Lippe (Verwaltungszweige)
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haben ihre eigene Witwen- und Sterbekasse (gegr. bei der höheren VerwBehörde oder die Klage im
1802). — Die in dem höheren Justiz= und Berw-
Dienst Anzustellenden haben die erste juristische
Staatsprüfung vor der beim OL# in Celle be-
stehenden Prüfungskommission nach preußischen
Vorschriften abzulegen. Die Aufnahme als Re-
ferendar erfolgt durch das Staats Min. Die wei-
tere Ausbildung geschieht im Justiz= und Verw-
Dienst, die letzten 6 Monate beim OLc in Celle.
Nach 4jähriger Vorbereitung wird die 2. Prüfung
vor der Prüfungskommission in Detmold abge-
legt. Die weitere Verwendung als Assessor bis
zur Anstellung bestimmt das Staats Min (V v.
25. 7. 96 und 4. 2. 11).
5. Berwaltungszweige.
. Das Land ist in 5 Verwaltungsbe-
zirke eingeteilt, 4 größere, mit einem „Amts-
hauptmann“ an der Spitze, und einen kleineren
(Lipperode und Cappel) unter Leitung eines
„Amtmanns“. Jeder Bezirk vereinigt verschiedene
Aemter, die je eine Amtsgemeinde bilden,
durch den Amtsgemeinderat vertreten, zu denen
der Amtshauptmann als Vorsitzender, die Ver-
treter der sämtlichen Dorfgemeinden und die Ver-
treter der Gutsgemeinden (Rittergüter, staatl. und
herrschaftl. Meiereien, staatl. und herrschaftl. For-
sten) gehören. Die Wirksamkeit des Amtsgemeinde-
rats erstreckt sich auf die Verwaltung der örtlichen
Polizei, Armenwesen, Kommunalwegebau, Ge-
meindehaushalt (Amtsem O v. 29. 7. 07). Nach
der Dorf Gem v. 18. 4. 93 vereinigt eine Dor "
gemeinde die Bewohner einer Bauerschaft
oder mehrerer kleinerer Ortschaften, zu denen aber
die vormals landtagsfähigen Rittergüter und die
herrschaftlichen Meiereien nicht gehören. Ihre
Organe sind der Vorstand und der Gemeindeaus-
schuß. Der Vorstand (Vorsteher und Beigeordnete)
werden von dem Gemeindeausschuß gewählt und
vom Verwümt verpflichtet. Der Vorsteher ver-
tritt die Dorfgemeinde im Amtsgemeinderat.
Die Verwaltung geschieht unter Aussicht des
Verwmts. Die Verfassung der Stadtge-
meinden beruht auf der StO v. 17. 4. 86
(Abänderungs G v. 15. 6. 88; 4. 4. 96; 29. 7. 07)
und Ortsstatuten. Organe sind die Stadtver-
ordneten und der Magistrat. Die Stadtverord-
neten (12—24) werden auf 6 Jahre gewählt. Die
Wahlberechtigten sind nach dem Betrage der direk-
ten Gemeindesteuern oder der direkten Staats-
steuern in 3 Klassen eingeteilt. Die Stadtver-
ordneten wählen unter Leitung eines landes-
herrüchen Kommissars, vorbehaltlich der landes-
errlichen Genehmigung, den Magistrat, bestehend
aus dem Bürgermeister und mindestens 2 Bei-
lidern (Ratsherren, in Detmold Stadträte). Der
agistrat ist das Organ des Staats für Verwal-
tung der örtlichen Polizei und sonstiger ihm über-
tragenen Landesangelegenheiten.
II. Die örtliche Polizei auf dem Lande
wird unter Aufsicht der Regierung als vorgesetzter
Landes Pol Behörde von den Verw Beamten unter
Mitwirkung ihres Amtsgemeinderats, in den
Städten von dem Magistrat allein gehandhabt.
