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Lippe (Behörden)
von denen einer der Schulrat ist, und einem
Justitiar ohne Stimme. Die Landeskirche ist,
nachdem im 17. Jahrhundert das regierende Haus
vom lutherischen zum reformierten Glaubensbe-
kenntnis übergetreten war, die reformierte Kirche.
Durch landesherrliches Edikt v. 15. 3. 54 sind jedoch
die Anhänger des luth. Bekenntnisses den Besor-
mierten gleichgestellt. Der bis dahin zugunsten
der ref. Pirche bestehende Pfarrzwang wurde im
ganzen Umfange aufgehoben. Die luth. Gemein-
den sind seitdem durch ein Mitglied im Konsi-
storium vertreten (Konsistorialrat).
a) Die kirchliche Verfassung. So-
weit nicht abgeändert, besteht für die Landeskirche
die Kirchen O von 1684, für die luth. Kirche noch
die Kirchen O von 1571. Die luth. Kirche trat
1882 der Landessynode (eingef. 1877) bei; die
einzelnen Gemeinden haben noch eigene Pfarr-
wahlstatuten. Im übrigen sind durch Kirchen G
v. 1. 7. 10 (nebst ABest v. 12. 12. 10) die Ver-
fassungen beider vereinigt. An der Spitze der Kir-
chengemeinde steht ein Presbyterium (Pfarrer und
gewählte Kirchenälteste) und ein Kirchenvorstand
(Mitglieder des Presbyteriums und von der Ge-
meinde gewählte Beisitzer). Der Kirchenvorstand
jeder Gemeinde wählt einen Abgeordneten für die
Klassenversammlung. Das Land ist in 5
kirchliche Klassen (Superintendenturbezirke) geteilt,
und zwar in 4 reformierte und 1 lutherische. In
jeder Klasse wird jährlich einmal eine Klassenver-
sammlung abgehalten. Diese wählt auf 6 Jahre
den Klassensuperintendenten aus den Pfarrern
der betr. Klasse vorbehaltlich der landesherrlichen
Genehmigung, ferner die geistlichen und welt-
lichen Abgeordneten zur Landessynode. Die ge-
wählten Geistlichen müssen der betr. Klasse, die
weltlichen Abgeordneten dem Kirchenvorstande
der betr. Klasse angehören. Die Landessy-
node wird, abgesehen von außerordentlichen
Tagungen, alle 4 Jahre einberufen und setzt sich
zusammen aus den 5 Klassensuperintendenten,
3 vom Landesherrn ernannten weltlichen Mitglie-
dern, 4 zu wählenden Pfarrern und 10 zu wählen-
den weltlichen Mitgliedern. Von den 4 zu wählen-
den Pfarrern wählt jede reformierte Klasse einen,
von den 10 zu wählenden weltlichen Mitgliedern
wählt jede Klasse zwei. Die Synode wählt einen
Synodalvorstand, bestehend aus einem Prediger
als Vorsitzenden und 2 Beisitzern, einem geistlichen
und einem weltlichen, welche die Synode von
einer Berufung bis zur nächsten vertreten. Der
Vorsitzende ist Mitglied der theologischen Exami-
nations-Kommission für reformierte Kandidaten.
Gegenstand der Beratungen sind hauptsächlich die
kirchliche Gesetzgebung und die vermögensrecht-
lichen Verhältnisse der Kirche. Steuerumlagen,
welche den Betrag von 1 1½ Monatssätzen der Ein-
kommensteuer überschreiten, bedürfen der Ge-
nehmigung durch ein Staatsgesetz. Das Bekennt-
nis steht nicht zur Verhandlung. Die Tagegelder
betragen für jedes Mitglied 9 Mk.
Durch Edikt v. 9. 3. 54 sind die Katholiken
den beiden anderen christlichen Konfessionen gleich--
gestellt. Der Bischof von Paderborn ist berechtigt,
katholische Pfarren zu errichten und zu besetzen.
