von den auf dem Grundstück oder
der Wohnung ruhenden öffentlichen Lasten und Abgaben,
bezw. kann deren Erstattung (z. B. von Wasserzins, OBG
36, 93) vom Sch Verband fordern; des letzteren Sache ist
auch die Unterhaltung. Dagegen hat der Inhaber einer
dauernd „vereinigten“ Stelle Zäune und Gehege sowie
Türen, Fenster, Oesen und Schlösser seiner Küster-Dienst-
wohnung zu unterhalten, soweit nicht die Substanz erneuert
werden soll, hat auch jede kleine Reparatur (bis zu 3 Mk.
Kosten) aus eigenen Mitteln zu bestreiten (##1 784—86 M 11
As).
Die Wohnung eines verheirateten L soll in der Regel
(Pr. BBl 20, 331) auf 2 heizbare Wohnzimmer und 1—2
Kammern (zusammen 65—85 am Grundfläche) nebst Küche
(von 12—20 am) und Borrats-Gelaß, die eines unverheira-
teten L auf 33—43 am (eine Stube und eine Kammer)
bemessen werden (U Bl 1895, 828).
3 Festsetzungen (s 47 Zust G) der Sch usfsichts-
behörde über Notwendigkeit, Umfang. und Ein-
richtung in baulicher Beziehung bei Anlage und
Veränderung einer bestimmten Dienstwohnung
können vom Sch Verband im Verwötreitverfahren
angegriffen werden (OV 39, 151 und Pr. VBl
25, 351).
Wo eine Dienstwohnung nicht gewährt wird,
haben die Sch Verbände den angestellten Lehr-
personen Mi#ten tichäben#ngen zu zah-
e
len, welche so bemessen sein sollen, daß sie vollen
Ersatz für eine Dienstwohnung und für diejenigen
Kosten der Unterhaltung einer Mietwohnung
bieten, die dem Mieter zur Last fallen (OVG 42,
190). Für jede Provinz stellt der Provinzialrat
einen Tarif auf, der sich an die Ortsklassen-Eintei-
lung (Anlage zum RBesoldungs G v. 15. 7. 09
RGBl 625sfa. Preuß. G v. 25. 6. 10 GS 105)
anschließt.
Mit Rücksicht auf ihr geringeres Bedürfnis sollen
einstweilig angestellte und unver-
heiratete 2 (nicht L.innen) ohne eigenen
Hausstand (UZBl 1899, 452) sowie L mit weniger
als 4 Jahren öffentlichen Sch Dienstes eine um
½ geringere Mietentschädigung erhalten; der
Sch Verband kann aber diese Kürzung mildern
oder ganz fallen lassen. Witwer sind nicht als un-
verheiratete L zu behandeln. Auftragsweise voll-
beschäftigte Lehrpersonen sollen „in der Regel“
eine Vergütung in Höhe der Besoldung einer einst-
weilig angestellten Lehrkraft erhalten; ein Rechts-
anspruch auf Mietentschädigung ist ihnen nicht
verliehen.
4. 1Orts= und Amtszulage.
a) In der Erwägung, daß infolge der großen
Erleichterung des Verkehrs sich seit dem Jahre
1850 die Verschiedenheit der örtlichen Verhältnisse
sehr gemindert habe und die Beschaffung eines
standesgemäßen Lebensunterhalts allein in den
großen Städten noch ausnahmsweise hohe Kosten
verursache, ist nur einer kleinen Gruppe von Sch-
Verbänden die Gewährung von pensions-
fähigen Ortszulagen gestattet worden.
