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Lippe — Lotsen
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V. Landstraßen= und Kommunal-=
wegebau wird von einem Bau-Departement
(Reg Baurat) beaufsichtigt. Drei Bauämter im
genes an deren Spitze je ein Landbaumeister
eht.
" Für die Verwaltung der Grund= und Gebäude-
steuer ist seit 1883 in Detmold eine Kataster-
Inspektion errichtet, der 4 Vermessungs-
ämter unterstehen (Kreislandmesser).
Die Verwaltung des öffentlichen Gesund-
heitswesensl#I, der Medizinalgeschäfte und
der med. Polizei erfolgt unter Mitwirkung eines
Medizinalkollegiums durch die Regierung. Das
Medizinalkollegium setzt sich aus 3 Medizinalräten
und einem Medizinalassessor als Sachverständigen
in pharmazeutischen und chemischen Angelegen-
geiten zusammen (Medizinal O v. 23. 2. 1789 und
achtr.). Das Land ist in 5 Kreisarztbezirke ge-
teilt. Staatsanstalt ist die Heil- und Pflegeanstalt
Lindenhaus in Brake. Unter Aussicht der Regie-
rung steht das Landkrankenhaus in Detmold. Eine
Prüfungskommission für Hebammenschülerinnen
ist 24. 10.02 eingesetzt. In Sachen des öffentlichen
Veterinärwesens hört die Regierung das Gutachten
des Departements-Tierarztes. Für die Verwal-
tung sind 6 Veterinärbezirke eingerichtet. Jeder
Bezirk ist einem Kreistierarzt übertragen.
VI. Zur Aufbewahrung älterer Registraturen
staatlicher Behörden dient das Haus- und Lan-
desarchiv, das von einem Archivvorstand ver-
waltet wird. Vorgesetzte Behörde ist die Regierung
(Instr v. 27. 6. O1). Die früher mit der Archiv-
verwaltung vereinigte Landesbibliothek ist jetzt von
jener getrennt und wird nebenamtlich verwaltet.
VII. Die Militärverhältnisse des
Fürstentums sind nach Auflösung des lipp. Ba-
taillons durch die mit Preußen abgeschlossenen
Militär-Konventionen von 1867 und 1874: ge-
ordnet. Die lipp. Wehrpflichtigen werden in
preuß. Truppenteile eingereiht. Jedoch ist eine
preuß. Garnison in Detmold belassen, in die der
Regimentsstab und das III. Bat. des Inf.-Reg.
Graf Bülow v. Dennewitz (6. Westfäl.) Nr. 55
verlegt sind. Dies Bataillon ist Träger der Ueber-
lieferungen des ehemaligen Füsilier-Bataillons
L. mit Stiftungstag v. 10./20. 6. 1697. Der Fürst
steht zu den innerhalb des Fürstentums dislozierten
Truppen im Verhältnis eines kommandierenden
Generals. Ihm steht das Recht zu, Offiziere
à la suite zu ernennen.
VIII. Staatsvermögen. Ueber die
Trennung des Staatshaushaltes vom Domanial-
haushalt vgl. § 1, II. Nach Aufhebung des Je-
suitenklosters Falkenhagen sind die Meierei und
Oberförsterei Falkenhagen Staatsgut geworden.
Die Meierei wird auf 18 Jahre verpachtet, der
Forst zugleich von der Rentkammer (Forstabtei-
lung) verwaltet. Für Abtretung der mitlandes-
herrlichen Rechte an Lippstadt zahlt Preußen eine
jährliche Geldrente von 27 360 Mk. Als direkte
Staatssteuern werden erhoben eine Grund-
steuer, eine Gebäudesteuer, eine Gewerbesteuer,
eine Einkommensteuer nebst ergänzender Vermö-
genssteuer, Schulgeld und innerhalb der Grenzen
der Reichsgesetze eine Erbschaftssteuer und Wert-
zuwachssteuer. Die indirekten Steuern,
von Preußen erhoben (Vertrag v. 18. 10. 41) wer-
den von der Reichshauptkasse auf die Matrikular-
beiträge verrechnet.