Die Einführung der Geistlichen erfolgt unter
Wahrung der Landesgesetze in Gegenwart eines
landesherrl. Kommissars. Der Bischof darf. ka-
tholische Schulen errichten und besetzen. In allen
Fällen aber hat der Landesherr sich das Recht vor-
behalten, unbeliebte Personen zurückzuweisen.
ie Juden sind durch Gv. 30. 6. 58 den
christlichen Untertanen gleichgestellt. Ihre Ge-
meinde-, Kultus- und Schulangelegenheiten sind
durch G v. 13. 3. 79 und 16. 3. O9 geregelt. Sie
bilden mit den Rechten einer juristischen Person
einen Synagogenverband mit einzelnen Syna-
gogengemeinden unter Aufsicht der Regierung.
P) Die Volksschulen werden vom Kon-
sistorium als Oberschulbehörde geleitet und beauf-
sichtigt (Schulrat). Das gesamte Volksschulwesen
ist durch G v. 14. 6. 95 und die Nachträge dazu
geordnet. Der Pfarrgeistliche ist Ortsschulinspektor
Instr. v. 25. 1. 98). Jede Schulgemeinde wird
durch einen Schulvorstand vertreten, der aus stän-
digen und gewählten Mitgliedern besteht. Zu den
ersteren gehören Prediger, VerwBeamte, Haupt-
lehrer. Die durch den Schulgemeinde-Ausschuß
gewählten Mitglieder müssen die Zahl der stän-
digen Mitglieder um 3 übersteigen.
Zur Ausbildung der Volksschullehrer besteht in
Detmold ein Landesseminar (PrüfO v. 9. 3. 76
mit Abänd. v. 31. 3. 00) und seit 1908 eine Prä-
parandenanstalt. Mit Rücksicht auf die Schul-
aufsicht müssen die Kandidaten der Theologie
einen Gwöchigen Kursus im Seminar mitmachen.
4. Die Gerichtsbarkeit in streitigen Ver-
waltungssachen wird durch Kreis Verw-
Gerichte und durch das Ober Verw ericht ausge-
übt (Gv. 9. 2.98 und Ausführungsbestimmungen).
Zur Bildung der Kreis Verw erichte ist das Land-
in 2 Kreise geteilt (Detmold und Lemgo). Jedes
Gericht besteht aus einem vom Landesherrn zu er-
nennenden Beamten als Vorsitzenden und 4 durch
Abgeordnete der Stadt- und Amtsgemeinden des
Kreises auf 6 Jahre zu wählenden Beisitzern. Das
OVG (Sitz Detmold) besteht aus dem vom Landes-
herrn zu ernennenden Vorsitzenden, 2 von ihm
zu ernennenden Beisitzern und 2 Laien-Mitglie-
dern. Von den ernannten muß mindestens einer
dem lipp. Richterstand angehören, der andere
ihm wenigstens angehört haben und darf in diesem
Falle z. Z. seiner Berufung kein Staatsamt mehr
bekleiden. Die Wahl der Laien-Mitglieder ge-
schieht wie bei den Kreisverwaltungsgerichten.
B. Das G über den Zivilstaatsdienst
v. 11. 5. 59 mit seinen Nachträgen regelt die Rechts-
verhältnisse aller Zivilbeamten sowohl der Staats-
verwaltung als der Domanial= und Forstverwal-
tung und zum Teil auch die der Kommunalbeam-
ten (G v. 29. 7. 07). Doch werden den Beamten
der Domanial- und Forstverwaltung gegenüber
die sonst dem Staats Min zugewiesenen Aufgaben
von der! Direktion der Fideikommißverwaltung
(obem s 1) wahrgenommen und die der Landkasse
auferlegten Verpflichtungen von der Kammerkasse
erfüllt. Keine Anwendung findet das Gesetz auf
die fürstl. Haus- und Hofbeamten, die Geistlichen
und Kirchendiener. Die Besoldung der einzelnen
Beamten ist durch den Generaletat für die staat-
lichen Beamten und durch die Gehaltsordnung für
die Volksschullehrer festgesetzt (G v. 11. 4. 07)U
ebenso die Pension der Witwen und Waisen
(G v. 16. 4. 07). Alle angestellten Beamten und
Gymnasiallehrer, auch die Geistlichen (ihre be-
sondere Kasse ist 1844, definitiv 1890 aufgehoben)
sind verpflichtet, der Landes-Witwen- und Waisen-
kasse (gegr. 1762) beizutreten. Die Volksschullehrer.