3 Abteilungen. Die 1. Abt. (2 Klassen) bilden die
höchstbesteuerten Wahlberechtigten: a) diejenigen,
welche an Grundsteuer jährlich mindestens 90 Mk.
(5 Abgeordnete); b) diejenigen, welche an Ein-
kommensteuer jährlich mindestens 180 Mk. zur
Staatskasse zahlen (2 Abgeordnete). Die 2. Abt.
bilden diejenigen Wahlberechtigten, die an Grund-
und Einkommensteuer jährlich wenigstens 36 Mk.
— — — —
Lippe (Behörden)
zahlen. Zur 3. Abt. gehören alle übrigen Wahlbe-
rechtigten. Diese beiden Abteilungen wählen je
7 Abgeordnete in 7 Wahlkreisen. Die Wahlen
erfolgen unmittelbar nach überhälftiger Stimmen-
mehrheit in geheimer Abstimmung durch ver-
schlossene Stimmzettel. Die Legislatur-
periode dauert 4 Jahre. Die Einberufung,
die zunächst alle 2 Jahre stattfinden sollte, ge-
schieht jetzt jährlich nach Bedarf. Der Etat
wird jährlich beschlossen. Bis zur Feststellung
einer neuen Verfassung sind den Abgeordneten
sämtliche den früheren Landständen verfassungs-
mäßig zustehenden Rechte vorbehalten. Der Land-
tag wählt seinen Präsidenten, den Vizepräsiden-
ten, drei Ausschuß-Deputierte, auf welche die
Rechte und Verpflichtungen der früheren Aus-
schuß-Deputierten der Ritterschaft, der Städte
und des platten Landes übergegangen sind, und
den Landsyndikus; vgl. Gesch O v. 25. 1. 77
(Abänd. v. 25. und 27. 5. 10). Die Protokolle der
öffentl. Sitzungen werden gedruckt und veröffent-
licht, die der geheimen nur nach besonderer Ent-
schließung. Ueber die Entschädigung der Abge-
ordneten oben Bd. 1 S 25. Die Ausschuß-Depu-
tierten gehören zum Landkassen-Administrations-
Kollegium.
4. Obere Berwaltungsbehörden und Beamte.
A. Behörden. 1. Staatsministe-
rium. Am 12. 9. 53 wurde, besonders um eine
höhere Rekursinstanz zu schaffen, unter persön-
licher Leitung des Fürsten ein Kabinett errichtet,
dem die Angelegenheiten des regierenden Hauses
und des Aeußern, die Landtags= und Militär-
sachen, die Aufsicht auf Justiz und Polizei, auf
Kirchen-= und öffentl. Unterrichtswesen, alle An-
stellungen der höheren Staatsdiener, Rekurs= und
Gnadensachen übertragen wurden. Schon am
30. 9. dess. Jahres wurde, um den Verkehr mit
auswärtigen Behörden und Min zu erleichtern,
das Kabinett zu einem Kabinetts Min umgewan-
delt, allmählich entwickelte sich das Kabinetts Min
zu der obersten Staatsbehörde. 1897 wurde die
Bezeichnung Staatsministerium, Staatsminister
und Ministerial-Sekretär eingeführt. Von den
ursprünglich zum Ressort des Min überwiesenen
Angelegenheiten sind die das fürstl. Haus und
das Hausfideikommiß betreffenden Sachen wieder
abgezweigt (Bek v. 1. 4. 68). Die gleichzeitig
abgetrennten Kirchen= und Schulsachen wurden.
durch Bek v. 15. 1. 76 dem Min wieder über-
wiesen. Hinzugekommen sind die Ordenssachen.
Auch ist heute das Staats Min Anstellungsbehörde
für sämtliche Staatsbeamte. Durch V v. 31. 12.
75 ist der Vorstand des Staats Min mit der-Wahr-
nehmung der Geschäfte eines Standesbeamten
für den Fürsten und die Mitglieder des fürstl.
Hauses beauftragt. Die gesamten Geschäfte des
Staats Min führt ein Staatsminister. Er ist zu-
folge jedesmaliger Ernennung der Bevollmächtigte
des Fürsten zum Landtag.
