778
Leuchtmittelsteuer
Leuchtmittelstener
1. Vorbemerkung. 1 2. Gegenstand und Berechnung.
53. Erhebung und Sicherung der Steuer. 3 4. Verkehr mit
Beleuchtungemitteln. 3 5. Statistische Ergebnisse.
I8 — Leuchtmittel; St — Steuer.]
ms 1. Vorbemerkung. Unter den St Vorlagen,
die die Reichsregierung dem R behufs Verbesse-
rung der Finanzlage im Herbst 1908 zugehen ließ
(Reichsfinanzreform), befand sich auch der Ent-
wurf eines Elektrizitäts- und Gas StGesetzes. Er
bestand aus zwei Abschnitten: 1. Besteuerung der
Elektrizität und des Gases, 2. Besteuerung der
Beleuchtungsmittel. Für diese Teilung war der
Gedanke maßgebend, daß der Lichtverbrauch eine
höhere Steuerbelastung tragen könne als der zu
anderen, namentlich gewerblichen Zwecken be-
stimmte Verbrauch an Elektrizität und Gas. Um
bei der geplanten St auf Elektrizität und Gas
eine Abstufung nach dem Verwendungszweck zu
vermeiden, sollten beide Energieformen mit einer
allgemeinen St belegt und diese durch die St
auf Beleuchtungsmittel ergänzt werden. Der
RegEntwurf wurde nach dem Antrag der Finanz-
kommission vom NKT am 7. 7. 09 in allen Teilen
abgelehnt. Inzwischen hatte jedoch eine zur Be-
willigung des Geldbedarfs bereite Mehrheit im
Rx den „Entwurf eines Gesetzes betr. Aenderun-
gen im Finanzwesen“ eingebracht. Diesem Ent-
wurfe wurde ein Vorschlag eingefügt, der sich in-
haltlich eng an den zweiten Teil der erwähnten
eg Vorlage anschloß; er gelangte nach Beratung
in der Kommission mit einigen in dieser und
anderen im Plenum vorgenommenen Aenderun-
gen in der Sitzung v. 10. 7. 09 als a III zur An-
nahme und wurde, da der BR zustimmte, gemäß
einer im a VI Abs 2 des Gesetzes betr. Aende-
rungen im Finanzwesen enthaltenen Ermäch-
tigung vom R unter der Bezeichnung „Leucht-
mittelsteuergesetz vom 15. Juli 1909“ am 22. 7. 09
bekannt gemacht (Rl 743, 880). Die am
28. 8. von den BRusschüssen beschlossenen und
am 10. 10. nachträglich von dessen Plenum ge-
nehmigten Ausführungsbestimmungen, mit denen
das Gesetz am 1. 10. 09 in Wirkung trat, sind
am 15. 6. 11 durch eine neue Fassung ersetzt wor-
den (RZ#l 1909, 799; 1911, 317).
5+2. Gegenstand und Berechunng der Stener;
Stenersätze. Die St umfaßt die nachbenannten
Beleuchtungsmittel, soweit sie zum Verbrauch im
Inland dienen: elektrische Glühlampen und
Brenner für solche, Glühkörper für Gas-, Spiritus-,
Petroleum= und ähnliche Glühlampen, Brenn-
stifte für elektrische Bogenlampen, Quecksilber-
dampflampen und ihnen ähnliche elektrische Lam-
pen (§ 1). Die zur Ausfuhr bestimmten Lbleiben
steuerfrei, ebenso solche, die gemäß ihrer Be-
schaffenheit zu anderen als Beleuchtungszwecken
oder in Fabriken oder Prüfungsanstalten ohne
Rücksicht auf ihre Beschaffenheit zu Versuchs-
zwecken oder zu anderen als Beleuchtungszwecken,
3. B. als elektrische Widerstände oder als Reise-
muster dienen.
stiften zu Bogenlamven nach dem Reingewichte,
bei den übrigen L nach der Stückzahl. Die St Sätze
sind bei elektrischen Glühlampen und Quecksilber-
dampflampen nach dem Wattverbrauche abge-
stuft und außerdem zwischen a) Kohlenfadenglüh--
lampen einerseits und b) Metallfadenglühlampen
anderseits verschieden; letzteren sind Nernstbrenner
und andere Glühlampen gleichgestellt.