Ouellen und Literatur: Gesetze und Berord-
nungen werden veröffentlicht in ber „Gesetzsammlung fer
das Fürstentum Lippe“ (seit 1843; vorher „Landesverorb-
nungen der Grafsschaft Lippe“ seit 1571, gedruckt 1779 fi#;
seit 1810 „Berordnungen des Fürstentums Lippe“), die
kirchlichen und früher auch Schul-Angelegenheiten außerdem
noch von dem Konsistorium in besonderen „Sammlungen“
seit 1751, gedruckt 1835 ff, Bekanntmachungen in dem „Amts-
blatt für das Fürstentum Lippe“ ((leit 1878; vorher „Lippische
Intelligenzblätter“ 1767—1842, „Fürstl. L. Reg- und An-
zeigeblatt“ 1842—1877). — Schwanold, Das Fürsten-
tum L., 1899; Bernhard Meyer, Das Colonatsrecht im
Fürstentum L., 1855; die lippischen Hausgesetze in O. Schulze,
Die Hausgesetze der regierenden deutschen Fürstenhäuser 2,
1879; Petri, Die im Fürstentum L. bestehenden Polizei-
Berordnungen, 1892; Falkmann, Das Staatsrecht des
Fürstentums L. (6PB d. öffentl. Rechts 3, 2, 10, 1884. —
Streit um die Thronfolge: 1 Band 1 628. Küewning.
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Lotsen
4 1. Allgemeines. 2. Boraussetzungen für den Be-
trieb. 3. Auslbung des Betriebs. 1 4. Signalgebung.
Flaggen- und Lichterführung. # 5. Einzelbestimmungen.
5 6. Der Flußlotse.
5 1. Allgemeines. L. sind Schiffsleute, die die
Führung von Schiffen auf schwierigem, ihnen
vertrauten Gewässer übernehmen. Vom Schlep-
per unterscheiden sich die L. dadurch, daß sie dem
Schiffer ihre persönlichen Dienste zur Ver-
fügung stellen. Doch kann die Führung des
Schiffes durch den L. von einem Schleppdampfer
aus erfolgen (RG# 59, 308). Die L. scheidet man
in See-, Binnen= und Hafen L. See L. sind die L.,
die die Führung des Schiffes aus dem Hafen in
die offene See undkumgekehrt besorgen, Binnen-
und Hafen L. die L., denen solche Führung in
Binnengewässern oder Hafenanlagen obliegt. Die
Ostsee kennt mehr den Binnen= und Hafen L.,
die Nordsee mehr den Seelotsen.
Der Dienstbetrieb der L. unterliegt der Aufsicht
eines „Lotsenkommandeurs“ (L.Inspektor), an
kleineren Plätzen oder in Stellvertretung des
Lneurs Ler bine „Oberlotsen“.
echtlich wesentlich ist der Begriff „Zwangs-
lotse"#s (vgl. auch HGB # 738), d. i. e 8
kraft besonderer Anordnung angenommen werden
muß, damit ersdie Führung des Schiffes in
einem bestimmten Gewässer übernehme. Zwangs-
mittel. um die Mitnahme zu erreichen, sind, abge-
sehen von der zivilrechtlichen Haftung des Schiffers
bei der Unterlassung, dessen Bestrafung (mit Geld-
oder Haft) sowie Verhinderung des Ein= und
Auslaufens des Schiffes. Daß durch Erhebung
einer, L. Gebührkauch finanzielle Zwecke verfolgt
werden, ist mit dem Begriff des Zwangs L. ver-
einbar (RG.# 19, 14). Doch handelt es sich nicht
um Zwangslotsenschaft, wenn für bestimmte Ge-
wä ser nur die Bezahlung des L., nicht seine
Mitnahme vorgeschrieben ist (so für die Unterelbe
für einlaufende Schiffe, ausgenommen deutsche
Kriegsschiffe). Der L. Zwang kann in der Weise
geregelt sein, daß er nur für ausländische Schiffe
Feteit, so für ausländische Kriegsschiffe auf der
e.