2. Die Regierung ist für alle Ressorts,
die nicht dem Staats Min zugeteilt sind, obere
Verw= und PolBehörde. Sie besteht aus dem
Staats Min als Präsidenten, 4 Reg Räten, 1 Reg-
Assessor, Hilfsarbeitern und höheren technischen
Beamten (Baurat, Medizinalrat, Oberforstmeister,
Katasterinspektor) und entscheidet in der Haupt-
sache kollegialisch. Unter unmittelbare Leitung
eines Reg Mitgliedes sind gestellt:
Das Landkassen-Administrations-Kolle.-
gium l(seit 25. 5. 1807), zusammengesetzt aus einem Mit-
gliede der Regierung als Vorsitzenden und den 3 Ausschuß-
deputierten des Landtags. «
DieLandesipariundLeibekaife.Ersten
entwickelte sich aus der 1804 im Zuchthaus angelegten Leih-
bank und hatte den Zweck, Ersparnisse anzunehmen und zu
verzinsen (ält. Stat. v. 15. 12. 1829). Die Leihekasse, gegr.
1786, sollte in erster Linie den Bewohnern des Landes Ge-
legenheit zur sichern zinstragenden Belegung von Kapitalien
und zur Aufnahme von Darlehn gegen hypothekarische Si-
cherheit und Berzinsung gewähren. Durch G v. 2. 10. 08
sind beide Kassen zu einer Landeskreditanstalt vereinigt.
Neben der Direktion besteht ein Berw Rat aus 6 Mitgliedern
(darunter drei durch den Landtag zu wählenden). Zu dem
krüheren Geschäftskreis sind Bankgeschäfte (Ankauf von
mündelsicheren Wertpapieren und Berwahrung und VBer-
waltung von Wertpapieren und Wertgegenständen) hinzu-
gekommen. Die Ueberschüsse fließen nach Abzug der Zu-
schüsse zum Reservefonds in die Landkasse.
Unterstützungs - Kommission, gegründet durch
einen Notstand (StiftU. v. 5. 12. 1775), verleiht an hilfs-
bedürstige Landwirte Kapitalien zu niedrigem Zinsfuß gegen
Sicherheit für Zins und Rückzahlung.
Die Adlöfungs-Kommission, bestimmt zur
Leitung der Ablösungen von Diensten usw. und der Allo-
difikation der Lehen I1| (B v. 4. 9. 38 1l 73 u. Abänd. v. 26.
2. 68 Fortfall des ökonom. Mitgl.). Die Leitung des Berfah-
rens in Ablösungssachen ist den Amtsrichtern kommissarisch
Übertragen (AG z. G##G v. 24. 3. 79, B v. 28. 8. 79 unb
20. 9. 79). Die Gemeinheitsteilungen, ursprünglich der
Ublösungskommission überwiesen (G v. 16. 3. 59), sind durch
BV v. 12. 4. 80 gleichfalls den Amtsrichtern zugeteilt. Zur
Regulierung von Berkoppelungen find Spezialkommissio-
nen bestellt (G v. 20. 5. 80), in allen diesen Fällen mit Re-
kurs an die Ablösungskommission.
Die Berufungs--Kommission in Sachen der
Einkommensteuer-Veranlagung, ein Reg Kommissar als
Borsitzender, 6 durch den Landtag auf 6 Jahre gewählte,
2 von der Reglerung ernannte Mitglieder (G v. 12. 6. 12).
Die Reklamations-Kommission für Gebäude-
steuer-Beranlagung, gleichfalls ein Reg Kommissar und 6
durch den Landtag auf 6 Jahre erwählte Mitglieder (Gv.
2 S. 2. 78).
Eine Kürungs- Kommission ist zur Beförde-
rung der Landespferdezucht eingesetzt (B v. 3. 12. 62 und
Instr v. 6. 1. 63).
Für die Landes-Brandversicherungsan-
staltl auf Gegenseitigkeit erstreckt sich die Berbindlichkeit
zur Teilnahme mit bestimmten Ausnahmen auf sämtliche
Gebäude des Fürstentums. Die Direktion der Landes-
Brandkasse wird von der Reg. geführt (G v. 26. 4. 77
nebst Nachträgen bes. G v. 23. 12. 01). Auch verwaltet sie
die Feuerwehr- Unterstützungskasse.
3. Mit der Führung des Kirchenregiments und
Leitung des Volksschulwesens ist das Konsi-
storiu mpbeauftragt. Eingesetzt mit der evang.
Kirchen O vom Jahre 1571 (KonsO v. 15. 10. 1600)
ist es eine Kollegialbehörde und dem Staats Min
nachgeordnet. Es besteht aus dem Vorsitzenden,
dem Generalsuperintendenten, 2 Konsistorialräten,