Lehrer (Dienstbeendigung)
5 4, 1) erfullt hat, und zwar 8 Monate vor dem
Schluß des betr. Sch Halbjahrs (Kündigung) (5#5 94
bis 97 II 10 ALR). Handelt es sich um einen Ueber-
tritt in einen anderen Reg Bezirk, so darf die Regie-
rung auch vor Ablauf von 3 Monaten entlassen.
Für Lehrerinnen tritt die Entlassung
aus dem Sch Dienst mit dem Augenblick ihrer Ver-
heiratung von selbst ein, falls nicht in der Er-
nennungsurkunde ein späterer Termin bestimmt
ist (AU Bl 1910, 6594).
Uebertritt an deutsche Auslandschulen
hat die Lösung der Beziehungen des L zum Sch-
Verband zur Folge, wenn letzterer sich nicht aus-
drücklich mit der Beurlaubung und dem späteren
Rücktritt in das frühere Amt unter Anrechnung
der Zeit des Urlaubs als Dienstzeit einverstanden
erklärt (uU8BBl 1905, 338). Oben 5 4 Z. I 1.
Wider seinen Willen entlassen werden kann ein
einstweilig angestellter L von der Schufsichts-
behörde ohne weiteres, ein endgültig angestellter
nur auf Grund eines Disziplinar-Erkenntnisses.
Stuucht eine Lehrperson, die wegen körperlicher
Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen oder
geistigen Kräfte zur Erfüllung der Amtspflichten
dauernd untauglich geworden ist, nicht freiwillig
die Versetzung in den Ruhestand nach, so macht
die Sch Aufsichtsbehörde der Lehrperson bezw.
ihrem gerichtlich bestellten Pfleger unter Angabe
der Gründe und der Höhe des künftigen Ruhege-
halts eine entsprechende Eröffnung. Ein besonders
bestellter Beamter hat die binnen 6 Wochen ein-
egangenen Einwendungen des L bezw. seines
flegers zu prüfen und den Sachverhalt nötigen-
falls durch Gutachten von Sachverständigen und
Zeugenvernehmung aufzuklären, schließlich auch
die Beteiligten über das Ergebnis zu hören. Auf
Grund eines Kollegialbeschlusses ergeht alsdann
Entscheidung der Sch Aufsichtsbehörde. Der L hat
gegen die Bestimmung, daß bezw. zu welchem
Zeitpunkt die Versetzung in den Ruhestand ein-
treten soll, die Beschwerde an den Oberpräsidenten.
Ist der L vor Eintritt seiner Pensionsberech-
tigung dienstunfähig geworden, so kann er, falls
ihm nicht der Ruhegehalts-Mindestbetrag zuge-
billigt wird, gegen seinen Willen nur in den For-
men des Disziplinarverfahrens in den Ruhestand
versetzt werden (U ##Bl 88, 765).
Dauernd dienstunfähig gewordene
Lehrpersonen, die endgültig angestellt sind, haben
einen Anspruch auf Ruhegehalt. Das L Pensions-
Gv. 6. 7. 85 nebst Novelle v. 10. 6. 07 schließt
sich eng an das Staatsbeamten-Pensionsgesetz an.
Der Berechnung des Ruhegehalts wird das zuletzt
bezogene Diensteinkommen und als Wohnungs-
wert der für die betr. Lehrpersonen-Gruppe durch
den Provinzialrat eigens für diesen Zweck fest-
gesetzte Durchschnitt der Ortsklassen-Sätze (siehe
oben & 7 zu 3) zugrunde gelegt. Als Dienstzeit
wird nicht nur die für Gewährung des vollen
Grundgehalts, der Alterszulagen und der Miet-
entschädigung anrechnungsfähige Tätigkeit im
öffentlichen Sch Dienst und an Privatschulen in
Preußen (einschl. der neu erworbenen Landes-
teile), sondern auch die im Dienst des preußischen
Staats, der vormaligen Landesherrschaft in den
von Preußen neu erworbenen Landesteilen,
des Norddeutschen Bundes, des Deutschen Reichs
zugebrachte Zeit voller Beschäftigung in Ansatz
gebracht, soweit diese Zeiten nicht vor Beginn
des 18. (bei Privat Sch ätigkeit: des 21.) Lebens-
jahres liegen. Weitere Anrechnungen kann der
Minister gestatten, auch vor Vollendung der zehn-
jährigen Wartezeit dienstunfähig Gewordenen
bei Bedürftigkeit eine Pension bewilligen. In-
habern „vereinigter"“ Stellen wird das um den
„Mehrbetrag“ erhöhte Diensteinkommen angerech-
net, aber von dem ermittelten Ruhegehalt ein ent-
sprechender Betrag abgesetzt, wenn der Betreffende
eine Pension aus kirchlichen Mitteln bezieht.
