Full text: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

  
  
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Lippe — Lotsen 
  
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V. Landstraßen= und Kommunal-= 
wegebau wird von einem Bau-Departement 
(Reg Baurat) beaufsichtigt. Drei Bauämter im 
genes an deren Spitze je ein Landbaumeister 
eht. 
" Für die Verwaltung der Grund= und Gebäude- 
steuer ist seit 1883 in Detmold eine Kataster- 
Inspektion errichtet, der 4 Vermessungs- 
ämter unterstehen (Kreislandmesser). 
Die Verwaltung des öffentlichen Gesund- 
heitswesensl#I, der Medizinalgeschäfte und 
der med. Polizei erfolgt unter Mitwirkung eines 
Medizinalkollegiums durch die Regierung. Das 
Medizinalkollegium setzt sich aus 3 Medizinalräten 
und einem Medizinalassessor als Sachverständigen 
in pharmazeutischen und chemischen Angelegen- 
geiten zusammen (Medizinal O v. 23. 2. 1789 und 
achtr.). Das Land ist in 5 Kreisarztbezirke ge- 
teilt. Staatsanstalt ist die Heil- und Pflegeanstalt 
Lindenhaus in Brake. Unter Aussicht der Regie- 
rung steht das Landkrankenhaus in Detmold. Eine 
Prüfungskommission für Hebammenschülerinnen 
ist 24. 10.02 eingesetzt. In Sachen des öffentlichen 
Veterinärwesens hört die Regierung das Gutachten 
des Departements-Tierarztes. Für die Verwal- 
tung sind 6 Veterinärbezirke eingerichtet. Jeder 
Bezirk ist einem Kreistierarzt übertragen. 
VI. Zur Aufbewahrung älterer Registraturen 
staatlicher Behörden dient das Haus- und Lan- 
desarchiv, das von einem Archivvorstand ver- 
waltet wird. Vorgesetzte Behörde ist die Regierung 
(Instr v. 27. 6. O1). Die früher mit der Archiv- 
verwaltung vereinigte Landesbibliothek ist jetzt von 
jener getrennt und wird nebenamtlich verwaltet. 
VII. Die Militärverhältnisse des 
Fürstentums sind nach Auflösung des lipp. Ba- 
taillons durch die mit Preußen abgeschlossenen 
Militär-Konventionen von 1867 und 1874: ge- 
ordnet. Die lipp. Wehrpflichtigen werden in 
preuß. Truppenteile eingereiht. Jedoch ist eine 
preuß. Garnison in Detmold belassen, in die der 
Regimentsstab und das III. Bat. des Inf.-Reg. 
Graf Bülow v. Dennewitz (6. Westfäl.) Nr. 55 
verlegt sind. Dies Bataillon ist Träger der Ueber- 
lieferungen des ehemaligen Füsilier-Bataillons 
L. mit Stiftungstag v. 10./20. 6. 1697. Der Fürst 
steht zu den innerhalb des Fürstentums dislozierten 
Truppen im Verhältnis eines kommandierenden 
Generals. Ihm steht das Recht zu, Offiziere 
à la suite zu ernennen. 
VIII. Staatsvermögen. Ueber die 
Trennung des Staatshaushaltes vom Domanial- 
haushalt vgl. § 1, II. Nach Aufhebung des Je- 
suitenklosters Falkenhagen sind die Meierei und 
Oberförsterei Falkenhagen Staatsgut geworden. 
Die Meierei wird auf 18 Jahre verpachtet, der 
Forst zugleich von der Rentkammer (Forstabtei- 
lung) verwaltet. Für Abtretung der mitlandes- 
herrlichen Rechte an Lippstadt zahlt Preußen eine 
jährliche Geldrente von 27 360 Mk. Als direkte 
Staatssteuern werden erhoben eine Grund- 
steuer, eine Gebäudesteuer, eine Gewerbesteuer, 
eine Einkommensteuer nebst ergänzender Vermö- 
genssteuer, Schulgeld und innerhalb der Grenzen 
der Reichsgesetze eine Erbschaftssteuer und Wert- 
zuwachssteuer. Die indirekten Steuern, 
von Preußen erhoben (Vertrag v. 18. 10. 41) wer- 
den von der Reichshauptkasse auf die Matrikular- 
beiträge verrechnet. 
  
