Lehrer (Diensteinkommen)
jahres'fallende Dienstzeit. Dem öffentlichen Sch-
Dienst stellt das Gesetz die Zeit gleich, in der die
Lehrperson tätig war an einer Privatpräparanden-
Anstalt, mit der der Staat einen Vertrag abge-
schlossen hat, oder an einer * Taub-
stummen-, Blinden-, Idioten--, Waisen-, Ret-
tungs= oder ähnlichen Anstalt, oder an einer
gleichartigen Privatanstalt, wenn diese gemäß
nerkennung der Sch Aufsichtsbehörde ausschließ-
lich gemeinnützigen Zwecken dient und für ihre
Unterhaltung auf die öffentliche Wohltätigkeit
bezw. auf öffentliche Mittel angewiesen ist, oder
enddlich an einer jüdischen Religions Sch, die von
einer Synagogengemeinde unterhalten wird.
Für die Alters zulagern allein ist die Zeit
voller Beschäftigung (nach dem 20. Lebens-
jahr und der ersten Prüfung) an Privat-
schulen, in denen schulpflichtige Kinder in den
Lehrgegenständen der öffentlichen V Sch unter-
richtet werden, bis zum Höchstmaß von 15 Jahren
anrechnungsfähig, soweit der betr. L 570 Mk.,
die betr. L.in 200 Mk. für jedes anzurechnende
Jahr an die Alterszulagekasse (X Schullasten!
nachzahlt. Den Privat Sch stehen private Taub-
stummen-(usw. wie oben)Anstalten gleich, welche
weder ausschließlich gemeinnützigen Zwecken die-
nen, noch für ihre Unterhaltung auf die öffentliche
Wohltätigkeit oder auf öffentliche Mittel ange-
wiesen sind.
Zur Anrechnung der im außerpreußischen öffent-
lichen oder Privat Sch Dienst zugebrachten Zeit
bedarf es der Genehmigung des Ministers.
6. Anzugs= und Umzugskosten.
a) Nach #§ 39 ff II 12 AL R müssen „Gemein-
den“ (heut „Schulverbände“) „in der Regel“
(Pr. VBl 18, 183) „einen neuen Schulmeister“
nebst seiner „Familie“, „Kleidung, Wäsche, Haus-
rat und Büchern“ bis auf eine Entfernung von
2 Tagereisen, in Ost= und Westpreußen (Sch O v.
11. 12. 45) auf 10 Meilen, herbeiholen. Bei An-
nahme eines anderen Rufes innerhalb 10 Jahren
(nach der Sch O v. 11. 12. 45: 5 Jahre) muß der
abgehende L der Gemeinde die Anzugskosten er-
statten. In Nassau (6 G v. 26. 3. 62) und in
Lauenburg (§ 43 Abs 4 Land Sch O v. 10. 10. 68)
gilt gleiches.
b) Umzugs kosten werden (unter Weg-
fall der Anzugskosten) aus der Staatskasse (Regl
v. 5. 10. 10 U. BBl 867) dann gezahlt, wenn eine
angestellte Lehrperson im Interesse des Dienstes
(OVG# 40, 210) (oder, in Westpreußen und Posen:
auf Grund eines Disziplinarurteils) versetzt oder
wenn sonst im Geltungsbereich des VSchU v.
28. 7. 06 eine erledigte Stelle ohne Mitwirkung
des Wahl-- oder Berufungsberechtigten mit einer
angestellten Lehrperson besetzt wird.
Ein Anspruch der L auf Tagegelder und Reise-
kosten bei gerichtlicher Vernehmung als Zeuge ist
nicht anerkannt.
7. Erfüllung des Anspruchs auf
dienstliche Bezüge.
Die LGehälter sollen stets im voraus für das
Vierteljahr bei „endgültig“", für den Monat bei
„einstweilig“ angestellten (und auftragsweise be-
schäftigten) Lehrpersonen gezahlt werden.
