Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Leuchtmittelsteuer — Lippe 
  
baren Umschließung, ist der Hersteller anzugeben; 
serner, abgesehen von den Glühstrümpfen, die 
St Klasse und bei Glühlampen außerdem der 
Wattverbrauch, die Spannung und die Kerzen- 
stärke, bei Quecksilberdampflampen der Wattver- 
brauch. In den Ausgangslagern finden viertel- 
jährlich Bestandsaufnahmen und Vergleiche mit 
dem Stande der Lagerbücher statt. Die Fabriken 
selbst unterliegen einer Anzeigepflicht und stehen 
unter Stufsicht. Die Aufsichtsbeamten können 
Proben der Beleuchtungsmittel entnehmen, um 
die Richtigkeit der über sie gemachten Angaben 
durch Nachprüfung in der Physikalisch-Technischen 
Reichsanstalt oder in den vom RK ermächtigten 
Prüfämtern feststellen zu lassen. Auch für die 
Versendung von Halbfabrikaten können Siche- 
rungsmaßnahmen angeordnet werden; dies ist 
hinsichtlich der zum Anfertigen von Glühstrümpfen 
dienenden Web-, Wirk= und dgl. Waren geschehen. 
Endlich sind auch die L Händler einer Anzeigepflicht 
und einer beschränkten Aufsicht unterstellt. 
g 4. VBerkehr mit Beleuchtungsmitteln. Der 
Vertrieb der von der LSt betroffenen Waren voll- 
zieht sich in sehr mannigfaltiger Gestalt. Vielfach 
werden die in den eigentlichen L Fabriken herge- 
stellten Lampen in anderen Betrieben zu Spiel- 
waren, Luxusartikeln und ähnlichen Geräten ver- 
arbeitet. Vor allem aber besteht ein großer Aus- 
fuhrhandel aus Deutschland; weit mehr als die 
Hälfte der deutschen Produktion geht nach anderen 
Ländern (vgl. § 5). Wenn auch die ausgeführten 
Waren steuerfrei bleiben, so unterliegen sie doch 
der St Aufsicht. Um diesen wirtschaftlich sehr wich- 
tigen Verkehr nicht unnötig zu erschweren, sind 
im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen 
vielfache Erleichterungen der sonst üblichen Auf- 
sichtsmaßnahmen vorgesehen. Den" Herstellern 
und den Ausfuhrhändlern können offene Privat- 
St Lager gegen Sicherheitsleistung bewilligt wer- 
den, deren Benutzung durch eine Lagerordnung 
eregelt ist. Die Versendung unversteuerter L 
ann an die weiterverarbeitenden Betriebe und 
an die Stager unter erleichterten Aufsichtsbe- 
dingungen erfolgen. Für die Ausfuhr ist im all- 
  
von Vereinfachungen ermächtigt; sie können ferner 
bei der Ausfuhr mit der Post an Stelle der Be- 
gleitscheine die Benutzung eines Postbuchs und 
bei unmittelbarer Ausfuhr mit der Eisenbahn den 
Nachweis des Ausgangs durch Vorlegung eines 
bahnamtlich abgestempelten Doppelstücks des Auf- 
lieferungsfrachtbriefes gestatten. Derartig behan- 
delte Post= und Frachtstücke tragen auf einem 
grünen Zettel die Aufschrift: „Beleuchtungsmittel! 
Beim Verbleib im Inland steuerpflichtig“. Ein 
gleiches erleichtertes Verfahren können die Direktiv- 
behörden für die unmittelbare Ausfuhr mit See- 
schiffen zulassen. Die obersten Landesfinanzbe- 
hörden können für die Ausfuhr weitere Erleich- 
terungen zulassen. 
#5. Statistische Ergebnisse. Folgende Ziffern 
bezeichnen für die einzelnen Arten steuerpflichtiger 
L die im Rechnungsjahr 1911/12 in Deutschland 
hergestellten (a), versteuerten (b), unversteuert 
ausgeführten (c) und aus dem Ausland einge- 
führten (I) Mengen (für die Brennstifte zu 
  
