Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
Lippe (Verwaltungszweige) 
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haben ihre eigene Witwen- und Sterbekasse (gegr. bei der höheren VerwBehörde oder die Klage im 
1802). — Die in dem höheren Justiz= und Berw- 
Dienst Anzustellenden haben die erste juristische 
Staatsprüfung vor der beim OL# in Celle be- 
stehenden Prüfungskommission nach preußischen 
Vorschriften abzulegen. Die Aufnahme als Re- 
ferendar erfolgt durch das Staats Min. Die wei- 
tere Ausbildung geschieht im Justiz= und Verw- 
Dienst, die letzten 6 Monate beim OLc in Celle. 
Nach 4jähriger Vorbereitung wird die 2. Prüfung 
vor der Prüfungskommission in Detmold abge- 
legt. Die weitere Verwendung als Assessor bis 
zur Anstellung bestimmt das Staats Min (V v. 
25. 7. 96 und 4. 2. 11). 
5. Berwaltungszweige. 
. Das Land ist in 5 Verwaltungsbe- 
zirke eingeteilt, 4 größere, mit einem „Amts- 
hauptmann“ an der Spitze, und einen kleineren 
(Lipperode und Cappel) unter Leitung eines 
„Amtmanns“. Jeder Bezirk vereinigt verschiedene 
Aemter, die je eine Amtsgemeinde bilden, 
durch den Amtsgemeinderat vertreten, zu denen 
der Amtshauptmann als Vorsitzender, die Ver- 
treter der sämtlichen Dorfgemeinden und die Ver- 
treter der Gutsgemeinden (Rittergüter, staatl. und 
herrschaftl. Meiereien, staatl. und herrschaftl. For- 
sten) gehören. Die Wirksamkeit des Amtsgemeinde- 
rats erstreckt sich auf die Verwaltung der örtlichen 
Polizei, Armenwesen, Kommunalwegebau, Ge- 
meindehaushalt (Amtsem O v. 29. 7. 07). Nach 
der Dorf Gem v. 18. 4. 93 vereinigt eine Dor " 
gemeinde die Bewohner einer Bauerschaft 
oder mehrerer kleinerer Ortschaften, zu denen aber 
die vormals landtagsfähigen Rittergüter und die 
herrschaftlichen Meiereien nicht gehören. Ihre 
Organe sind der Vorstand und der Gemeindeaus- 
schuß. Der Vorstand (Vorsteher und Beigeordnete) 
werden von dem Gemeindeausschuß gewählt und 
vom Verwümt verpflichtet. Der Vorsteher ver- 
tritt die Dorfgemeinde im Amtsgemeinderat. 
Die Verwaltung geschieht unter Aussicht des 
Verwmts. Die Verfassung der Stadtge- 
meinden beruht auf der StO v. 17. 4. 86 
(Abänderungs G v. 15. 6. 88; 4. 4. 96; 29. 7. 07) 
und Ortsstatuten. Organe sind die Stadtver- 
ordneten und der Magistrat. Die Stadtverord- 
neten (12—24) werden auf 6 Jahre gewählt. Die 
Wahlberechtigten sind nach dem Betrage der direk- 
ten Gemeindesteuern oder der direkten Staats- 
steuern in 3 Klassen eingeteilt. Die Stadtver- 
ordneten wählen unter Leitung eines landes- 
herrüchen Kommissars, vorbehaltlich der landes- 
errlichen Genehmigung, den Magistrat, bestehend 
aus dem Bürgermeister und mindestens 2 Bei- 
lidern (Ratsherren, in Detmold Stadträte). Der 
agistrat ist das Organ des Staats für Verwal- 
tung der örtlichen Polizei und sonstiger ihm über- 
tragenen Landesangelegenheiten. 
II. Die örtliche Polizei auf dem Lande 
wird unter Aufsicht der Regierung als vorgesetzter 
Landes Pol Behörde von den Verw Beamten unter 
Mitwirkung ihres Amtsgemeinderats, in den 
Städten von dem Magistrat allein gehandhabt. 