Die Sch Aufsichtsbehörde hat zu genehmigen,
wenn die Neugewährung einer Alterszulage ver-
sagt, eine Naturalleistung aufgehoben, dic Land-
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nutzung oder eine sonstige Berechtigung einge-
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schränkt, eine Dienstwohnung eingezogen werden
soll. Sie kann die Lieferung des nötigen Brenn-
materials in Natur an Dienstwohnungs-Inhaber
in Gegenden verlangen, wo jene üblich ist, sie
kann den Sch Verband mit Rücksicht auf dessen
besondere Verhältnisse zur Gewährung von
Orts= bezw. Amtszulagen anhalten, sie darf jeden
öffentlichrechtlich begründeten Anspruch einer
Lehrperson, die auf ihn bereits vertragsmäßig ver-
zichtet hat, von Amts wegen dem Sch Verband
gegenüber zwangsweise geltend machen, wenn
das öffentliche Interesse es verlangt (OVG 19,
193; 24, 134; U#Z#Bl 1901, 296; 1904, 497; 1905,
285 ff; Pr. VBl 20, 290).
Bei Auseinandersetzungs-Streitigkeiten zwischen
abziehendem (oder Erben eines Verstorbenen)
und anziehendem L oder dem Sch Verband trifft
die von der Sch Aufsichtsbehörde beauftragte Be-
hörde (auf dem Lande gewöhnlich der Landrat)
vorbehaltlich des Rechtswegs eine im VerwWege
vollstreckbare einstweilige Entscheidung und ordnet
an, daß die von einem versetzten Lzu viel erhobenen
Beträge der geschädigten Sch Kasse aus den Be-
zügen erstattet werden, welche der L in der neuen
Sch Stelle zu empfangen hat.
Der Kreisausschuß bezw. (bei Stadt Sch) der
Bezirksausschuß beschließen auf Anrufen Beteilig-
ter darüber, welcher Teil des Dienstlandes als
Hausgarten gilt, dessen Nutzung nicht zur Anrech-
nung auf das Bargehalt kommt, und, sofern von
der Sch Aufsichtsbehörde eine amtliche Festsetzung
des Diensteinkommens eingeleitet wird, über die
Anrechnung von Landnutzung, von Natural-
leistungen und sonstigen besonderen Dienstein-
künften und von Brennmaterial.
Im übrigen steht den L, wie allen Beamten, der
Rechtsweg'“] für ihre vermögensrechtlichen
Ansprüche aus dem Dienstverhältnis (Besoldung
oder Ruhegehalt) offen. Die Klage darf erst (muß
dann aber innerhalb 6 Monaten), nachdem der
Oberpräsident auf Antrag über den Anspruch eine
Entscheidung getroffen hat, erhoben werden, und
ist gegen die Vertreter des Sch Verbandes, und
wenn es sich um Kassenleistungen handelt, gegen
die Bezirksregierung zu richten. Der Richter ist
an die auf Grund des LBesoldungsgesetzes getrof-
fenen Festsetzungen des Diensteinkommens und
seiner Bestandteile gebunden.
# 8. Das Diensteinkommen in den anderen
Staaten setzt sich für ständige Lehrpersonen eben-
falls aus (in der Regel gesetzlich) bestimmten An-
fangsgehältern, aus Dienstalterszulagen und aus
Dienstwohnung oder Mietentschädigung zusam-
men. In Sachsen, Baden und Elsaß-Lothringen
wird kein Unterschied zwischen den verschiedenen
Orten gemacht. In Bayern, Sachsen, Württem-
berg und Hessen sind die Anfangsgehälter Mindest-,
in Baden und Elsaß-Lothringen Normalgehälter
(ebenso wie die Zulagen). [IIn Bayern ist
den Gemeinden mit ortsstatutarischer Regelung
der LGehalte (von einer solchen dürfen nur die
„mittelbaren“, mit weniger als 5000 Einwohnern
absehen) zur Pflicht gemacht den L 1400 Mk.,
den L. innen 1120 Mk., den Sch Verwesern 1060
Mark, den Verweserinnen 960 Mk., den Hilfslehr-
personen 880 Mk. als Anfangsgehalt zuzusichern
und „Vorrückungen" aus der Gemeindekasse
(mindestens gleich denen der Fassions Sch) festzu-
setzen; die Sch Aufsichtsbehörde kann „bei beson-