Es sind dies die kreisfreien Städte, ferner die
Sch Verbände, welche in ihrer am Stichtag
(1. 1. 09) geltenden Besoldungsordnung mit dem
Endgehalt für einfache L Stellen bereits auf min-
destens 2800 Mk. oder, wenn man das doppelte
Grundgehalt und die höchste Alterszulage zusam-
menrechnet, auf mindestens 4000 Mk. hinaufge-
gangen waren, und endlich die Sch Verbänbde,
welche mit anderen der beiden angegebenen Arten
(nach Feststellung des Provinzialrats) bezw. mit
außerpreußischen Gemeinden von mehr als
30 000 Einwohnern nach ihrer räumlichen Lage
eine wirtschaftliche Einheit bilden. Das Bewilli-
gungsrecht wird im letzten Fall durch den Unter-
richts- und den Finanz Min, und es kann durch
Kgl V (nach Anhörung des Provinzialrats) an-
deren Sch Verbänden bei wesentlicher Verände-
rung, ihrer äußeren (wirtschaftlichen) Verhältnisse
(z. B. durch plötzliches Eindringen der Industrie)
verliehen werden.
Die schulaufsichtliche Genehmigung muß dem
Beschlusse des Sch Verbandes versagt werden,
wenn dessen besondere Verhältnisse die Gewäh-
rung von Ortszulagen nicht gebieten. Die Orts-
zulage soll das Endgehalt für L nicht über 4200 Mk.,
für L. innen nicht über 2950 Mk. steigern und in
Sch Verbänden, in denen 4200 Mk. nicht erreicht
werden, 900 bezw. (für L. innen) 600 Mk. nicht
überschreiten. Die Sch Verbände dürfen die Be-
willigung auf einzelne Gruppen (Sch Leiter, L,
L. innen, wissenschaftliche, technische Lehrkräfte)
beschränken und Beginn oder Höhe der Ortszulage
von der Erreichung einer bestimmten Dienstzeit
abhängig machen. Die Versagung der Geneh-
migung kann die Stadt Berlin mit der Klage beim
OV, jeder andere Sch Verband mit der Be-
schwerde beim Provinzialrat anfechten.
b) Pensionsfähige Amtszulagen sind
vorgesehen: a) in Höhe von mindestens 700 Mk.
für Leiter (UZBl 1911, 678 ff). 500 Mk. für
Leiterinnen (AZBBl 1910, 596 und G v. 5. 7. 12)
von Sch mit 6 oder mehr aufsteigenden Klassen,
b) von mindestens 200 Mk. für andere Sch Leiter
(Haupt L), o) von (unveränderlich) 100 Mk. für
erste L an Sch, für die einle) Leiterlin) nicht
bestellt ist, und alleinstehende L, wenn sie als
solche 10 Jahre ununterbrochen gedient haben,
d) in beliebiger Höhe für vollbeschäftigte Lehr-
kräfte an Klafsen mit erweiterten Lehrzielen und
an Hilfsschulen. Den Hilfs Sch Lehrkräften kann
die Amtszulage auch als nicht pensionsfähige
bewilligt werden.
c) Orts= wie Amtszulagen dürfen niemals
einzelnen Lehrpersonen als solchen gewährt
werden. Die Sch Aufsichtsbehörde ist ermächtigt,
einen Sch Verband, nach dessen besonderen Ver-
hältnissen eine Erhöhung des Diensteinkommens
motwendig ist, im Wege des Anforderungs-
verfahrens (Gv. 26. 5. 87) zur Bewilligung von
Orts- oder Amtszulagen zu zwingen.
5. Als Dienstzeit, von welcher die Ge-
währung des vollen Grundgehalts, der Alterszu-
lagen und der Mitentschädigung abhängt, gilt die
Zeit, während der die betr. Lehrperson in den zum
heutigen Preußen gehörigen Landesteilen im
öffentlichen Sch Dienst vollbeschäfti g t war,
und als Anfangspunkt der Tag der ersten eidlichen
Verpflichtung für den öffentlichen SchDienst, oder,
falls ein früherer „Eintritt“ (Beginn der Beschäf-
tigung bezw. Meldung zum Dienstantritt) nachge-
wiesen wird, dieser Zeitpunkt (oben § 3 II). Hinzu-
gerechnet wird die Zeit des aktiven Militärdienstes,
abgerechnet die vor den Beginn des 21. Lebens-