Leuchtmittelsteuer — Lippe
baren Umschließung, ist der Hersteller anzugeben;
serner, abgesehen von den Glühstrümpfen, die
St Klasse und bei Glühlampen außerdem der
Wattverbrauch, die Spannung und die Kerzen-
stärke, bei Quecksilberdampflampen der Wattver-
brauch. In den Ausgangslagern finden viertel-
jährlich Bestandsaufnahmen und Vergleiche mit
dem Stande der Lagerbücher statt. Die Fabriken
selbst unterliegen einer Anzeigepflicht und stehen
unter Stufsicht. Die Aufsichtsbeamten können
Proben der Beleuchtungsmittel entnehmen, um
die Richtigkeit der über sie gemachten Angaben
durch Nachprüfung in der Physikalisch-Technischen
Reichsanstalt oder in den vom RK ermächtigten
Prüfämtern feststellen zu lassen. Auch für die
Versendung von Halbfabrikaten können Siche-
rungsmaßnahmen angeordnet werden; dies ist
hinsichtlich der zum Anfertigen von Glühstrümpfen
dienenden Web-, Wirk= und dgl. Waren geschehen.
Endlich sind auch die L Händler einer Anzeigepflicht
und einer beschränkten Aufsicht unterstellt.
g 4. VBerkehr mit Beleuchtungsmitteln. Der
Vertrieb der von der LSt betroffenen Waren voll-
zieht sich in sehr mannigfaltiger Gestalt. Vielfach
werden die in den eigentlichen L Fabriken herge-
stellten Lampen in anderen Betrieben zu Spiel-
waren, Luxusartikeln und ähnlichen Geräten ver-
arbeitet. Vor allem aber besteht ein großer Aus-
fuhrhandel aus Deutschland; weit mehr als die
Hälfte der deutschen Produktion geht nach anderen
Ländern (vgl. § 5). Wenn auch die ausgeführten
Waren steuerfrei bleiben, so unterliegen sie doch
der St Aufsicht. Um diesen wirtschaftlich sehr wich-
tigen Verkehr nicht unnötig zu erschweren, sind
im Gesetz und in den Ausführungsbestimmungen
vielfache Erleichterungen der sonst üblichen Auf-
sichtsmaßnahmen vorgesehen. Den" Herstellern
und den Ausfuhrhändlern können offene Privat-
St Lager gegen Sicherheitsleistung bewilligt wer-
den, deren Benutzung durch eine Lagerordnung
eregelt ist. Die Versendung unversteuerter L
ann an die weiterverarbeitenden Betriebe und
an die Stager unter erleichterten Aufsichtsbe-
dingungen erfolgen. Für die Ausfuhr ist im all-
von Vereinfachungen ermächtigt; sie können ferner
bei der Ausfuhr mit der Post an Stelle der Be-
gleitscheine die Benutzung eines Postbuchs und
bei unmittelbarer Ausfuhr mit der Eisenbahn den
Nachweis des Ausgangs durch Vorlegung eines
bahnamtlich abgestempelten Doppelstücks des Auf-
lieferungsfrachtbriefes gestatten. Derartig behan-
delte Post= und Frachtstücke tragen auf einem
grünen Zettel die Aufschrift: „Beleuchtungsmittel!
Beim Verbleib im Inland steuerpflichtig“. Ein
gleiches erleichtertes Verfahren können die Direktiv-
behörden für die unmittelbare Ausfuhr mit See-
schiffen zulassen. Die obersten Landesfinanzbe-
hörden können für die Ausfuhr weitere Erleich-
terungen zulassen.