  
Bogenlampen in Millionen Kilogramm, für die 
übrigen Sorten in Millionen Stück): 
à5 b R0 d 
24,791; 11,544; 13.343; 1., 686 
47,212; 19,721; 30,661; 1,450 
o, 131; 0,o057; 0,078; 0,0002 
Kohlen sadenglühlampen: 
Metallfadenglühlampen: 
Nernstbrenner usw.: 
Brenner zu Quecksilber- 
dampflampen: 
Glühkörper für Gasglüh- 
licht usw.: 126,050; 42,947; 81,656; 0,034 
Brennstifte zu Bogenlampen aus 
Reinkohle: 8,103; 3,026; 6, 139; 0,043 
Desgl. mit Leuchtzusätzen: 2,636; 1,268; 1,427; 0,043 
0t2; o,007; 0,005; 0,001 
Die Einnahmen aus Löt waren 1911/12 
in Millionen Mark: 
für Kohlenfadenglühlamndmden 2,153 
„ Metallfadenglühlampen, Nernstbrenner usw. 5,836 
„ Brenner zu Ouecksilberdampflampen 0,032 
„ Glühkörper zu Gasglühlicht unw. 4,299 
„ Brennstifte aus Reinkohl 1,817 
„% Brennstifte mit Leuchtzusäen 1,263 
Zusamen 15,402 
Oiervon verblelben nach Abzug der Nachlässe usw. als 
Reinertrag 14,580 Mill. Mk. 
Die vom 1. 10. 09 bis 31. 3. 10 erzielten Einnahmen be. 
äüffern sich einschließlich der für vorhandene Borräte beim 
Inkrafttreten des Gesetzes erhobenen Nachsteuer auf rund 
10 Millionen, die für 1910/11 auf rund 13 Mill. Mk. (Nach- 
weise in den Bierteljahrsheften zur Statistik des Deutschen 
Reichs, Jahrg. 1910, 3. Heft; 1911, 3. Heft, 1912, 3. Heft.) 
Duellen: RT 12. Legislaturperiode 1. Session 
1907/09, Drucks. Nr. 1000 (Entw eines Elektrizitäts- und 
Gassteuergesetzes nebst Begründung); Drucks. Nr. 1453 
(19. Bericht der 32. Kommission); Drucks. Nr. 1442 (a V nen) 
des Entw eines Gesetzes betr. Aenderungen im Finanz- 
wesen). Weber. 
  
Lippe 
(Fürstentum) 
gemeinen Abfertigung der Waren undo die Auf- Bundesrat: Stimme. Reichstag: 1 Abgeordneter 
stellung von Begleitscheinen vorgeschrieben; doch # 
sind auch hier die Direktivbehörden zur Zulassung 
1215,7 qgxkm — 150 937 Einwohner (1910) 
auf 1 qkm 124,21 Einwohner. 
Etat 1912—13: 2 512 264 Mk. 
4 1. Landesherr. 1 2. Verfassung. # 3. Volksvertretung. 
# 4. Obere Berwaltungsbehörden und Beamte. 1 5. Ver- 
waltungszweige. 
## l. Der Landesherr. I. Die Unteilbarkeit des 
Landes und die Individualsukzession ist 1368 durch 
das pactum vel privilegium unionis festgelegt 
worden. Diese erste Grundlage der lipp. Haus- 
und Landesverfassung ist durch die VU von 1836 
bestätigt. Das schon vorher observanzmäßig an- 
erkannte Recht der Erstgeburt ist hausgesetzlich 
1593 geregelt. Spätere Einschränkungen veran- 
laßten zahlreiche Prozesse, die erst 1838 durch ein 
Bundesausträgalurteil zugunsten des regierenden 
Hauses entschieden wurden. Die ältere Nebenlinie 
bezieht seit 1762 unter Verzicht auf Paragialbesitz 
im Lande eine Geldrente (jetzt L.-Weißenfeld 
58 819,24 Mk.), die jüngere, das Fürstl. Haus 
Schaumburg-L., besitzt noch ein erbherrliches Para- 
gium im Amt Blomberg. Die Rechtsverhältnisse
	        
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