Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
— — — — .— — — — — — —. 
Lippe (Behörden) 
  
von denen einer der Schulrat ist, und einem 
Justitiar ohne Stimme. Die Landeskirche ist, 
nachdem im 17. Jahrhundert das regierende Haus 
vom lutherischen zum reformierten Glaubensbe- 
kenntnis übergetreten war, die reformierte Kirche. 
Durch landesherrliches Edikt v. 15. 3. 54 sind jedoch 
die Anhänger des luth. Bekenntnisses den Besor- 
mierten gleichgestellt. Der bis dahin zugunsten 
der ref. Pirche bestehende Pfarrzwang wurde im 
ganzen Umfange aufgehoben. Die luth. Gemein- 
den sind seitdem durch ein Mitglied im Konsi- 
storium vertreten (Konsistorialrat). 
a) Die kirchliche Verfassung. So- 
weit nicht abgeändert, besteht für die Landeskirche 
die Kirchen O von 1684, für die luth. Kirche noch 
die Kirchen O von 1571. Die luth. Kirche trat 
1882 der Landessynode (eingef. 1877) bei; die 
einzelnen Gemeinden haben noch eigene Pfarr- 
wahlstatuten. Im übrigen sind durch Kirchen G 
v. 1. 7. 10 (nebst ABest v. 12. 12. 10) die Ver- 
fassungen beider vereinigt. An der Spitze der Kir- 
chengemeinde steht ein Presbyterium (Pfarrer und 
gewählte Kirchenälteste) und ein Kirchenvorstand 
(Mitglieder des Presbyteriums und von der Ge- 
meinde gewählte Beisitzer). Der Kirchenvorstand 
jeder Gemeinde wählt einen Abgeordneten für die 
Klassenversammlung. Das Land ist in 5 
kirchliche Klassen (Superintendenturbezirke) geteilt, 
und zwar in 4 reformierte und 1 lutherische. In 
jeder Klasse wird jährlich einmal eine Klassenver- 
sammlung abgehalten. Diese wählt auf 6 Jahre 
den Klassensuperintendenten aus den Pfarrern 
der betr. Klasse vorbehaltlich der landesherrlichen 
Genehmigung, ferner die geistlichen und welt- 
lichen Abgeordneten zur Landessynode. Die ge- 
wählten Geistlichen müssen der betr. Klasse, die 
weltlichen Abgeordneten dem Kirchenvorstande 
der betr. Klasse angehören. Die Landessy- 
node wird, abgesehen von außerordentlichen 
Tagungen, alle 4 Jahre einberufen und setzt sich 
zusammen aus den 5 Klassensuperintendenten, 
3 vom Landesherrn ernannten weltlichen Mitglie- 
dern, 4 zu wählenden Pfarrern und 10 zu wählen- 
den weltlichen Mitgliedern. Von den 4 zu wählen- 
den Pfarrern wählt jede reformierte Klasse einen, 
von den 10 zu wählenden weltlichen Mitgliedern 
wählt jede Klasse zwei. Die Synode wählt einen 
Synodalvorstand, bestehend aus einem Prediger 
als Vorsitzenden und 2 Beisitzern, einem geistlichen 
und einem weltlichen, welche die Synode von 
einer Berufung bis zur nächsten vertreten. Der 
Vorsitzende ist Mitglied der theologischen Exami- 
nations-Kommission für reformierte Kandidaten. 
Gegenstand der Beratungen sind hauptsächlich die 
kirchliche Gesetzgebung und die vermögensrecht- 
lichen Verhältnisse der Kirche. Steuerumlagen, 
welche den Betrag von 1 1½ Monatssätzen der Ein- 
kommensteuer überschreiten, bedürfen der Ge- 
nehmigung durch ein Staatsgesetz. Das Bekennt- 
nis steht nicht zur Verhandlung. Die Tagegelder 
betragen für jedes Mitglied 9 Mk. 
Durch Edikt v. 9. 3. 54 sind die Katholiken 
den beiden anderen christlichen Konfessionen gleich-- 
gestellt. Der Bischof von Paderborn ist berechtigt, 
katholische Pfarren zu errichten und zu besetzen. 
Die Einführung der Geistlichen erfolgt unter 
Wahrung der Landesgesetze in Gegenwart eines 
landesherrl. Kommissars. Der Bischof darf. ka- 