#5. Statistische Ergebnisse. Folgende Ziffern
bezeichnen für die einzelnen Arten steuerpflichtiger
L die im Rechnungsjahr 1911/12 in Deutschland
hergestellten (a), versteuerten (b), unversteuert
ausgeführten (c) und aus dem Ausland einge-
führten (I) Mengen (für die Brennstifte zu
Bogenlampen in Millionen Kilogramm, für die
übrigen Sorten in Millionen Stück):
à5 b R0 d
24,791; 11,544; 13.343; 1., 686
47,212; 19,721; 30,661; 1,450
o, 131; 0,o057; 0,078; 0,0002
Kohlen sadenglühlampen:
Metallfadenglühlampen:
Nernstbrenner usw.:
Brenner zu Quecksilber-
dampflampen:
Glühkörper für Gasglüh-
licht usw.: 126,050; 42,947; 81,656; 0,034
Brennstifte zu Bogenlampen aus
Reinkohle: 8,103; 3,026; 6, 139; 0,043
Desgl. mit Leuchtzusätzen: 2,636; 1,268; 1,427; 0,043
0t2; o,007; 0,005; 0,001
Die Einnahmen aus Löt waren 1911/12
in Millionen Mark:
für Kohlenfadenglühlamndmden 2,153
„ Metallfadenglühlampen, Nernstbrenner usw. 5,836
„ Brenner zu Ouecksilberdampflampen 0,032
„ Glühkörper zu Gasglühlicht unw. 4,299
„ Brennstifte aus Reinkohl 1,817
„% Brennstifte mit Leuchtzusäen 1,263
Zusamen 15,402
Oiervon verblelben nach Abzug der Nachlässe usw. als
Reinertrag 14,580 Mill. Mk.
Die vom 1. 10. 09 bis 31. 3. 10 erzielten Einnahmen be.
äüffern sich einschließlich der für vorhandene Borräte beim
Inkrafttreten des Gesetzes erhobenen Nachsteuer auf rund
10 Millionen, die für 1910/11 auf rund 13 Mill. Mk. (Nach-
weise in den Bierteljahrsheften zur Statistik des Deutschen
Reichs, Jahrg. 1910, 3. Heft; 1911, 3. Heft, 1912, 3. Heft.)
Duellen: RT 12. Legislaturperiode 1. Session
1907/09, Drucks. Nr. 1000 (Entw eines Elektrizitäts- und
Gassteuergesetzes nebst Begründung); Drucks. Nr. 1453
(19. Bericht der 32. Kommission); Drucks. Nr. 1442 (a V nen)
des Entw eines Gesetzes betr. Aenderungen im Finanz-
wesen). Weber.
Lippe
(Fürstentum)
gemeinen Abfertigung der Waren undo die Auf- Bundesrat: Stimme. Reichstag: 1 Abgeordneter
stellung von Begleitscheinen vorgeschrieben; doch #
sind auch hier die Direktivbehörden zur Zulassung
1215,7 qgxkm — 150 937 Einwohner (1910)
auf 1 qkm 124,21 Einwohner.
Etat 1912—13: 2 512 264 Mk.
4 1. Landesherr. 1 2. Verfassung. # 3. Volksvertretung.
# 4. Obere Berwaltungsbehörden und Beamte. 1 5. Ver-
waltungszweige.
## l. Der Landesherr. I. Die Unteilbarkeit des
Landes und die Individualsukzession ist 1368 durch
das pactum vel privilegium unionis festgelegt
worden. Diese erste Grundlage der lipp. Haus-
und Landesverfassung ist durch die VU von 1836
bestätigt. Das schon vorher observanzmäßig an-
erkannte Recht der Erstgeburt ist hausgesetzlich
1593 geregelt. Spätere Einschränkungen veran-
laßten zahlreiche Prozesse, die erst 1838 durch ein
Bundesausträgalurteil zugunsten des regierenden
Hauses entschieden wurden. Die ältere Nebenlinie
bezieht seit 1762 unter Verzicht auf Paragialbesitz
im Lande eine Geldrente (jetzt L.-Weißenfeld
58 819,24 Mk.), die jüngere, das Fürstl. Haus
Schaumburg-L., besitzt noch ein erbherrliches Para-
gium im Amt Blomberg. Die Rechtsverhältnisse