Die Steuersätze sind:
A. Für elektrische Glühlampen und Brenner zu solchen
für das Stück:
zu a) (Kohlensaden- zu b) (Metallfaden-
lampen) lampen usw.)
bis 15 Watt 6 Pla. 10 Pfa.
von üÜüber 15 bis 25 Watt 10 Pfg. 20 Pfg.
von Über 25 bis 60 Watt 20 Pfg. 40 Pfa.
von über 60 bis 100 Watt 30 Pig. 6o Pfg.
von über 100 bis 200 Watt 50 Pfg. 1 Mk.
für solche von höherem Berbrauche
zu a) je 25 Pfg., zu br) je 40 Pfg. mehr für jebdes
weitere angefangene Hundert Watt.
B. Für Glühkörper zu Gasglühlicht usw. 10 Bfg. für das
Stück.
C. Für Brennstifte zu Bogenlampen aus Reinkohle
60 Pfg., für solche mit Leuchtzusätzen und für alle übrigen
Brennstifte 1 Mk. für das kg.
D. Für Brenner zu Quecksilberdampflampen und ähnliche
Lampen bis 100 Watt 1 Mk. für das Stück, für stärkere
Lampen je 1 Mk. mehr für jedes weitere angefangene Hum-
dert Watt.
5#F3z Erhebung und Sicherung der Stener.
I. Die Entrichtung der St erfolgt nach
5+3 Gmittels Verwendung von Stzeichen (Bande-
rolen), § 7 ermächtigt aber den BR, an deren
Stelle die Versteuerung auf Grund einer beson-
deren Buchführung zu gestatten. Tatsächlich ist
schon beim Inkrafttreten des Gesetzes von dieser
Ermächtigung Gebrauch gemacht worden. Nach
5 22 der Ausführungsbestimmungen werden die
aus Fabriken und St Lagern in den freien In-
landsverkehr übergehenden Beleuchtungsmittel
allwöchentlich in eine St Anmeldung ausgenom-
men, nach der die Hebestelle den StBetrag fest-
setzt und einzieht. Die aus dem Auslande ein-
gehenden L werden beim Eingang angemeldet
und bei der Zollabfertigung versteuert. Die St
ist neben dem Zoll zu entrichten. Die St kann
ohne Sicherheitsleistung auf drei Monate gestundet
werden, gegen Sicherheitsstellung ist sie auf sechs
Monate zu stunden. Für versteuerte Beleuchtungs
mittel, die dem Hersteller oder dem Inhaber eines
St Lagers vom Empfänger als unbrauchbar zur
Verfügung gestellt werden, wird ein St Nachlaß
in einer Pauschsumme gewährt, die für Kohlen-
fadenglühlampen, Gasglühkörper und Brennstifte
zu Bogenlampen auf 5 v. H., für Metallfaden-
lampen und Quecksilberdampflampen auf 10 v. H.
der im Laufe des Jahres entrichteten StBeträge
bemessen ist.
II. Zur Sicherung der St müssen in den
Fabriken die fertiggestellten Leuchtmittel in ein
besonderes Ausgangslager gebracht und verbucht
werden.-, Desgleichen ist über ihren Abgang aus
diesem Lager Buch zu führen, und zwar in geson-
derten Anschreibungen je nachdem sie zum Ver-
brauch im Inland als steuerpflichtige Ware oder
aber als steuerfreie Ware mit anderer Bestimmung
„ (Ausfuhr, Aufnahme in ein Stoager, Ab
Die Berechnung der St erfolgt bei den Brenn- ger, albgan
wegen Bruchs) das. Ausgangslager verlassen. Au
den 8 selbst, bei Glühstrümpfen auf der unmittel-