Die Magistrate sind befugt, mit Zustimmung der 
Stadtverordneten und Genehmigung der Re- 
gierung allgemeine Pol Anordnungen unter An- 
drohung von Geldstrafen bis 30 Mk. durch öffent- 
liche Bekanntmachung zu erlassen. Rechtsmittel 
gegen polizeiliche Verfügungen sind die Beschwerde 
  
  
Verw treitverfahren. Die Gendarmerie (M ist 
militärisch organisiert und unter Oberleitung der 
Regierung einem Offizier als Kommandeur unter- 
stellt. Die Vorstände der Zivildienstbehörden 
(Staats Min, Regierung und Verwomtz) sind die 
Zivilvorgesetzten der Gendarmen. Diese sind 
außerdem Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft und 
Gerichte und können auch von allen übrigen Behör- 
den, einschließlich Magistrat, requiriert werden 
(DAnw v. 20. 7. 95). 
III. Justizverwaltung. Nach den A## 
sum GVG v. 24. 3. 79 sind unter Aufhebung 
ämtlicher im Lande bestehenden Gerichte 9 Amts- 
gerichte mit 13 Amtsrichtern und ein Landgericht 
mit dem Sitz in Detmold gebildet. Der Bezirk 
des Verwemts Lipperode-Cappel (Exklaven) ist 
dem preuß. Amtsgericht zu Lippstadt angeschlossen; 
von seiner Zuständigkeit bleiben jedoch die Ver- 
waltung des Depofttalwesen-, Ablösungs= und 
Expropriationssachen ausgeschlossen, die dem Amts- 
geoicht Blomberg überwiesen sind. Das preuß. 
LG zu Celle ist zum OLc für L. bestellt (X Ge- 
richtsverfassung)j. 
IV. Von den höheren Schulen sind das 
Gymnasium Leopoldinum zu Detmold, verbunden 
mit lateinloser Realschule, und das Gymnasium 
zu Lemgo Staatsanstalten. Die Oberaufsicht wird 
unter Zuziehung des preuß. Provinzialschulrats 
zu Münster als Kommissars für die Abiturienten- 
prüfungen und schultechnischen Beirats von der 
Regierung ausgeübt. Zu den böeren Lehran- 
stalten gehören außerdem die städtische Realschule 
zu Salzuflen und die städtische höhere Mädchen- 
schule zu Detmold. Die städtischen Rektor- und 
Mittelschulen sind, sofern der Magistrat mit Ge- 
nehmigung des Konsistoriums nicht anderes be- 
stimmt, den höheren Schulaufsichtsbehörden un- 
terstellt. Die Wahl ihrer Leiter bedarf der landes- 
herrlichen Bestätigung. Die Volksschulen, das Lan- 
desseminar, sämtliche Privatanstalten unterstehen 
dem Konsistorium (oben & 4 A 3). Die Errichtung 
und Besetzung der katholischen nicht staatlichen 
Schulen ist dem Diözesanbischof überlassen. Sie 
sind wie die öffentlichen Volksschulen der Aufsicht 
des Konsistoriums als staatlicher Oberschulbehörde 
unter oberster Aufsicht des Staats Min unterstellt; 
die Aufsicht über den Religionsunterricht steht den 
Kommissaren des Bischofs zu. Die Errichtung und 
Aufhebung jüdischer Elementarschulen muß dem 
Konsistorium und dem Schulvorstande des Orts 
angezeigt werden. Die Anstellung der jüdischen 
Lehrer ist den beteiligten jüdischen Gemeinden 
oder Familien überlassen. Die Kosten für den 
Unterricht in den Volksschulen werden, soweit sie 
nicht auf besonderen Verpflichtungen zu Lei- 
stungen für Schulzwecke beruhen, aus der Staats- 
kasse gezahlt. Für die weiteren Schulbedürfnisse 
hat jede Schulgemeinde unter Aufsicht des Kon- 
sistoriums selbst zu sorgen. Das Schulgeld für den 
Besuch der Volksschulen wird jährlich unter Zu- 
grundelegung der Einschätzung zur Einkommen- 
steuer veranlagt und ohne Abzug der Landkasse 
überwiesen (G v. 20. 6. 00). Den Aufwand für 
das Landesseminar trägt die Landkasse. Den 
katholischen nicht staatlichen Schulen werden aus 
Landesmitteln Zuschüsse geleistet, und zwar die 
Hälfte der Gehälter und Pensionen der angestell- 
ten Lehrer (Gv. 30. 12. 04).
	        
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