tholische Schulen errichten und besetzen. In allen 
Fällen aber hat der Landesherr sich das Recht vor- 
behalten, unbeliebte Personen zurückzuweisen. 
ie Juden sind durch Gv. 30. 6. 58 den 
christlichen Untertanen gleichgestellt. Ihre Ge- 
meinde-, Kultus- und Schulangelegenheiten sind 
durch G v. 13. 3. 79 und 16. 3. O9 geregelt. Sie 
bilden mit den Rechten einer juristischen Person 
einen Synagogenverband mit einzelnen Syna- 
gogengemeinden unter Aufsicht der Regierung. 
P) Die Volksschulen werden vom Kon- 
sistorium als Oberschulbehörde geleitet und beauf- 
sichtigt (Schulrat). Das gesamte Volksschulwesen 
ist durch G v. 14. 6. 95 und die Nachträge dazu 
geordnet. Der Pfarrgeistliche ist Ortsschulinspektor 
Instr. v. 25. 1. 98). Jede Schulgemeinde wird 
durch einen Schulvorstand vertreten, der aus stän- 
digen und gewählten Mitgliedern besteht. Zu den 
ersteren gehören Prediger, VerwBeamte, Haupt- 
lehrer. Die durch den Schulgemeinde-Ausschuß 
gewählten Mitglieder müssen die Zahl der stän- 
digen Mitglieder um 3 übersteigen. 
Zur Ausbildung der Volksschullehrer besteht in 
Detmold ein Landesseminar (PrüfO v. 9. 3. 76 
mit Abänd. v. 31. 3. 00) und seit 1908 eine Prä- 
parandenanstalt. Mit Rücksicht auf die Schul- 
aufsicht müssen die Kandidaten der Theologie 
einen Gwöchigen Kursus im Seminar mitmachen. 
4. Die Gerichtsbarkeit in streitigen Ver- 
waltungssachen wird durch Kreis Verw- 
Gerichte und durch das Ober Verw ericht ausge- 
übt (Gv. 9. 2.98 und Ausführungsbestimmungen). 
Zur Bildung der Kreis Verw erichte ist das Land- 
in 2 Kreise geteilt (Detmold und Lemgo). Jedes 
Gericht besteht aus einem vom Landesherrn zu er- 
nennenden Beamten als Vorsitzenden und 4 durch 
Abgeordnete der Stadt- und Amtsgemeinden des 
Kreises auf 6 Jahre zu wählenden Beisitzern. Das 
OVG (Sitz Detmold) besteht aus dem vom Landes- 
herrn zu ernennenden Vorsitzenden, 2 von ihm 
zu ernennenden Beisitzern und 2 Laien-Mitglie- 
dern. Von den ernannten muß mindestens einer 
dem lipp. Richterstand angehören, der andere 
ihm wenigstens angehört haben und darf in diesem 
Falle z. Z. seiner Berufung kein Staatsamt mehr 
bekleiden. Die Wahl der Laien-Mitglieder ge- 
schieht wie bei den Kreisverwaltungsgerichten. 
B. Das G über den Zivilstaatsdienst 
v. 11. 5. 59 mit seinen Nachträgen regelt die Rechts- 
verhältnisse aller Zivilbeamten sowohl der Staats- 
verwaltung als der Domanial= und Forstverwal- 
tung und zum Teil auch die der Kommunalbeam- 
ten (G v. 29. 7. 07). Doch werden den Beamten 
der Domanial- und Forstverwaltung gegenüber 
die sonst dem Staats Min zugewiesenen Aufgaben 
von der! Direktion der Fideikommißverwaltung 
(obem s 1) wahrgenommen und die der Landkasse 
auferlegten Verpflichtungen von der Kammerkasse 
erfüllt. Keine Anwendung findet das Gesetz auf 
die fürstl. Haus- und Hofbeamten, die Geistlichen 
und Kirchendiener. Die Besoldung der einzelnen 
Beamten ist durch den Generaletat für die staat- 
lichen Beamten und durch die Gehaltsordnung für 
die Volksschullehrer festgesetzt (G v. 11. 4. 07)U 
ebenso die Pension der Witwen und Waisen 
(G v. 16. 4. 07). Alle angestellten Beamten und 
Gymnasiallehrer, auch die Geistlichen (ihre be- 
  
  
  
sondere Kasse ist 1844, definitiv 1890 aufgehoben) 
sind verpflichtet, der Landes-Witwen- und Waisen- 
kasse (gegr. 1762) beizutreten. Die Volksschullehrer.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.