Ouellen und Literatur: Gesetze und Berord- 
nungen werden veröffentlicht in ber „Gesetzsammlung fer 
das Fürstentum Lippe“ (seit 1843; vorher „Landesverorb- 
nungen der Grafsschaft Lippe“ seit 1571, gedruckt 1779 fi#; 
seit 1810 „Berordnungen des Fürstentums Lippe“), die 
kirchlichen und früher auch Schul-Angelegenheiten außerdem 
noch von dem Konsistorium in besonderen „Sammlungen“ 
seit 1751, gedruckt 1835 ff, Bekanntmachungen in dem „Amts- 
blatt für das Fürstentum Lippe“ ((leit 1878; vorher „Lippische 
Intelligenzblätter“ 1767—1842, „Fürstl. L. Reg- und An- 
zeigeblatt“ 1842—1877). — Schwanold, Das Fürsten- 
tum L., 1899; Bernhard Meyer, Das Colonatsrecht im 
Fürstentum L., 1855; die lippischen Hausgesetze in O. Schulze, 
Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser 2, 
1879; Petri, Die im Fürstentum L. bestehenden Polizei- 
Berordnungen, 1892; Falkmann, Das Staatsrecht des 
Fürstentums L. (6PB d. öffentl. Rechts 3, 2, 10, 1884. — 
Streit um die Thronfolge: 1 Band 1 628. Küewning. 
  
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Lotsen 
4 1. Allgemeines. 2. Boraussetzungen für den Be- 
trieb. 3. Auslbung des Betriebs. 1 4. Signalgebung. 
Flaggen- und Lichterführung. # 5. Einzelbestimmungen. 
5 6. Der Flußlotse. 
5 1. Allgemeines. L. sind Schiffsleute, die die 
Führung von Schiffen auf schwierigem, ihnen 
vertrauten Gewässer übernehmen. Vom Schlep- 
per unterscheiden sich die L. dadurch, daß sie dem 
Schiffer ihre persönlichen Dienste zur Ver- 
fügung stellen. Doch kann die Führung des 
Schiffes durch den L. von einem Schleppdampfer 
aus erfolgen (RG# 59, 308). Die L. scheidet man 
in See-, Binnen= und Hafen L. See L. sind die L., 
die die Führung des Schiffes aus dem Hafen in 
die offene See undkumgekehrt besorgen, Binnen- 
und Hafen L. die L., denen solche Führung in 
Binnengewässern oder Hafenanlagen obliegt. Die 
Ostsee kennt mehr den Binnen= und Hafen L., 
die Nordsee mehr den Seelotsen. 
Der Dienstbetrieb der L. unterliegt der Aufsicht 
eines „Lotsenkommandeurs“ (L.Inspektor), an 
kleineren Plätzen oder in Stellvertretung des 
Lneurs Ler bine „Oberlotsen“. 
echtlich wesentlich ist der Begriff „Zwangs- 
lotse"#s (vgl. auch HGB # 738), d. i. e 8 
kraft besonderer Anordnung angenommen werden 
muß, damit ersdie Führung des Schiffes in 
einem bestimmten Gewässer übernehme. Zwangs- 
mittel. um die Mitnahme zu erreichen, sind, abge- 
sehen von der zivilrechtlichen Haftung des Schiffers 
bei der Unterlassung, dessen Bestrafung (mit Geld- 
oder Haft) sowie Verhinderung des Ein= und 
Auslaufens des Schiffes. Daß durch Erhebung 
einer, L. Gebührkauch finanzielle Zwecke verfolgt 
werden, ist mit dem Begriff des Zwangs L. ver- 
einbar (RG.# 19, 14). Doch handelt es sich nicht 
um Zwangslotsenschaft, wenn für bestimmte Ge- 
wä ser nur die Bezahlung des L., nicht seine 
Mitnahme vorgeschrieben ist (so für die Unterelbe 
für einlaufende Schiffe, ausgenommen deutsche 
Kriegsschiffe). Der L. Zwang kann in der Weise 
geregelt sein, daß er nur für ausländische Schiffe 
Feteit, so für ausländische Kriegsschiffe auf der 
e. 
  
  
 
	        
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