Die Magistrate sind befugt, mit Zustimmung der
Stadtverordneten und Genehmigung der Re-
gierung allgemeine Pol Anordnungen unter An-
drohung von Geldstrafen bis 30 Mk. durch öffent-
liche Bekanntmachung zu erlassen. Rechtsmittel
gegen polizeiliche Verfügungen sind die Beschwerde
Verw treitverfahren. Die Gendarmerie (M ist
militärisch organisiert und unter Oberleitung der
Regierung einem Offizier als Kommandeur unter-
stellt. Die Vorstände der Zivildienstbehörden
(Staats Min, Regierung und Verwomtz) sind die
Zivilvorgesetzten der Gendarmen. Diese sind
außerdem Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft und
Gerichte und können auch von allen übrigen Behör-
den, einschließlich Magistrat, requiriert werden
(DAnw v. 20. 7. 95).
III. Justizverwaltung. Nach den A##
sum GVG v. 24. 3. 79 sind unter Aufhebung
ämtlicher im Lande bestehenden Gerichte 9 Amts-
gerichte mit 13 Amtsrichtern und ein Landgericht
mit dem Sitz in Detmold gebildet. Der Bezirk
des Verwemts Lipperode-Cappel (Exklaven) ist
dem preuß. Amtsgericht zu Lippstadt angeschlossen;
von seiner Zuständigkeit bleiben jedoch die Ver-
waltung des Depofttalwesen-, Ablösungs= und
Expropriationssachen ausgeschlossen, die dem Amts-
geoicht Blomberg überwiesen sind. Das preuß.
LG zu Celle ist zum OLc für L. bestellt (X Ge-
richtsverfassung)j.
IV. Von den höheren Schulen sind das
Gymnasium Leopoldinum zu Detmold, verbunden
mit lateinloser Realschule, und das Gymnasium
zu Lemgo Staatsanstalten. Die Oberaufsicht wird
unter Zuziehung des preuß. Provinzialschulrats
zu Münster als Kommissars für die Abiturienten-
prüfungen und schultechnischen Beirats von der
Regierung ausgeübt. Zu den böeren Lehran-
stalten gehören außerdem die städtische Realschule
zu Salzuflen und die städtische höhere Mädchen-
schule zu Detmold. Die städtischen Rektor- und
Mittelschulen sind, sofern der Magistrat mit Ge-
nehmigung des Konsistoriums nicht anderes be-
stimmt, den höheren Schulaufsichtsbehörden un-
terstellt. Die Wahl ihrer Leiter bedarf der landes-
herrlichen Bestätigung. Die Volksschulen, das Lan-
desseminar, sämtliche Privatanstalten unterstehen
dem Konsistorium (oben & 4 A 3). Die Errichtung
und Besetzung der katholischen nicht staatlichen
Schulen ist dem Diözesanbischof überlassen. Sie
sind wie die öffentlichen Volksschulen der Aufsicht
des Konsistoriums als staatlicher Oberschulbehörde
unter oberster Aufsicht des Staats Min unterstellt;
die Aufsicht über den Religionsunterricht steht den
Kommissaren des Bischofs zu. Die Errichtung und
Aufhebung jüdischer Elementarschulen muß dem
Konsistorium und dem Schulvorstande des Orts
angezeigt werden. Die Anstellung der jüdischen
Lehrer ist den beteiligten jüdischen Gemeinden
oder Familien überlassen. Die Kosten für den
Unterricht in den Volksschulen werden, soweit sie
nicht auf besonderen Verpflichtungen zu Lei-
stungen für Schulzwecke beruhen, aus der Staats-
kasse gezahlt. Für die weiteren Schulbedürfnisse
hat jede Schulgemeinde unter Aufsicht des Kon-
sistoriums selbst zu sorgen. Das Schulgeld für den
Besuch der Volksschulen wird jährlich unter Zu-
grundelegung der Einschätzung zur Einkommen-
steuer veranlagt und ohne Abzug der Landkasse
überwiesen (G v. 20. 6. 00). Den Aufwand für
das Landesseminar trägt die Landkasse. Den
katholischen nicht staatlichen Schulen werden aus
Landesmitteln Zuschüsse geleistet, und zwar die
Hälfte der Gehälter und Pensionen der angestell-
ten Lehrer (Gv. 30. 12. 04).