Die Sch Aufsichtsbehörde entscheidet über den
Antrag auf Versetzung in den Ruhestand, deren
Zeitpunkt und die Höhe des Ruhegehalts. Der
hat die Klage im ordentlichen Rechtsweg (NI,
nachdem vom Oberpräsidenten eine Vorentschei-
dung getroffen worden ist.
Das Ruhegehalt wird bis zur Höhe von
700 Mk. aus der Staatskasse, im übrigen aus der
Bezirks-Ruhegehaltskasse ( Schullasten] gezahlt.
II. Die anderen Staaten haben die-
selben Grundsätze. Stellung auf Wartegeld
(Versetzung in den einstweiligen Ruhestand) kennen
Württemberg und Baden, eine Wartezeit für
die Pensionsberechtigung von 10 Jahren Baden,
Hessen, Sachsen, von 9 Jahren Württemberg. In
Württemberg, Baden und Elsaß-Lothringen wird
die Pension aus der Staats-(Landes-) Kasse, in
Bayern vom Kreisverein (mit Zwangsmitglied-
schaft der L), in Hessen und Sachsen aus der all-
gemeinen Pensionskasse gezahlt. Das Ruhegehalt
ist in Bayern nach Kreisen verschieden, es beginnt:
für L bis zum 10. Dienstjahr mit etwa 900 Mk.,
für L.innen und Sch Verweser mit 720 Mk.,
Verweserinnen 660 Mk. und Hilfs-Lehrpersonen
600 Mk. und steigt bis zu 1740 Mk. für L (nach
Vollendung des 40.—45. Dienstjahres), 12—1500
Mark für L. innen (nach Vollendung des 41.—46.
Dienstjahrs), 750—1308 Mk. für Verweser und
Verweserinnen (25.—46. Dienstjahr) und 873 Mk.
für Hilfslehrpersonen (22. Dienstjahr). Den in
Gemeinden von weniger als 10 000 Seelen an-
gestellt Gewesenen wird ein Drittel der letzten
Dienstalterszulage als Zulage zum Ruhegehalt
belassen. In größeren Städten nimmt das Lehr-
personal auch noch an den Wohltaten örtlicher
Pensionskassen teil. Das niedrigste Ruhegehalt
beträgt 40% des Gehalts in Württemberg und
in Hessen (soweit das Gehalt der L 3600 Mk.,
der L.innen 2650 Mk. nicht überstieg), 3000 in
Sachsen und Baden, es steigt in Baden und Hessen
mit jedem Dienstjahre um 11200, in Württem-
berg um 1340 bei Gehältern bis 2400 Mk. und
um 1 ½00 bei höheren, in Sachsen (vom 15. Dienst-
jahr ab) erst um 1, dann 2, schließlich (vom 25.
bis 32. Dienstjahr) 3, dann wieder um 2 und
endlich um 190. Mit dem 40. Dienstjahr ist in
Württemberg und Sachsen die höchste Pension
erreicht: letztere beträgt in Hessen 10000, in Sachsen
800% in Baden 75%½% des bisherigen Dienstein-
kommens. Der Wert der Dienstwohnung bezw.
die Mietentschädigung wird in Hessen mit 400 Mk.,
in Württemberg mit 375 Mk., in Sachsen, Elsaß-
Lothringen und in Bayern (für L) mit 200 Mk.
angerechnet.
IV. § 10. Lorge für die Hinterbliebenen.
I. Preußen. 1. Die Witwe und eheliche
oder legitimierte Nachkommen eines (einstweilig
oder endgültig) angestellten sowie eines pen-
sionierten L und die ehelichen Nachkommen